BDZ Tarif KOMPAKT 9/2020: Bildung von Arbeitsvorgängen im Tarifbereich
"Bildung von Arbeitsvorgängen im Tarifbereich
Wie der BDZ bereits mehrfach berichtet hat, ist im Zuge eines Arbeitsgerichtsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen festgestellt worden, dass im Bereich des Sachgebiets G mehrere Arbeitsvorgänge zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können. Hieraus können sich in Einzelfällen Höhergruppierungen ergeben.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat darauf reagiert und aufgrund der aus Sicht der Arbeitgeber unklaren Rechtslage empfohlen, alle Verfahren, die sich mit der Eingruppierung bzw. Bildung von Arbeitsvorgängen befassen, bis zur letzten Instanz durch zu klagen. Natürlich sind die Tarifvertragsparteien gefordert, im Tarifrecht für klare Definitionen im Hinblick auf die Bildung von Arbeitsvorgängen zu sorgen.
Dennoch ist es für den BDZ völlig unverständlich, warum das Bundesministerium der Finanzen sowie die Generalzolldirektion nicht im Sinne der Tarifbeschäftigten handeln und umgehend im Sachgebiet G die notwendigen Höhergruppierungen vornehmen.
Darauf zu warten, dass alle betroffenen Beschäftigten Klage einreichen ist weder zielführend noch im Sinne einer sparsamen Haushaltsführung sinnvoll.
Die für Rechtsstreitigkeiten verwendeten monetären Mittel sollten besser für eine Höhergruppierung der betroffenen Beschäftigten verwendet werden.
Der BDZ wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die für die Tarifbeschäftigten positive Recht-sprechung im Bereich der Zollverwaltung umgesetzt wird."
Quelle: BDZ Tarif KOMPAKT 9/2020, S. 1, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2020/200909_Tarif.pdf
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