Der BDZ BV Nürnberg weist auf wichtige Änderungen im Steuerrecht hin: (u.a.
Homeoffice-Pauschale) - auch für Schwerbehinderte
(Behinerten-Pauschbeträge, Fahrkosten-Pauschale, unter 50 %
schwerbehinderte):
"Steueränderungen
Änderungen im Steuerrecht ab dem 1. Januar 2021
Einführung einer Homeoffice-Pauschale
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf
einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
verzichtet, kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz
4 EStG für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder
berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und
keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte
aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen
Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder
Kalenderjahr.
Doch nicht jeder Mitarbeiter profitiert davon, denn die
Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten, für die allen
Steuerzahlern pauschal 1.000 Euro angerechnet werden.
Nur wer mit allen
seinen Ausgaben hier über 1.000 Euro kommt, profitiert also von der
Maßnahme.
Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine
Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale, so dass die
Tätigkeit beispielsweise auch in der Küche oder im Wohnzimmer ausgeübt
werden kann. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-) Aufwendungen für
die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.
Es gilt keine
Einschränkung für den Fall, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten
einer Wohnung (auch) ein anderer eigene Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer abzieht.
Diese Regelung gilt für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.
Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer
Den Soli zahlt bisher grundsätzlich jeder Steuerzahler in
Deutschland als Zuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommen-,
Lohn- und Kapitalertragsteuer.
Bemessungsgrundlage ist also die zu
zahlende Steuer, der Soli kommt noch oben drauf.
Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags
wird für den Großteil der Steuerzahler die Zuschlagsteuer ab dem Jahr
2021 wegfallen.
Der schrittweise Abbau wird durch die Anhebung der
Freigrenze herbeigeführt.
In der nachfolgenden Tabelle finden sich die bisherigen Freigrenzen in Gegenüberstellung zu den neuen Grenzwerten:
Veranlagungsart | bis 31.12.2020 (VZ 2020) | ab 01.01 2021 (VZ 2021) |
---|---|---|
Einzelveranlagung | 972 EUR | 16.956 EUR |
Zusammenveranlagung | 1.944 EUR | 33.912 EUR |
Die
Freigrenzen beziehen sich auf die tarifliche Einkommensteuer im
jeweiligen Veranlagungsjahr. Für erfolgreiche Anleger mit
Kapitalerträgen zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von
Aktien und Fonds gilt der bisherige Steuerabzug.
Haben Sie Ihren
Sparerpauschbetrag von 801 Euro ausgeschöpft, zieht die Bank neben der
25-prozentigen Abgeltungssteuer weiterhin 5,5 Prozent
Solidaritätszuschlag ab.
Bei einem genauen Blick auf den Einkommensteuerbescheid
finden Sie seit geraumer Zeit in den Erläuterungen einen
Vorläufigkeitsvermerk bezüglich des Solidaritätszuschlags.
Dieser
drückt aus, dass das Finanzamt den Soli unter dem Vorbehalt eingezogen
hat, dass er vom Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig bestätigt wird.
Diese Entscheidung bleibt weiterhin abzuwarten.
Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge
Die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG
werden verdoppelt.
Zugleich wird die hinsichtlich des Grads der
Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen. Daher wird in Zukunft eine
Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25)
festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der
Behinderung von 100 fortgeschrieben.
Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale
In einem neuen § 33 Abs. 2a EStG wird eine behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale geregelt. Diese sollen folgende Personen erhalten:
1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G",
2. Menschen mit dem Merkzeichen "aG", mit dem Merkzeichen "Bl" oder mit dem Merkzeichen "H".
Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1
beträgt die Pauschale 900 EUR.
Bei der Nr. 2 beträgt der Pauschbetrag
4.500 EUR. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nr. 1 nicht
zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Über diese Fahrtkosten-Pauschale
hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
Die Pauschale ist
statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten
von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu
berücksichtigen.
Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei sog. "Minderbehinderten"
Bisher wurde der Pauschbetrag Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner als 50 nur gewährt, wenn
· die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,
· die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder
· dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht.
Diese Zusatzvoraussetzungen in § 33b Abs. 2 EStG fallen ab dem VZ 2021 ersatzlos weg."
Quelle: BDZ BV Nürnberg, URL: https://www.bdz.eu/bezirksverbaende/nuernberg/bv-nuernberg-medien/nachrichten/details/news/aenderungen-im-steuerrecht-ab-dem-1-januar-2021.html
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