Dienstag, 12. Februar 2019

GZD: Informationen zum Brexit

GZD: Informationen zum Brexit

Die Generalzolldirektion (GZD) hat detaillierte Informationen zum bevorstehenden Brexit im Internet unter der URL:  https://www.zoll.de veröffentlicht.

"Brexit

Nach dem Referendum über den Austritt aus der EU am 23. Juni 2016, in dem knapp 52 Prozent der Bürger des Vereinigten Königreichs (GBR) für einen Austritt aus der EU stimmten, stellte GBR am 17. Januar 2017 einen 12-Punkte-Plan vor. Dieser beinhaltete insbesondere die Absicht, den Europäischen Binnenmarkt und die EU-Zollunion zu verlassen, eine strategische Partnerschaft mit der EU einzugehen und eigenständig umfassende Freihandelsabkommen zu schließen.
Am 29. März 2017 wurde das Austrittsersuchen an den EU-Ratspräsidenten gemäß Art. 50 des EU-Vertrages von Lissabon (EUV) übergeben.
Dies hat zur Folge, dass ab dem Tag des Inkrafttretens eines zu schließenden Austrittsabkommens oder spätestens zwei Jahre nach Mitteilung des Austrittsersuchens, somit zum 30. März 2019, GBR die EU verlässt, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit GBR einstimmig eine Fristverlängerung (was wiederum die Zustimmung aller Mitgliedstaaten bedingt).
Im März 2018 einigten sich EU und GBR auf eine Übergangsphase bis Ende 2020, innerhalb derer GBR Teil der Zollunion bleiben und die EU-Regelungen weiterhin Anwendung finden würden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Übergangsphase Teil eines noch zu schließenden Austrittsabkommens ist. Erst mit Abschluss und Inkrafttreten des Austrittsabkommens ist die rechtliche Grundlage für die Übergangsphase gegeben. Die Verhandlungen über das Austrittsabkommen dauern unterdessen weiter an.
Bis zum Austritt ist GBR in zollrechtlicher Hinsicht noch ein Mitgliedsstaat, d.h. es gelten:

  • keine Zollformalitäten im Warenverkehr
  • kein Nachweis des Warenursprungs im Warenverkehr
  • keine Zollzahlungen auf Drittlandswaren
  • kein Zoll auf britische oder EU-Waren im Warenverkehr
  • Waren aus GBR gelten als EU-Waren im Handel mit Drittländern
  • zollfreier Handel im Rahmen aller EU-Freihandelsabkommen.
Die Ungewissheiten über Fortschritt und Verlauf der politischen Verhandlungen erschweren belastbare Prognosen über die künftige Ausgestaltung der Beziehungen zwischen EU und GBR. Es ist jedoch zu erwarten, dass GBR die EU, ebenso den Binnenmarkt und die EU-Zollunion verlassen wird bzw. dies weiterhin Verhandlungsposition der EU sein wird.
Unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen werden ab diesem Zeitpunkt in jedem Fall Zollformalitäten zu beachten sein, die derzeit im Handel mit GBR als Mitgliedstaat der EU nicht anfallen.
Nach dem Austritt (oder nach Ablauf der Übergangsfrist, innerhalb der das EU-Zollregime weiter Anwendung findet) werden alle Warenlieferungen aus oder in die EU abgefertigt werden müssen.
Das gilt auch dann, wenn im Laufe der Verhandlungen EU und GBR ein Freihandelsabkommen abschließen würden.
Je nach Szenario kann es zu Änderungen im Warenverkehr und daraus resultierenden unterschiedlichen Anforderungen an Zoll und Wirtschaft kommen - dies in rechtlicher, prozessualer und organisatorischer Hinsicht.

Herausforderung für Beteiligte, die im Handel mit GBR bislang nicht mit dem Zoll in Kontakt gekommen sind:
Für den Warenverkehr mit Großbritannien bedeutet der Brexit, dass ab dem Zeitpunkt des Austritts GBR aus der EU die gleichen Regelungen bzgl. der Zollformalitäten gelten wie beim Warenverkehr mit anderen Drittländern (alle Länder außerhalb der EU).
Hierbei wird im Weiteren zwischen dem Einfuhr-, Ausfuhr. und Wiederausfuhr- sowie dem Versandverfahren unterschieden.
Allgemeine Hinweise:
  • Wirtschaftsbeteiligte müssen sich grundsätzlich bei den Zollbehörden registrieren, es wird auf Antrag eine sogenannte EORI-Nr. erteilt
  • Zollanmelder müssen in der Regel in der EU ansässig sein
  • der Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden erfolgt grundsätzlich elektronisch, für die Nutzung des hierfür bestehenden IT-Systems ATLAS bedarf es u.a. einer Anmeldung und einer zertifizierten Software
  • Vertretungen für die Zollförmlichkeiten sind möglich
Im Falle des sogenannten "harten" oder "vertragslosen" Brexit, d.h. bei einem Austritt GBR aus der EU ohne Elemente eines Sonderstatus im Sinne einer privilegierten Partnerschaft oder eines Abschlusses eines Freihandelsabkommen mit der EU) gelten für den Warenverkehr mit GBR ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen.
Informationen hierzu erhalten Sie unter folgendem Link: Fachthemenbereich Zölle

Grundsätzlich sollten Unternehmen, die Waren nach GBR im- bzw. exportieren vorab prüfen, inwieweit

  • bestehende Bewilligungen angepasst werden können (z.B. Erweiterung des Länderkreises, Veredelungs- und Lagerorte in GBR)
  • neue zollrechtliche Bewilligungen zu beantragen sind, insbesondere Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers bei der Einfuhr von Waren. Für den Neuantrag sind Bearbeitungsfristen zu beachten.
Weitere Hinweise finden Sie auch auf der Seite der EU-Kommission: Informationen der EU-Kommission zum Brexit"

Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Brexit/brexit_node.html 

Über die bundesweite Veranstaltungsreihe von GZD und den Spitenverbänden der Wirtschaft berichten wir gesondert.

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