Sachverständigenanhörung mit Vertreterinnen der Abteilung III des BMF zur Einführung der Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13g der Zollverwaltung
Mit dem Inkrafttreten der Regelungen  des  Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes      (BeStMG)      zum  1.  Januar  2020  können  Zollbeamte   und   Zollbeamtinnen   des   gehobenen Dienstes in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe  A  13g  abheben,  eine  Amts-zulage erhalten (vgl. auch Anlage IX des     Bundesbesoldungsgesetzes).     
Diese beträgt derzeit zuzüglich zum monatlichen  Grundgehalt  der  Besoldungsgruppe  A  13g  insgesamt  328,12 Euro. 
Der BDZ hatte bereits im   Rahmen   des   Gesetzgebungsverfahrens   zum   BeStMG   intensiv   für  die  Einführung  einer  Amtszulage  der  Besoldungsgruppe  A  13g  geworben.  
Letztendlich  gelang  der  entscheidende  Durchbruch  bei  der  gewerkschaftlichen     Verbändeanhörung  des  Bundesinnenministeriums  zum  Gesetzentwurf  des  BeStMG  im  Mai  2019,  an  der  Hans  Eich  (Mitglied  im  Vorstand  des  Hauptpersonalrats  und  BDZ)  sowie  der  stellvertretende BDZ Bundesvorsitzende  und  Vorsitzende  des  Hauptpersonalrats,   Thomas   Liebel   als   einzige Interessenvertreter aus der Zollverwaltung teilnahmen. 
Im   Ergebnis   ist   die   tatsächliche   Ausbringung  von  Amtszulagen  der  Besoldungsgruppe A 13g gesetzlich auf maximal 20 Prozent der zur Verfügung  stehenden  freien  Planstellen  der  Besoldungsgruppe  A  13g  begrenzt  und  muss  in  jedem  Falle  eingehalten werden. 
Aktuell verfügt die Zollverwaltung über 1.629 Planstellen   der   Besoldungsgruppe   A   13g. 
Die Zollabteilung des Bundesministeriums  der  Finanzen  (BMF)  hat  sich  angesichts  der  Gesetzesnovelle  des  BeStMG  entschieden,  eine  punktuelle  funktionsbezogene  Bündelung  bestimmter  Dienstposten/Funktionen    der    Besoldungsgruppe   A   13g   auszubringen,   die   sich  aufgrund  ihrer  Tätigkeiten  abheben.  
Eine  flächendeckende  Bündelung aller nach A 13g bewerteten Dienstposten  in  der  Zollverwaltung  kommt   folglich   derzeit   nicht   in   Betracht.  
Gleichwohl  hat  sich  der  BDZ-geführte       Hauptpersonalrat       (HPR)  dafür  eingesetzt,  den  Ansatz  der   funktionsbezogenen   Ausbringung der nach Besoldungsgruppe A 13g/ A 13g+Z gebündelt bewerteten Dienstposten  nach  zwei  Jahren  zu  evaluieren. 
Gleichmäßige     Ausbringung     der     Amtszulage  bei  der  Generalzolldirektion   und   den   Ortsbehörden   vorgesehen! 
Für  den  BDZ-geführten  HPR  stand  bei   der   Definition   von   Funktionen,  die  sich  von  der  BesGr  A  13g  abheben,   eine   proportionale   Berücksichtigung  der  bereits  ausgebrachten  Dienstposten  der  BesGr  A  13g  der  Generalzolldirektion  und  der  Ortsbehörden  (Hauptzollämter  und  Zollfahndungsämter)  im  Mittelpunkt.    
Eine    überproportionale    Ausbringung   der   Amtszulage   innerhalb    der    Generalzolldirektion    oder  der  Ortsbehörden  hätte  eine  Ungleichbehandlung    der    betroffenen  Beschäftigten  und  letztendlich  den  Verlust  von  qualifizierten  Erfahrungswerten   durch   Querbewegungen  zur  Folge.  Im  Ergebnis  definiert   der   Organisationserlass   236 Dienstposten im Bereich der Ortsebene   sowie   151   Dienstposten   für   die   Generalzolldirektion.   
Diese  Verteilung  spiegelt  auch  das  Verhältnis  der  aktuell  nach  Besoldungsgruppe    A    13g    bewerteten    Dienstposten bei der Generalzolldirektion und den Ortsbehörden wieder.  
Ortsebene
Auf  der  Ortsebene  heben  sich  für  eine entsprechende Bündelung vorgeschlagene  Funktionen  aufgrund  ihrer operativen Steuerung und der damit   einhergehenden   Führungsverantwortung  ab.  So  wird  die  besondere      Führungsverantwortung      honoriert  und  ein  gewisser  Leistungsanreiz  geschaffen.  
Auch  wird  dies  dem  politischen  Willen  einer  Stärkung der Ortsebene gerecht. GeneralzolldirektionIm  Unterschied  dazu  kann  in  der  Generalzolldirektion nicht allein auf die Leitungsfunktionen als Herausstellungsmerkmal  abgestellt  werden,  da  sich  die  Aufbauorganisation  grundlegend  von  der  Ortsebene  unterscheidet. 
In  der  Generalzolldirektion  prägen  nach  dem  Organisationserlass   besondere   fachliche  Anforderungen  und  auch  die  strategisch/politische     Bedeutung     den  Arbeitswert  der  Dienstposten.  So  werden  Funktionen  mit  besonderen    übergreifenden    fachlichen    Zuständigkeiten  und/oder  dem  Erfordernis  besonderen  Fachwissens  und besonderer Fähigkeiten mit der Amtszulage ausgestattet. 
Für   eine   nachhaltigere   Beförderungsentwicklung  in  den  Spitzenämtern  des  gehobenen  Dienstes  ist jetzt Eile geboten!
Der  Haushaltsgesetzgeber  hat  für  10  %  der  eingerichteten  Planstellen in der Besoldungsgruppe A 13g noch  für  das  Haushaltsjahr  2020  die    entsprechenden    Planstellen    der  Amtszulage  hinterlegt  -  dies  entspricht  162  Beförderungsmöglichkeiten.  
Weitere  10%  (=  162  Beförderungsmöglichkeiten)    werden    in  den  Haushalt  2021  eingespeist.  Dies   eröffnet   entsprechend   auch   für  den  gesamten  übrigen  gehobenen  Zolldienst  weitere  Beförderungsmöglichkeiten im Zuge des so genannten Kamineffekts. Außerdem  stehen  für  die  Beschäftigten    der    Besoldungsgruppe    A    13g   zum   30.   September   dieses   Jahres   dienstliche   Beurteilungen   an.  Hierzu  müssen  entsprechende  Regelungen  getroffen  werden,  gilt  es doch zum Teil seit Jahren im Endamt  befindliche  Beamtinnen  und  Beamte  wieder  zu  beurteilen.  Aufgrund dieser neuen Gegebenheiten bedarf es auch einer Aufhebung von in der Vergangenheit unwiderruflich erteilten  Verzichtserklärungen  zur  Beurteilung  im  Endamt  –  ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, die  im  diesjährigen  Beurteilungsjahr  das  60.  Lebensjahr  vollendet  haben  und  ausdrücklich  auf  eine  Beurteilung verzichten.
Die   zeitliche   Nähe   beider   Ereignisse  sieht  der  BDZ-geführte  HPR  kritisch. 
Er fordert daher, die anstehenden   Beurteilungen   schnellst-möglich durchzuführen und danach Klarheit  über  die  einzurichtenden  Dienstposten zu schaffen.
Transparente  personalwirtschaftliche Umsetzung gefordert!
Anschließend  gilt  es  im  Rahmen  eines  weiteren  Erlasses  die  personalwirtschaftliche       Umsetzung       voranzutreiben.  Hierzu  hat  das  federführende BMF-Referat III A 4 die Generalzolldirektion   um   entsprechende   Vorschläge   und   Abstimmung gebeten. 
Der BDZ-geführte HPR hält an seiner Forderung fest, dass die in Betracht   kommenden   Dienstposten   anschließend  ausnahmslos  auszuschreiben  sind,  um  größtmögliche  Transparenz  zu  schaffen.  Der  zuständige  Berichterstatter  des  HPR,  Michael   Luka   (BDZ),   wird   hierzu   zeitnah     entsprechende     Abstimmungsgespräche führen. 
Spätestens  in  zwei  Jahren  werden  die  getroffenen  Regelungen  einer  Evaluation unterzogen. Ziel kann es aus  Sicht  des  BDZ  nur  sein,  dann  auch beim Zoll die flächendeckende Bündelung  aller  in  Betracht  kommenden Dienstposten in der Besoldungsgruppe A 13g zu schaffen, wie dies  bereits  heute  bei  den  übrigen  Oberbehörden     im     Geschäftsbereich  der  Bundesfinanzverwaltung  Selbstverständlichkeit  ist  (wir  berichteten  bereits  zur  Ausbringung  der  Amtszulage  beim  ITZBund  und  dem  Bundeszentralamt  für  Steuern). 
Eine seit langem überfällige Attraktivitätssteigerung   und   Wertschätzung der Kolleginnen und Kollegen des  gehobenen  Dienstes  beim  Zoll  ist  gelungen.  Wir  werden  zeitnah  über    die    weitere    personalwirtschaftliche   Umsetzung   berichten   und bleiben „dran“."

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