Mittwoch, 3. Februar 2021

BDZ im BPR bei der GZD: Weg frei für Dienstvereinbarung zur Nutzung von Skype for Business

BDZ im BPR bei der GZD: Weg frei für Dienstvereinbarung zur Nutzung von Skype for Business

Die BDZ-Fraktion im Bezirkspersonalrat (BPR) bei der Generalzolldirektion (GZD) hat folgende Themen besprochen:

"Weg frei für Dienstvereinbarung zur Nutzung von Skype for Business

Bereits seit geraumer Zeit wird die Software-Anwendung Skype for Business (SfB) in unserer Verwaltung genutzt. Durch die Corona-Pandemie wurde der Umfang so groß, dass der BDZ-geführte Bezirkspersonalrat bei der Generalzolldirektion darauf drängte, eine entsprechende Dienstvereinbarung abzuschließen. Zur fachgerechten und zielorientierten Erfüllung der dienstlichen Aufgaben benötigt die Zollverwaltung ein modernes, digitales Kommunikationsmittel. Ausgehend davon soll den Beschäftigten der Zollverwaltung SfB als eine universelle Kommunikations- und Zusammenarbeitsplattform zur Verfügung gestellt werden. SfB ermöglicht es, unabhängig vom jeweiligen Standort der Beschäftigten zu kommunizieren und trägt somit zu einer Verbesserung der barrierefreien Kommunikation, der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege sowie zur Vermeidung von Dienstreisen bei. In der Januar-Sitzung des Gremiums (die über SfB abgehalten wurde), einigte man sich auf eine Vereinbarung, der demnächst vom Vorsitzenden, Christian Beisch und der Präsidentin, Frau Colette Hercher unterzeichnet werden wird und voraussichtlich im Februar 2021 in Kraft treten wird. Die Nutzung von SfB soll die bestehenden Kommunikationsmöglichkeiten ergänzen. Das direkte Gespräch wird dadurch aber nicht ersetzt. Die Nutzung von SfB außerhalb von geplanten Besprechungen ist freiwillig, ebenso die Freigabe einer Kamera (sofern vorhanden) oder die Einstellung eines Profilbildes. Die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten ist untersagt.
Die Entscheidung ob und wann die
Software gestartet wird, trifft der Beschäftigte selbst.
Die Statusan
zeige hat einen rein informellen Charakter. Rückschlüsse auf das individuelle Arbeitsverhalten und die Anwesenheit der Beschäftigten sind unzulässig.
Die BDZ-Fraktion begrüßt, dass
nun ein verbindlicher Rahmen für die Nutzung von SfB geschaffen worden ist."

Quelle: BDZ, PersonalräteKOMPAKT, BPR-Info 1/2021, S. 1, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2021/210122_BPR.pdf 


 



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