GZD: Öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG durch Bekanntmachung auf www.zoll.de
Nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) kann die Zustellung durch "öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
- 1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
- 2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
- 3. sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht."
- Dieses erfolgt bislang in vielen Gemeinden und auch in der Zollverwaltung bis Anfang 2021 in Aushang-Kästen. Das ändert sich jetzt.
- Die Generalzolldirektion (GZD) hat durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger (BAnz. AT v. 16.12.2020 B7) nach § 10 Abs. 2 VwZG mitgeteilt, dass diese öffentlichen Bekanntmachungen ab 11.1.2021 auf www.zoll.de veröffentlicht werden:
"Generalzolldirektion
Bekanntmachung
der Neueinrichtung einer Veröffentlichungsplattform
für öffentliche Zustellungen nach
§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes
durch die Zollverwaltung
Die Generalzolldirektion gibt bekannt:
Ab dem 11. Januar 2021 sind alle öffentlichen Zustellungen der Zollverwaltung nach
§ 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes nur noch über die Internetseite der Zollverwaltung
www.zoll.de (Kurz-URL: https://www.zoll.de/oeffentliche-zustellungen) einzusehen.
Die bisher verwendeten örtlichen Bekanntmachungstafeln der Zollbehörden
werden für neue Bekanntmachungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt. Benachrichtigungen,
die vor dem 11. Januar 2021 erstellt wurden, werden bis zum Ende ihres Aushangs an
den örtlichen Bekanntmachungstafeln verbleiben.
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