Freitag, 15. Februar 2019

HPR-Info 1/2019: Gewährung der Polizeizulage, Zulageberechtigung von Tarifbeschäftigten

HPR-Info 1/2019: Gewährung der Polizeizulage, Zulageberechtigung von Tarifbeschäftigten

Der BDZ berichtet in der Info Personalräte KOMPAKT, HPR 1/2019 über folgendes Thema:

"Gewährung der Polizeizulage; Zulageberechtigung von Tarifbeschäftigung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach § 437 abs. 4 SGB III bei Verwendung in typisierten Bereichen nach Ziffer 4.3.5.2 Buchstabe b VV-BmF-PolZul (Stand Juni 2018) 
Bereiche, für die es einen Benutzungszwang geben soll (rd. 850 Waffenträger). Gerade bei den Parametern und den Standorten besteht noch größerer Erörterungsbedarf, den der HPR in seiner Stellungnahme an die Abteilungsleiterin III, Frau Tanja Mildenberger, näher ausführen wird. Notwendig sind dabei weitere ETZ-Standorte. Neben Stralsund, das als zwölftes ETZ ertüchtigt werden muss, sog. Campuslösungen (Vorhaben zum Bau von ETZen werden von vorneherein in die langfristige Aufbauplanung einbezogen und auf konkrete Synergien hin betrachtet; siehe Seite 50 Standortkonzept für die Aus- und Fortbildung der Zollverwaltung) müssen bestehende individuelle Trainingsmöglichkeiten vor Ort beibehalten werden (Lockerung Benutzungszwang).Die Bewertung der Dienstposten der Leiter/innen eines ETZ nach BesGr A 12 bzw. A 13 g sind frühzeitig in die Dienstpostenbewertung Zoll mit aufzunehmen. Für die Beauftragten für Eigensicherung sind die künftigen Aufgaben und die berufliche Entwicklung auch im Hinblick sich verändernder Abläufe frühzeitig zu definieren. Zudem sind dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Anreize zur Gewinnung von hauptamtlichen Trainern für die ETZen rechtzeitig auf den Weg zu bringen (Gewährung Polizeizulage, durchgehende Dienstpostenbewertung, Durchlässigkeit der Laufbahnen etc.). Im Rahmen der Besprechung wurden durch das Gremium zudem die Besonderheiten des Zolltrainings bei den Observationseinheiten Zoll (z.B. andere Trainingsrichtwerte, Unplanbarkeit der Trainingseinheiten) vorgetragen. Diese finden bislang im ETZ-Konzept wenig Berücksichtigung. Folgerichtig hat die GZD zunächst zugesichert, dass die OEZen grundsätzlich ihr Training am ETZ durch Trainer aus der OEZ durchführen können. Des Weiteren forderte der HPR in der Folge u.a., dass für die am ETZ trainierenden Zollvollzugsbediensteten Sozialräume für Pausenzeiten zwingend mit eingeplant werden müssen. Vortragen wird der HPR in seiner Stellungnahme ferner, dass ein Rasensportplatz, die Integration eines Volleyball- bzw. Kleinspielfelds sowie eine Tartanbahn für die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen notwendig sind. Ebenso wie der BDZ begrüßt der HPR ausdrücklich die Konzeption der Einsatztrainingszentren, die in ihrer Innen- und Außenwirkung das Bild eines modernen Zollvollzugsdienstes der Zukunft demonstriert. Lediglich in der Ausgestaltung und Umsetzung der Konzeption bestehen zwischen BMF und HPR unterschiedliche Auffassungen, die es nun gilt, in zeitnahen Gesprächen anzugehen und einvernehmlichen Lösungen zuzuführen. Der Vorsitzende des Hauptpersonalrat Dieter Dewes hat am 16.01.2019 in einem Gespräch mit dem für die Zollabteilung zuständigen Staatssekretär Dr. Bösinger vereinbart, dass er in einer der nächsten Sitzungen die Konzeption der ETZ mit dem HPR erörtern wird. Auf Grund eines Rechtsstreits hat das BMF mit Erlass vom 21. Dezember 2018 entschieden, dass die noch von der GZD mit Verfügung vom 16. Juli 2018 zusätzlich geforderte Feststellung, ob die von der Bundesagentur für Arbeit übergeleiteten Betroffenen zudem noch die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfüllen, folglich nicht (mehr) im Einklang mit der bestehenden Erlasslage steht. Bei Verwendung in einem typisierten Bereich entfällt die bislang erforderliche einzelbezogene Prüfung der persönlichen Voraussetzungen. In der Folge hat die GZD am 02.01.2019 verfügt, dass die als „Besonderheit für die Prüfung der Ansprüche von Tarifbeschäftigten“ noch zusätzlich geforderte Feststellung nicht mehr im Einklang mit der aktuellen Erlasslage steht und insoweit die Verfügung vom 16. Juli 2018 aufgehoben wird. Damit den übrigen Tarifbeschäftigten, die in den Sachgebieten C, E, der Zollfahndung in den typisierten Bereichen sowie in der Grenzabfertigung eingesetzt sind, eine Gleichbehandlung zu Teil wird, hält der BDZ und seine Fraktion im HPR weiterhin an der Forderung fest, diesem Personenkreis die Polizei-zulage außertariflich zu gewähren."

Quelle: BDZ-Personalräte Kompakt: HPR 1/2019, S. 4, URL: 
https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2019/190117_HPR.pdf
 

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