Freitag, 22. Januar 2021

BDZ im HPR beim BMF: Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit – Änderung der Organisationsstruktur bei der Nachbesetzung der Funktion

 BDZ im HPR beim BMF: Weitere Ausbildungsstandorte in Planung! (BWZ Erfurt mD und BWZ Rostock gD)

Der Hauptpersonalrat (HPR) beim Bundesfinanzministerium (BMF) hat folgende Themen auf der Januar 2021-Sitzung besprochen:

"Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit – Änderung der Organisationsstruktur bei der Nachbesetzung der Funktion

Durch den Eintritt in den Ruhestand der bisher bestellten Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit für die Bundesfinanzverwaltung stand nunmehr die Nachbesetzung dieser Funktion im Raum. Auf Nachfrage des Hauptpersonalrats beim zuständigen Fachreferat im BMF stellte sich heraus, dass künftig die Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht mehr für die gesamte Bundesfinanzverwaltung, sondern für die Zollverwaltung bestellt werden soll. Die organisatorische Zuordnung ist in Form einer Stabsfunktion direkt bei der Präsidentin/dem Präsidenten der GZD vorgesehen.
Diese organisa
torisce Neuausrichtung der Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit als Stabsfunktion entspricht den Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung. Im Hinblick auf den überwiegenden Fachbezug zur Zollverwaltung soll diese Funktion allerdings als Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit der Generalzolldirektion ausgewiesen werden.
Im Zuge der Nachbesetzung der Funktion soll die Zuständigkeit der Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit auch das Bundesministerium der Finanzen, das ITZBund und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) umfassen.
Der BDZ-geführte Hauptpersonal
rat steht der Änderung hinsichtlich der Bestellung als Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit der Zollverwaltung sehr kritisch gegenüber, da bis heute nicht abschließend geklärt ist, wie künftig die Zuständigkeiten der Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit der Generalzolldirektion für das BMF, das ITZBund und das BZSt geregelt und umgesetzt werden sollen. Demzufolge ist auch fraglich, ob ggf. Vereinbarungen zwischen den einzelnen Behörden zur Umsetzung der Aufgabenwahrnehmung der Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit abgeschlossen werden müssen. Durch die Bestellung der Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit der Zollverwaltung ist künftig mehr als fraglich, ob die bislang einheitlichen und hohen Standards im Rahmen der Betreuung der Dienststellen und somit der Beschäftigten im gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen weiterhin aufrechterhalten werden können. Dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sollte nicht nur in Zeiten der Pandemie oberste Priorität eingeräumt werden.
Daher ist für den BDZ-ge
führten Hauptpersonalrat entscheidend, dass durch diese Änderung in der Organisationsstruktur der Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit künftig keine „Zweiklas-sengesellschaft“ bei der Betreuung der Beschäftigten im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes etabliert wird. Das BMF hat die GZD per Erlass aufgefordert, bei der Be-stellung und Aufgabenübertragung an die Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit der Zollverwaltung auch die übergreifende fachliche Zuständigkeit innerhalb der Bundesfinanzverwaltung zu berücksichtigen und geeignete Prozesse zu etablieren, die insoweit insbesondere eine angemessene Beteiligung des HPR sowie des BMF sicherstellt. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Der Hauptpersonalrat wird die weiteren Entwicklungen zur organisatorischen Neuausrichtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eng begleiten und unter Umständen die damit einhergehende vertrauensvolle Einbindung der Interessenvertretungen einfordern. Die einheitlichen und hohen Standards bei der Betreuung der Beschäftigten im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz müssen jederzeit für alle Beschäftigten der Bundesfinanzverwaltung im gleichem Maße gelten.
Eine „Zweiklassenge
sellschaft“ ist für den BDZ in dieser Frage nicht hinnehmbar.
"

Quelle: BDZ, PersonalräteKOMPAKT, HPR-Info 1/2021, S. 3, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2021/210114_HPR.pdf

 





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