HPR-Info 1/2019: Gewährung der Polizeizulage, Zulageberechtigung von Tarifbeschäftigten
Der BDZ berichtet in der Info Personalräte KOMPAKT, HPR 1/2019 über folgendes Thema:
"Gewährung der Polizeizulage; Zulageberechtigung von Tarifbeschäftigung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach § 437 abs. 4 SGB III bei Verwendung in typisierten Bereichen nach Ziffer 4.3.5.2 Buchstabe b VV-BmF-PolZul (Stand Juni 2018) 
Bereiche,  für  die  es  einen  Benutzungszwang   geben   soll   (rd.   850   Waffenträger). Gerade   bei   den   Parametern   und   den  Standorten  besteht  noch  größerer  Erörterungsbedarf,  den  der  HPR  in  seiner  Stellungnahme  an  die  Abteilungsleiterin  III,  Frau  Tanja  Mildenberger,  näher  ausführen  wird. Notwendig sind dabei weitere ETZ-Standorte.   Neben   Stralsund,   das als zwölftes ETZ ertüchtigt werden  muss,  sog.  Campuslösungen  (Vorhaben zum Bau von ETZen werden von vorneherein in die langfristige Aufbauplanung einbezogen und auf konkrete Synergien hin betrachtet; siehe Seite 50 Standortkonzept für  die  Aus-  und  Fortbildung  der  Zollverwaltung)  müssen  bestehende   individuelle   Trainingsmöglichkeiten  vor  Ort  beibehalten  werden  (Lockerung Benutzungszwang).Die   Bewertung   der   Dienstposten   der   Leiter/innen   eines   ETZ   nach   BesGr  A  12  bzw.  A  13  g  sind  frühzeitig   in   die   Dienstpostenbewertung Zoll mit aufzunehmen. Für die Beauftragten   für   Eigensicherung   sind  die  künftigen  Aufgaben  und  die berufliche Entwicklung auch im Hinblick  sich  verändernder  Abläufe  frühzeitig  zu  definieren.  Zudem  sind   dienstrechtliche   und   besoldungsrechtliche Anreize zur Gewinnung  von  hauptamtlichen  Trainern  für  die  ETZen  rechtzeitig  auf  den  Weg  zu  bringen  (Gewährung  Polizeizulage,   durchgehende   Dienstpostenbewertung,   Durchlässigkeit   der  Laufbahnen  etc.).  Im  Rahmen  der Besprechung wurden durch das Gremium  zudem  die  Besonderheiten des Zolltrainings bei den Observationseinheiten  Zoll  (z.B.  andere  Trainingsrichtwerte,  Unplanbarkeit  der   Trainingseinheiten)   vorgetragen.  Diese  finden  bislang  im  ETZ-Konzept   wenig   Berücksichtigung.   Folgerichtig  hat  die  GZD  zunächst  zugesichert, dass die OEZen grundsätzlich  ihr  Training  am  ETZ  durch  Trainer  aus  der  OEZ  durchführen  können. Des  Weiteren  forderte  der  HPR  in  der Folge u.a., dass für die am ETZ trainierenden  Zollvollzugsbediensteten Sozialräume für Pausenzeiten zwingend   mit   eingeplant   werden   müssen. Vortragen wird der HPR in seiner  Stellungnahme  ferner,  dass  ein Rasensportplatz, die Integration eines   Volleyball-   bzw.   Kleinspielfelds sowie eine Tartanbahn für die Durchführung  gesundheitsfördernder Maßnahmen notwendig sind. Ebenso  wie  der  BDZ  begrüßt  der  HPR  ausdrücklich  die  Konzeption  der  Einsatztrainingszentren,  die  in  ihrer Innen- und Außenwirkung das Bild  eines  modernen  Zollvollzugsdienstes der Zukunft demonstriert. Lediglich  in  der  Ausgestaltung  und  Umsetzung  der  Konzeption  bestehen zwischen BMF und HPR unterschiedliche   Auffassungen,   die   es   nun  gilt,  in  zeitnahen  Gesprächen  anzugehen  und  einvernehmlichen  Lösungen zuzuführen. Der    Vorsitzende    des    Hauptpersonalrat    Dieter    Dewes    hat    am    16.01.2019  in  einem  Gespräch  mit  dem  für  die  Zollabteilung  zuständigen  Staatssekretär  Dr.  Bösinger  vereinbart,   dass   er   in   einer   der   nächsten  Sitzungen  die  Konzeption  der ETZ mit dem HPR erörtern wird. Auf  Grund  eines  Rechtsstreits  hat  das  BMF  mit  Erlass  vom  21.  Dezember 2018 entschieden, dass die noch  von  der  GZD  mit  Verfügung  vom  16.  Juli  2018  zusätzlich  geforderte  Feststellung,  ob  die  von  der  Bundesagentur  für  Arbeit  übergeleiteten   Betroffenen   zudem   noch   die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1  Satz  3  Nr.  3  Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz  erfüllen,  folglich  nicht  (mehr)  im  Einklang  mit  der  bestehenden  Erlasslage  steht.  Bei  Verwendung   in   einem   typisierten   Bereich  entfällt  die  bislang  erforderliche   einzelbezogene   Prüfung   der    persönlichen    Voraussetzungen.  In  der  Folge  hat  die  GZD  am  02.01.2019   verfügt,   dass   die   als   „Besonderheit  für  die  Prüfung  der  Ansprüche  von  Tarifbeschäftigten“  noch   zusätzlich   geforderte   Feststellung nicht mehr im Einklang mit der  aktuellen  Erlasslage  steht  und  insoweit die Verfügung vom 16. Juli 2018 aufgehoben wird. Damit  den  übrigen  Tarifbeschäftigten,  die  in  den  Sachgebieten  C,  E,  der  Zollfahndung  in  den  typisierten  Bereichen  sowie  in  der  Grenzabfertigung   eingesetzt   sind,   eine   Gleichbehandlung zu Teil wird, hält der BDZ und seine Fraktion im HPR weiterhin  an  der  Forderung  fest,  diesem  Personenkreis  die  Polizei-zulage außertariflich zu gewähren."
Quelle: BDZ-Personalräte Kompakt: HPR 1/2019, S. 4, URL: 
https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2019/190117_HPR.pdf
  
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