Sachverständigenanhörung mit Vertreterinnen der Abteilung III des BMF zur Einführung der Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13g der Zollverwaltung
Mit dem Inkrafttreten der Regelungen des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BeStMG) zum 1. Januar 2020 können Zollbeamte und Zollbeamtinnen des gehobenen Dienstes in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13g abheben, eine Amts-zulage erhalten (vgl. auch Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes).
Diese beträgt derzeit zuzüglich zum monatlichen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13g insgesamt 328,12 Euro.
Der BDZ hatte bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum BeStMG intensiv für die Einführung einer Amtszulage der Besoldungsgruppe A 13g geworben.
Letztendlich gelang der entscheidende Durchbruch bei der gewerkschaftlichen Verbändeanhörung des Bundesinnenministeriums zum Gesetzentwurf des BeStMG im Mai 2019, an der Hans Eich (Mitglied im Vorstand des Hauptpersonalrats und BDZ) sowie der stellvertretende BDZ Bundesvorsitzende und Vorsitzende des Hauptpersonalrats, Thomas Liebel als einzige Interessenvertreter aus der Zollverwaltung teilnahmen.
Im Ergebnis ist die tatsächliche Ausbringung von Amtszulagen der Besoldungsgruppe A 13g gesetzlich auf maximal 20 Prozent der zur Verfügung stehenden freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 13g begrenzt und muss in jedem Falle eingehalten werden.
Aktuell verfügt die Zollverwaltung über 1.629 Planstellen der Besoldungsgruppe A 13g.
Die Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hat sich angesichts der Gesetzesnovelle des BeStMG entschieden, eine punktuelle funktionsbezogene Bündelung bestimmter Dienstposten/Funktionen der Besoldungsgruppe A 13g auszubringen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeiten abheben.
Eine flächendeckende Bündelung aller nach A 13g bewerteten Dienstposten in der Zollverwaltung kommt folglich derzeit nicht in Betracht.
Gleichwohl hat sich der BDZ-geführte Hauptpersonalrat (HPR) dafür eingesetzt, den Ansatz der funktionsbezogenen Ausbringung der nach Besoldungsgruppe A 13g/ A 13g+Z gebündelt bewerteten Dienstposten nach zwei Jahren zu evaluieren.
Gleichmäßige Ausbringung der Amtszulage bei der Generalzolldirektion und den Ortsbehörden vorgesehen!
Für den BDZ-geführten HPR stand bei der Definition von Funktionen, die sich von der BesGr A 13g abheben, eine proportionale Berücksichtigung der bereits ausgebrachten Dienstposten der BesGr A 13g der Generalzolldirektion und der Ortsbehörden (Hauptzollämter und Zollfahndungsämter) im Mittelpunkt.
Eine überproportionale Ausbringung der Amtszulage innerhalb der Generalzolldirektion oder der Ortsbehörden hätte eine Ungleichbehandlung der betroffenen Beschäftigten und letztendlich den Verlust von qualifizierten Erfahrungswerten durch Querbewegungen zur Folge. Im Ergebnis definiert der Organisationserlass 236 Dienstposten im Bereich der Ortsebene sowie 151 Dienstposten für die Generalzolldirektion.
Diese Verteilung spiegelt auch das Verhältnis der aktuell nach Besoldungsgruppe A 13g bewerteten Dienstposten bei der Generalzolldirektion und den Ortsbehörden wieder.
Ortsebene
Auf der Ortsebene heben sich für eine entsprechende Bündelung vorgeschlagene Funktionen aufgrund ihrer operativen Steuerung und der damit einhergehenden Führungsverantwortung ab. So wird die besondere Führungsverantwortung honoriert und ein gewisser Leistungsanreiz geschaffen.
Auch wird dies dem politischen Willen einer Stärkung der Ortsebene gerecht. GeneralzolldirektionIm Unterschied dazu kann in der Generalzolldirektion nicht allein auf die Leitungsfunktionen als Herausstellungsmerkmal abgestellt werden, da sich die Aufbauorganisation grundlegend von der Ortsebene unterscheidet.
In der Generalzolldirektion prägen nach dem Organisationserlass besondere fachliche Anforderungen und auch die strategisch/politische Bedeutung den Arbeitswert der Dienstposten. So werden Funktionen mit besonderen übergreifenden fachlichen Zuständigkeiten und/oder dem Erfordernis besonderen Fachwissens und besonderer Fähigkeiten mit der Amtszulage ausgestattet.
Für eine nachhaltigere Beförderungsentwicklung in den Spitzenämtern des gehobenen Dienstes ist jetzt Eile geboten!
Der Haushaltsgesetzgeber hat für 10 % der eingerichteten Planstellen in der Besoldungsgruppe A 13g noch für das Haushaltsjahr 2020 die entsprechenden Planstellen der Amtszulage hinterlegt - dies entspricht 162 Beförderungsmöglichkeiten.
Weitere 10% (= 162 Beförderungsmöglichkeiten) werden in den Haushalt 2021 eingespeist. Dies eröffnet entsprechend auch für den gesamten übrigen gehobenen Zolldienst weitere Beförderungsmöglichkeiten im Zuge des so genannten Kamineffekts. Außerdem stehen für die Beschäftigten der Besoldungsgruppe A 13g zum 30. September dieses Jahres dienstliche Beurteilungen an. Hierzu müssen entsprechende Regelungen getroffen werden, gilt es doch zum Teil seit Jahren im Endamt befindliche Beamtinnen und Beamte wieder zu beurteilen. Aufgrund dieser neuen Gegebenheiten bedarf es auch einer Aufhebung von in der Vergangenheit unwiderruflich erteilten Verzichtserklärungen zur Beurteilung im Endamt – ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, die im diesjährigen Beurteilungsjahr das 60. Lebensjahr vollendet haben und ausdrücklich auf eine Beurteilung verzichten.
Die zeitliche Nähe beider Ereignisse sieht der BDZ-geführte HPR kritisch.
Er fordert daher, die anstehenden Beurteilungen schnellst-möglich durchzuführen und danach Klarheit über die einzurichtenden Dienstposten zu schaffen.
Transparente personalwirtschaftliche Umsetzung gefordert!
Anschließend gilt es im Rahmen eines weiteren Erlasses die personalwirtschaftliche Umsetzung voranzutreiben. Hierzu hat das federführende BMF-Referat III A 4 die Generalzolldirektion um entsprechende Vorschläge und Abstimmung gebeten.
Der BDZ-geführte HPR hält an seiner Forderung fest, dass die in Betracht kommenden Dienstposten anschließend ausnahmslos auszuschreiben sind, um größtmögliche Transparenz zu schaffen. Der zuständige Berichterstatter des HPR, Michael Luka (BDZ), wird hierzu zeitnah entsprechende Abstimmungsgespräche führen.
Spätestens in zwei Jahren werden die getroffenen Regelungen einer Evaluation unterzogen. Ziel kann es aus Sicht des BDZ nur sein, dann auch beim Zoll die flächendeckende Bündelung aller in Betracht kommenden Dienstposten in der Besoldungsgruppe A 13g zu schaffen, wie dies bereits heute bei den übrigen Oberbehörden im Geschäftsbereich der Bundesfinanzverwaltung Selbstverständlichkeit ist (wir berichteten bereits zur Ausbringung der Amtszulage beim ITZBund und dem Bundeszentralamt für Steuern).
Eine seit langem überfällige Attraktivitätssteigerung und Wertschätzung der Kolleginnen und Kollegen des gehobenen Dienstes beim Zoll ist gelungen. Wir werden zeitnah über die weitere personalwirtschaftliche Umsetzung berichten und bleiben „dran“."
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen