BPR: Rahmendienstvereinbarung der GZD zur flexiblen Arbeitzeit (RDV FlexA-öB) unterzeichnet
Die BDZ-Fraktion im Bezirkspersonalrat (BPR) der Generalzolldirektion (GZD) teilt mit, dass die Rahmendienstvereinbarung für die flexible Arbeitszeit (RDV FlexA-öB) unterzeichnet worden ist:
"Rahmendienstvereinbarung zur
flexiblen Arbeitszeit unterzeichnet
Die Rahmendienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit bei den Ortsbehörden (RDV FlexA-öB) ist von der Präsidentin der GZD, Colette Hercher, und dem Vorsitzenden des BPR, Christian Beisch [BDZ], unterzeichnet worden. Mit Verfügung vom 27.11.2018 ist sie den Ortsbehörden übersandt worden und gleichzeitig in Kraft getreten. Der Abschluss der Dienstvereinbarung hatte sich aufgrund des Zustimmungsvorbehalts des BMF verzögert.
Mit der RDV werden die verbindlichen Parameter für eine flexible Arbeitszeit mit Funktionszeit für die örtlichen Behörden festgelegt. Auf Grundlage der RDV können nun bei den örtlichen Behörden entsprechende Dienstvereinbarungen zwischen der Personalvertretung und der Leitung abgeschlossen werden.
Die wesentlichen Regelungen sind:
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Die (Mindest-) Funktionszeit wird von montags bis freitags auf 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr festgelegt. Aus zwingenden dienstlichen Gründen, z.B. Zollämter ohne Schichtdienst, können weitergehende Funktionszeiten vereinbart werden.
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Die wöchentliche Regelarbeitszeit wird gleichmäßig auf die Wochenarbeitstage verteilt.
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Im Abrechnungszeitraum können bis zu 18 Gleittage genommen werden.
• Es sind alle Beschäftigten umfasst, für die keine spezielleren
oder tarifvertraglichen Arbeitszeitregelungen gelten.
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Arztbesuche werden grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Um in diesem Zusammenhang behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen, erfolgt für schwerbehinderteoder diesen gleichgestellte Beschäftigte eine Anrechnung auf
die Arbeitszeit, wenn behinderungsbedingte Arzt- und Therapietermine oder Rehabilita-
tionsmaßnahmen während der Funktionszeit wahrgenommen werden.
• Die ggf. im Rahmen von Schichtdienst bestehenden Arbeitszeitflexibilisierungsmaßnahmen haben bis auf Weiteres Bestand und stehen nicht im Widerspruch zu § 2 Abs. 3 RDV.Aus Sicht der BDZ – Fraktion im BPR stärkt die RDV die Eigenverantwortung der Beschäftigten und ist ein gutes Instrument, um die Arbeitszeit zu flexibilisieren. Die RDV
leistet damit einen entscheidenden Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf."
Quelle. BDZ Personalräte Kompakt 11/2018, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/img/Medien/BDZ_Personraete_KOMPAKT/181206_BPR.pdf
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