Mittwoch, 20. Februar 2019

BMF: Brexit und Zoll

BMF: Brexit und Zoll

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im BMF-Monatsbericht 1/2019 die  Analyse des Brexit aus Zollsicht veröffentlicht:

"Br­e­xit und Zoll
    • Mit Ablauf des 29. März 2019 wird das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland voraussichtlich die Europäische Union (EU) verlassen.
    • Die Auswirkungen des Brexits hängen entscheidend davon ab, ob es zu einem ungeregelten Brexit kommt oder ob es noch gelingt, mit den Regelungen im Austrittsabkommen einen geordneten Brexit zu vollziehen.
    • Mit dem Austritt aus der EU wird das Vereinigte Königreich auch den Binnenmarkt und die Zollunion verlassen.
    • Als Folge wird – bei einem ungeregelten Brexit ab dem 30. März 2019 – insbesondere der Warenverkehr zwischen der Insel und dem Kontinent nach allen unionsrechtlichen Regelungen gegenüber Drittländern zu behandeln sein.
    • Auf diese Situation bereiten sich die Bundesregierung und die Zollverwaltung sorgfältig vor.

    Austritt aus der Europäischen Union

    Nachdem beim „Referendum über den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der Europäischen
    Union“ am 23. Juni 2016 knapp 52 % der Wähler gegen den Verbleib gestimmt hatten, unterrichtete das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat am 29. März 2017 von seiner Absicht, aus der EU auszutreten.
    Dadurch wurde das Austrittsverfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union offiziell eingeleitet. Am 19. Juni 2017 begannen die Austrittsverhandlungen – ein bisher beispielloses Unterfangen. Am 14. November 2018 schließlich
    legten die Europäische Kommission und die britische Regierung den „Brexit-Deal“ vor – ein Abkommen
    über die Modalitäten und die Umsetzung des Austritts sowie eine politische Erklärung, um den Rahmen für die zukünftigen Beziehungen
    post-Brexit festzulegen. Durch das Austrittsabkommen soll ein geordneter Brexit möglich werden.
    Am 25. November 2018 hat der Europäische Rat das Austrittsabkommen und die politische Erklärung zu den zukünftigen Beziehungen gebilligt.
    Damit das Abkommen wirksam werden kann, müssen das britische Parlament und auf EU-Seite das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union zustimmen.
    Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union regelt das Verfahren für den Austritt aus der EU. Demnach müssen die
    Verhandlungen über den geordneten Austritt innerhalb von zwei Jahren nach Auslösung von Artikel 50 abgeschlossen sein. Diese Frist kann aber verlängert werden, wenn der Europäische Rat dies einstimmig im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich beschließt.
    Überdies kann, wie der Europäische Gerichtshof jüngst entschieden hat, die britische Austrittserklärung noch einseitig
    zurückgezogen werden.
    Das Parlament des Vereinigten Königreichs hat am  15. Januar 2018 [richtig wäre 15.1.2019] mehrheitlich das Austrittsabkommen
    abgelehnt. Nun müssen die nächsten Entscheidungen der Regierung und des Parlamentes des Vereinigten
    Königreichs abgewartet werden.

    Festzuhalten bleibt jedoch: Ob nun der Brexit ungeordnet kommt oder doch geordnet vonstattengeht
    und damit das Vereinigte Königreich bis mindestens zum Jahr 2020 in einer Übergangsphase von der EU
    noch „wie ein Mitgliedstaat behandelt wird“ – das Land würde perspektivisch mit dem Austritt aus der EU auch den gemeinsamen Binnenmarkt und die Zollunion verlassen. Folgen dieser Entwicklung werden Zollformalitäten und Zollkontrollen
    im Waren- und Personenverkehr mit dem Vereinigten Königreich sein. Entweder geschieht dies ungeregelt
    ab dem 30. März 2019, ungeregelt zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2019 (sofern die Austrittsfrist
    verlängert wird, ohne dass dies in der Sache etwas ändert) oder mit Ablauf der im Austrittsabkommen
    vereinbarten Übergangszeit.


    Zollrechtliche Folgen eines ungeregelten Brexits

     
    Kommt es zu einem ungeregelten Brexit, wird das Vereinigte Königreich ab diesem Zeitpunkt von
    der Zollverwaltung wie jedes Drittland behandelt, mit dem keine besonderen Abkommen bestehen.
    Es gelten unmittelbar alle Bestimmungen, die das Zollrecht für den Waren- und Personenverkehr mit
    Drittländern vorsieht. Die wichtigste Rechtsgrundlage hierfür ist der Unionszollkodex (UZK).
    Der Unionszollkodex, die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK),
    gilt seit dem 1. Mai 2016. Der UZK ist der unionsrechtliche Basisrechtsakt für das Zollrecht. Er legt die Grundzüge des auf
    die Zukunft ausgerichteten europäischen Zollrechts fest. Ergänzt wird der UZK durch sein Durchführungsrecht. Allgemeine
    Informationen zu allen zollrechtlichen Rechtsgrundlagen finden sich unter
    http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/201901101.

    Einfuhr von Waren in die Europäische Union

    Nach dem EU-Austritt müssen alle Warenlieferungen aus dem Vereinigten Königreich in die EU
    durch den Zoll abgefertigt werden. Denn alle Waren, die über die Grenze des Zollgebiets der EU
    verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Sie müssen in ein bestimmtes Zollverfahren
    überführt werden. Dies wird mit einer Zollanmeldung elektronisch, schriftlich oder mündlich bekundet. Soll die eingeführte Ware endgültig im Zollgebiet der EU verbleiben und in deren Wirtschaftskreislauf eingehen, kommt das Zollverfahren
    „Überlassung zum freien Verkehr“ in Betracht. Sollen Waren unverändert zwischen zwei im Zollgebiet der EU liegenden Orten befördert werden, so sind sie in das „Versandverfahren“ zu überführen.
    Für Waren, die eingeführt werden, um sie zu einem bestimmten Zweck vorübergehend im
    EU-Zollgebiet zu verwenden und sie im Anschluss daran wieder auszuführen, gibt es das „Zollverfahren
    der vorübergehenden Verwendung.“ Bei Einfuhr in das EU-Zollgebiet werden Waren gegebenenfalls
    mit einem Zoll belegt. Die Zölle werden von der Zollverwaltung für die EU eingenommen und dorthin abgeführt. Zollkontrollen sind überdies jederzeit möglich.
    Weitere Informationen zu den genannten und allen anderen Zollverfahren sowie zur Zollanmeldung
    und allen damit zusammenhängenden Aspekten finden sich im Internet unter http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/201901102. Fragen rund um den Zolltarif und die Zollwerte werden dort ebenfalls beantwortet.
    Des Weiteren ist bei der Einfuhr zu beachten, ob es sich um Waren handelt, die mit einer Verbrauchssteuer
    belegt sind (z. B. Energieerzeugnisse, Alkohol- und Tabakprodukte), ob Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten ist und ob die Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen (z. B. Waffen oder lebende Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse).
    Ebenfalls relevant ist, ob weitere besondere zollrechtliche Regelungen gelten, wie die des Außenwirtschaftsrechts
    (etwa beim Barmittelverkehr) oder des Marktordnungsrechts (für landwirtschaftliche Erzeugnisse). Ferner kann bei der Einfuhr der
    Nachweis des sogenannten Warenursprungs erforderlich werden.
    Weitere Informationen zum Thema finden sich unter http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/201901103.

    Ausfuhr von Waren aus der Europäischen Union

    Alle Waren, die aus der EU in einen nicht zur EU gehörenden Staat ausgeführt werden, müssen durch den Zoll abgefertigt erden; sie sind in einem Ausfuhrverfahren zum Export anzumelden. Hier kann zwischen der „Endgültigen Ausfuhr“, der „Vorübergehenden Ausfuhr“ und der „Wiederausfuhr“ unterschieden werden. Das Ausfuhrverfahren wird grundsätzlich in zwei Verfahrensabschnitte unterteilt:
    Die erste Stufe ist die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens bei der Ausfuhrzollstelle. In der zweiten Stufe wird das Ausfuhrverfahren bei der Ausgangszollstelle beendet und die Ware aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt. In vielen Fällen sind hierbei Vereinfachungen möglich.
    Auf auszuführende Waren werden aktuell keine Zölle erhoben. Sie sind auch von der Umsatzsteuer und von den Verbrauchsteuern befreit. Allerdings können im Bestimmungsland Zölle und Verbrauchsteuern für die dortige Einfuhr anfallen.
    Zudem gelten die nationalen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts. Die Ausfuhr von Waren kann aus verschiedenen Gründen verboten oder zumindest eingeschränkt sein (z. B. bei Waffen oder aufgrund von Embargomaßnahmen).
    Weitere Informationen zu den Ausfuhrverfahren finden sich unter http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/201901104 und
    zu den Einschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs unter http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/201901105.

    Reiseverkehr

     
    Kommt es zu einem ungeregelten Brexit, gelten für Reisende ab diesem Zeitpunkt die gleichen allgemeinen
    Mengen- und Wertgrenzen, die auch bei (Rück)Reisen aus anderen Drittländern gelten (z. B. bei der Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Energieerzeugnisse, Alkohol- und Tabakprodukte).
    Sofern die Mengen- und Wertgrenzen überschritten werden, sind die Waren beim Zoll anzumelden. Darüber hinaus sind möglicherweise weitere Einschränkungen zu beachten, wie etwa bestimmte Verbote und Beschränkungen (z. B. im
    Hinblick auf nicht zugelassene Arzneimittel, exotische Tierarten oder gefälschte Markenprodukte).
    Weitere Informationen zu den Regelungen für den Reiseverkehr finden sich unter http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/201901106.
    Werden Waren von höherem Wert (z. B. Sportgeräte, Kameraausrüstung, Computer und Schmuck) mit auf die Reise genommen, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Nachweis mitzuführen, um Zweifel an der Herkunft der Ware und eine daraus
    gegebenenfalls resultierende Abgabenerhebung zu vermeiden.
    Weitere Informationen finden sich unter http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/201901107.

    Vorbereitungen auf den Brexit
    Verwaltung
     

    Zur Vorbereitung auf den Brexit arbeiten das BMF und die Zollverwaltung eng zusammen und bereiten sich umfassend auf die Auswirkungen der möglichen Brexit-Szenarien vor. Wesentlich ist hierbei vor allem eines: Die Zollverwaltung übernimmt post-Brexit keine neuen Aufgaben. Insbesondere die Abfertigung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ist eine Arbeit, mit der der deutsche Zoll bestens vertraut ist. Allerdings wird der Umfang dieser Aufgabe zunehmen; die Zollverwaltung rechnet mit einem punktuell erhöhten Abfertigungs- und Kontrollaufwand. Die Vorbereitungen zielen daher vornehmlich darauf ab, die sach- und bedarfsgerechte Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben an den bedeutenden internationalen See- und Flughäfen weiterhin zu gewährleisten.
    Einem möglichen ungeregelten Brexit wird der Zoll zusätzlich über eine temporäre Priorisierung innerhalb seiner Aufgabenbereiche begegnen, und zwar über einen flexiblen Personaleinsatz und durch die IT-gestützte Optimierung des Abfertigungsprozesses.
    Der Brexit hat überdies einen Mehrbedarf an Personal zur Folge. Rund 900 Stellen wurden mit dem Haushaltsgesetz 2019 dafür bereitgestellt. Dieses Personal wird sukzessive die Zollverwaltung verstärken. Neben der Ausbildung eigener Nachwuchskräfte
    ist die Einstellung externer Kräfte in allen geeigneten Bereichen der Zollverwaltung ein wichtiger Eckpfeiler der Personalgewinnung.
     

    Wirtschaft 

    Der Brexit kann nicht allein durch die Verwaltung bewältigt werden. Unternehmen, die im Warenhandel
    mit dem Vereinigten Königreich aktiv sind und es bleiben wollen, müssen sich ebenfalls auf den Brexit vorbereiten. Dazu müssen sie grundsätzlich etwa prüfen, inwieweit beispielsweise:
    ●● für sie bestehende Bewilligungen durch das Hauptzollamt angepasst werden können (z. B. Erweiterung des Länderkreises, Veredelungs- und Lagerorte im Vereinigten Königreich),
    ●● neue zollrechtliche Bewilligungen beim Hauptzollamt zu beantragen sind, insbesondere die Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers bei der Einfuhr von Waren (bitte beachten: für Neuanträge gibt es Bearbeitungsfristen).
    Die folgenden Hinweise schließlich richten sich an Wirtschaftsbeteiligte, die bislang zwar im Handel mit dem Vereinigten Königreich, aber ausschließlich innerhalb des Binnenmarkts tätig waren und daher bisher nicht mit dem Zoll in Berührung gekommen sind. Für sie gilt:
    ●● Wirtschaftsbeteiligte müssen sich bei den Zollbehörden registrieren. Das örtlich zuständige Hauptzollamt erteilt auf Antrag eine sogenannte Economic-Operators’-Registration-and-Identification-Nummer (EORI-Nummer).
    ●● Der Informationsaustausch (etwa in Form der Zollanmeldung) zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden erfolgt prinzipiell elektronisch.
    Für die Nutzung des hierfür bestehenden IT-Systems ATLAS bedarf es u. a. einer Anmeldung und einer zertifizierten Software.
    ●● Zollanmelder müssen grundsätzlich in der EU ansässig sein.
    ●● Eine Vertretung bei der Erledigung von Zollförmlichkeiten ist möglich (z. B. durch Zollagenten).
    Zur Sensibilisierung der Wirtschaftsbeteiligten fanden bereits – aufgrund einer gemeinsamen Initiative mit den Spitzenverbänden der Wirtschaft – von Mitte September bis Anfang November 2018 bundesweit sieben Informationsveranstaltungen zum Thema „Brexit und Zoll“ statt. Die Wirtschaftsbeteiligten wurden durch das BMF und die Generalzolldirektion vor allem über Zollförmlichkeiten im Warenverkehr mit Drittländern informiert. Außerdem erhielten sie einen Überblick über das Besondere Zollrecht (Verbote und Beschränkungen, Außenwirtschaftsrecht, Warenursprung und Präferenzen).
    Darüber hinaus wurden sie gebeten, sich ihrerseits auf den Brexit vorzubereiten.
    Auf den Veranstaltungen waren insgesamt etwa 1.500 Teilnehmende zugegen, die die Erläuterungen als sehr hilfreich für ihre Vorbereitungen eingestuft haben.

    Kontaktmöglichkeiten mit dem deutschen Zoll

    Bei Fragen stehen
    ●● die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/201901108
    ●● und die örtlich zuständigen Hauptzollämter http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/201901109 zur Verfügung.

    Weitere Informationsangebote zur Vorbereitung auf den Brexit
    ●● Europäische Kommission
    Stand der Brexit-Verhandlungen: http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/201901110
    Mitteilung zu Reisen (PDF): http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/201901111
    Mitteilungen zur Vorbereitung auf den Brexit (zahlreiche Themengebiete):
    http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/201901112
    ●● Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
    https://www.ihk.de/brexitcheck
    ●● Regierung des Vereinigten Königreichs
    Guidance on how to prepare for Brexit if there‘s no deal (Liste in Englisch)
    http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/201901114

    Fazit

    Der Brexit ist eine aus Sicht der EU sowie aus nationaler Sicht sehr zu bedauernde Entscheidung von Bevölkerung und Regierung des Vereinigten Königreichs. Nichtsdestotrotz bereitet sich die Bundesregierung sorgfältig und in enger Abstimmung mit den europäischen Partnern und der Europäischen Kommission auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU vor."

    Quelle: BMF-Monatsbericht 1/2019, S. 8-12, und URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2019/01/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-1-brexit-zoll.html 

     

     

     

     

     

     


    Weiterführende Informationen zum Brexit:

    Weerth, Brexit in: Gabler Wirtschaftslexikon Online, URL: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/brexit-54217

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