Montag, 8. Februar 2021

BDZ BV Nürnberg: Änderungen im Steuerrecht (u.a. Homeoffice-Pauschale) - auch für Schwerbehinderte (Behinerten-Pauschbeträge, Fahrkosten-Pauschale, unter 50 % schwerbehinderte)

BDZ BV Nürnberg: Änderungen im Steuerrecht (u.a. Homeoffice-Pauschale) - auch für Schwerbehinderte (Behinerten-Pauschbeträge, Fahrkosten-Pauschale, unter 50 % schwerbehinderte)

Der BDZ BV Nürnberg weist auf wichtige Änderungen im Steuerrecht hin: (u.a. Homeoffice-Pauschale) - auch für Schwerbehinderte (Behinerten-Pauschbeträge, Fahrkosten-Pauschale, unter 50 % schwerbehinderte):

"Steueränderungen

Änderungen im Steuerrecht ab dem 1. Januar 2021

Wohl jeder hat mitbekommen, dass die coronabedingte Absenkung der Mehrwertsteuer zum Jahreswechsel ausgelaufen ist. Aber es gibt positive andere Neuerungen, die vielleicht noch nicht allen im Detail bekannt sind. Alle neuen Regelungen wirken sich erst ab dem Steuerjahr 2021 aus, mit Ausnahme der Homeoffice-Pauschale, die für die Steuerjahre 2020 und 2021 gilt.

Einführung einer Homeoffice-Pauschale

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.
Doch nicht jeder Mitarbeiter profitiert davon, denn die Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal 1.000 Euro angerechnet werden.
Nur wer mit allen seinen Ausgaben hier über 1.000 Euro kommt, profitiert also von der Maßnahme.

Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale, so dass die Tätigkeit beispielsweise auch in der Küche oder im Wohnzimmer ausgeübt werden kann. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-) Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.
Es gilt keine Einschränkung für den Fall, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) ein anderer eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzieht.

Diese Regelung gilt für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.

Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer

Den Soli zahlt bisher grundsätzlich jeder Steuerzahler in Deutschland als Zuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.
Bemessungsgrundlage ist also die zu zahlende Steuer, der Soli kommt noch oben drauf.

Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wird für den Großteil der Steuerzahler die Zuschlagsteuer ab dem Jahr 2021 wegfallen.
Der schrittweise Abbau wird durch die Anhebung der Freigrenze herbeigeführt.

In der nachfolgenden Tabelle finden sich die bisherigen Freigrenzen in Gegenüberstellung zu den neuen Grenzwerten:

Veranlagungsartbis 31.12.2020 (VZ 2020)ab 01.01 2021 (VZ 2021)
Einzelveranlagung972 EUR16.956 EUR
Zusammenveranlagung1.944 EUR33.912 EUR

Die Freigrenzen beziehen sich auf die tarifliche Einkommensteuer im jeweiligen Veranlagungsjahr. Für erfolgreiche Anleger mit Kapitalerträgen zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von Aktien und Fonds gilt der bisherige Steuerabzug.
Haben Sie Ihren Sparerpauschbetrag von 801 Euro ausgeschöpft, zieht die Bank neben der 25-prozentigen Abgeltungssteuer weiterhin 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag ab.

Bei einem genauen Blick auf den Einkommensteuerbescheid finden Sie seit geraumer Zeit in den Erläuterungen einen Vorläufigkeitsvermerk bezüglich des Solidaritätszuschlags.
Dieser drückt aus, dass das Finanzamt den Soli unter dem Vorbehalt eingezogen hat, dass er vom Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig bestätigt wird.
Diese Entscheidung bleibt weiterhin abzuwarten.

Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge

Die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG werden verdoppelt.
Zugleich wird die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen. Daher wird in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben.

Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale

In einem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird eine behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale geregelt. Diese sollen folgende Personen erhalten:

1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G",

2. Menschen mit dem Merkzeichen "aG", mit dem Merkzeichen "Bl" oder mit dem Merkzeichen "H".

Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1 beträgt die Pauschale 900 EUR.
Bei der Nr. 2 beträgt der Pauschbetrag 4.500 EUR. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nr. 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Über diese Fahrtkosten-Pauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
Die Pauschale ist statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen.

Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei sog. "Minderbehinderten"

Bisher wurde der Pauschbetrag Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner als 50 nur gewährt, wenn

· die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,

· die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder

· dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht.

Diese Zusatzvoraussetzungen in § 33b Abs. 2 EStG fallen ab dem VZ 2021 ersatzlos weg."

Quelle: BDZ BV Nürnberg, URL: https://www.bdz.eu/bezirksverbaende/nuernberg/bv-nuernberg-medien/nachrichten/details/news/aenderungen-im-steuerrecht-ab-dem-1-januar-2021.html


 

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