a) entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder beauftragt werden oder wurden und 
b) entgegen § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt werden oder wurden und
c) zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden,
5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 
a) ohne erforderliche Erlaubnis nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden oder 
b) entgegen  den  Bestimmungen  des  Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ver- oder entliehen
werden oder wurden,
6. die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes  und  des  § 8  Absatz 5  des  Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden,
7. Arbeitnehmer  und  Arbeitnehmerinnen  zu  ausbeuterischen  Arbeitsbedingungen beschäftigt werden oder wurden und 
8. die Arbeitskraft im öffentlichen Raum entgegen § 5a angeboten oder nach gefragt wird oder wurde.
Bei ihren Prüfungen nach Satz 1 prüfen die Behörden der Zollverwaltung,
1. zur Erfüllung  ihrer  Mitteilungspflicht  nach  § 6  Absatz 1  Satz 1  in  Verbindung mit § 6   Absatz 4 Nummer 4, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen  Pflichten  im  Sinne  von  § 1  Absatz 2 Nummer 2  nicht  nachgekommen sind und
2. zur  Erfüllung  ihrer  Mitteilungspflicht  nach  § 6  Absatz 1  Satz 1  in  Verbindung mit  § 6  Absatz 4  Nummer 4  und  7,  ob  Anhaltspunkte  dafür  bestehen,  dass Kindergeldempfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.
Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher
Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen berechtigt. Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Landesfinanzbehörden  werden  von  den  obersten  Finanzbehörden  des  Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
Grundsätze der Zusammenarbeit mit den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit 
werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.“
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden am Ende die Wörter 
„auch in ihrer Funktion als Familienkasse,“ eingefügt.
bb) Die Nummern 2a bis 8b werden die Nummern 3 bis 11.
cc) Nach der neuen Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „den nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden,“.
dd) Die bisherigen Nummern 9 bis 10 werden die Nummern 13 bis 14.
ee) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15 und das Wort „und“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
ff) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 16 und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
gg) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer eingefügt:
17. „den nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen.“
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.“
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz“ die Angabe „1a“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der
Zollverwaltung  und  die  sie  gemäß  § 2  Absatz 3  unterstützenden  Stellen  befugt, Geschäftsräume  und  Grundstücke  des  Arbeitgebers,  des  Auftraggebers  von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie des Selbstständigen, der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, während der Arbeitszeiten der dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeit zu betreten. Dabei sind die Behörden  der  Zollverwaltung und  die  sie gemäß  § 2 Absatz 3  unterstützenden  Stellen befugt,
1. von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten einzuholen und 
2. Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer tatsächlichen oder scheinbaren Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bietet eine Person im öffentlichen Raum Werk- oder Dienstleistungen an, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung  und  die  sie  gemäß  § 2  Absatz 3  unterstützenden  Stellen  befugt, die Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers, des Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers im Rahmen  einer  Prüfung  nach  § 2  Absatz 1  Nummer 5  und  6 tätigen  Personen sowie des  Selbstständigen,  der  Leistungen  nach  dem  Zweiten  Buch  Sozialgesetzbuch bezieht, zu überprüfen.“
d) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der
Zollverwaltung  und  die  sie  gemäß  § 2  Absatz 3  unterstützenden  Stellen  befugt, 
Geschäftsräume  und  Grundstücke  des  Arbeitgebers,  des  Auftraggebers  von Dienst- oder Werkleistungen, des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer
5 und 6 sowie des Selbstständigen, der Leistungen nach dem Zweiten  Buch  Sozialgesetzbuch  bezieht, während  der Geschäftszeit  zu  betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von tatsächlich bestehenden  oder  vorgespiegelten  Beschäftigungsverhältnissen  oder  Tätigkeiten  hervorgehen oder abgeleitet werden können.“
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2 und die Angabe „Absatz 1a“ wird durch die 
Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) In  Satz 1  werden  nach  den Wörtern „Vergütung der“ die Wörter „tatsächlich erbrachten oder vorgetäuschten“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst 
„(1) Arbeitgeber,  tatsächlich  oder  scheinbar  beschäftigte  Arbeitnehmer  und 
Arbeitnehmerinnen, Auftraggeber von Dienstund Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 2 angetroffen werden, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 angetroffen werden, haben 
1. die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen, 
2. in den Fällen des § 3 Absatz 1, 2 und 6 sowie des § 4 Absatz 1, 2 und 3 auch das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden und
3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen der Behörden der Zollverwaltung schriftlich oder an Amtsstelle mündlich Auskünfte zu erteilen oder die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen vorzulegen.
Auskünfte, die die verpflichtete Person oder eine ihr nahe stehende Person (§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.
(2) Zu einer mündlichen Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Behörden der Zollverwaltung insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine  schriftliche  Auskunft  nicht  erteilt  worden ist  oder  eine  schriftliche  Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. 
Über die mündliche Auskunft an Amtsstelle ist auf Antrag des Auskunftspflichtigen eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.“
b) Die Sätze 4 bis 8 des bisherigen Absatzes 1 werden Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „Nummer 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
8.Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft
(1) Es ist einer Person verboten, ihre Arbeitskraft als Tagelöhner im öffentlichen Raum aus  einer Gruppe heraus in einer Weise anzubieten, die geeignet ist, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu ermöglichen. Ebenso ist es einer Person verboten, eine insoweit unzulässig angebotene Arbeitskraft nachzufragen.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung können eine Person, die gegen das Verbot nach Absatz
1 verstößt, indem sie ihre Arbeitskraft in unzulässiger Weise anbietet oder eine  solche  nachfragt, vorübergehend  von  einem  Ort  verweisen  oder  ihr  vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Unterrichtung von und Zusammenarbeit mit Behörden im Inland und in der Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In  Satz 1  wird nach dem Wort „Beschäftigung“ das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Arbeitnehmerinnen“ die Wörter „sowie über Leistungsempfänger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ eingefügt. 
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach  § 2  Absatz 1 Nummer 2 sowie  zur  Verfolgung  von  Straftaten  und Ordnungswidrigkeiten folgende 
Datenbestände automatisiert abrufen:
1. die Datenbestände der gemeinsamen Einrichtungen und der zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und
2. die  Datenbestände der  Bundesagentur  für  Arbeit  als  verantwortliche Stelle  für  die  zentral  verwalteten  IT-Verfahren  nach  § 50  Absatz 3  des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch  über  Leistungsempfänger  nach  dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgesetzes  vorgehaltenen Daten nach  Maßgabe  des  § 31a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Abgabenordnung abrufen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Durchführung und Voraussetzungen des Verfahrens nach Satz 1 festzulegen.
Soweit durch einen Abruf der Daten nach Satz 1 durch die Behörden der Zollverwaltung 
die Gefährdung des Untersuchungszwecks eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Abgabenordnung zu befürchten wäre, kann die für dieses Verfahren zuständige Finanzbehörde oder die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen, dass kein Abruf der Daten erfolgen darf. § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet Anwendung,  wenn  die  Daten  Verfahren  betreffen,  die  zu  einem  Strafverfahren  geführt haben.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. das Bundeskindergeldgesetz,“.
bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 8 werden die Nummern 8 bis 11.
cc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 12 und das Wort „oder“ wird durch ein Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 13 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 14 und 15 werden angefügt:
„14. die Arbeitsschutzgesetze oder 
15. die Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder.“
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
g) Nach dem Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für die Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum gemäß § 20 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes  und  § 18  Absatz
6  des  Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes  finden  die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Absätzen 1, 2 und Absätzen 4 bis 9, Artikel 7 und Artikel 21 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung   von   Dienstleistungen   und zur   Änderung   der   Verordnung   (EU) Nr. 1024/2012  über  die  Verwaltungszusammenarbeit  mit  Hilfe  des  Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) Anwendung.“
10. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen
Wurden Angebote oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift
veröffentlicht und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach § 1, so ist derjenige, der das Angebot oder die
Werbemaßnahme veröffentlicht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Namen und Anschrift des Auftraggebers des Angebots oder der Werbemaßnahme unentgeltlich mitzuteilen. Bei Anhaltspunkten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 besteht diese Verpflichtung gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.“
11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In  Buchstabe  a werden  die  Wörter „Abs. 1  Satz 1  oder  2“ durch  die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bei einer Prüfung nicht mitwirkt, indem  er eine  Auskunft nicht,  nicht  richtig,  nicht  vollständig  oder  nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „Abs. 1 Satz 4“ wird durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1“ und das Wort „oder“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „Abs. 3“ wird durch die Wörter „Absatz 5“ und der Punkt am Ende wird durch ein „oder“ ersetzt.
ee) Die folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. entgegen § 5a Absatz1 Arbeitsleistungen anbietet oder nachfragt.“
b) In  Absatz 3  wird  die  Angabe „Nr.  5“ durch  die  Angabe „Nummer 6“ ersetzt  und nach der Angabe „Absatzes 2 Nr. 1“ die Angabe „und Nummer 7“ eingefügt.
12. Nach dem bisherigen § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Leichtfertiges Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer leichtfertig als Arbeitgeber
1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers oder vom Arbeitgeber zu tragende  Beiträge  zur  Sozialversicherung  einschließlich  der  Arbeitsförderung,  unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) § 266a Absatz 6 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“
13. Der § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Ausstellen oder Inverkehrbringen inhaltlich unrichtiger Belege
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
2. unrichtige Belege in den Verkehr bringt, die das Erbringen oder Ausführenlassen einer Dienst- oder Werkleistung vorspiegeln und geeignet sind, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Sinne des § 1 zu ermöglichen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
Euro geahndet werden.
(3) In  besonders  schweren  Fällen  beträgt  die  Geldbuße  bis  zu fünfhunderttausend Euro. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 
1. in großem Ausmaß Taten nach Absatz 1 begeht, oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat.“
14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. in den Fällen des § 8a die Behörden der Zollverwaltung,“
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. in Fällen des § 9 die Behörden der Zollverwaltung.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe „Nummer 6, § 8a und § 9“ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Nimmt  die  Staatsanwaltschaft  an  der  Hauptverhandlung  nach  § 75  Absatz 2  des  Gesetzes  über  Ordnungswidrigkeiten nicht  teil, gibt  das  Gericht den Behörden der Zollverwaltung Gelegenheit, die Gründe vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die  Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. 
Der Vertreter der Behörden der Zollverwaltung erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.“
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
b) In  Absatz 2  wird  die  Angabe „§ 2  Abs. 2  Nr. 2  bis  11 “ durch  die Wörter „§ 2  Absatz 3 Nummer 2 bis 17“ ersetzt.
16. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) „Die  Behörden  der  Zollverwaltung  dürfen  bei  der  Verfolgung  von  Straftaten nach  Absatz 1  erkennungsdienstliche  Maßnahmen  nach  § 81b  der  Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren durchführen.“
17. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14c eingefügt:
„§ 14a Selbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren  
(1) Die Behörden der Zollverwaltung führen in den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14 zustehen, das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 14b selbständig durch, wenn die Tat ausschließlich eine Straftat nach § 266a des Strafgesetzbuches darstellt. 
Die Behörden der Zollverwaltung teilen dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen  Verfahrensregister  die  Einleitung  von Ermittlungsverfahren nach  Satz 1 mit. 
(2) Absatz 1 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.
(3) Die  Behörden  der  Zollverwaltung  können  die  Strafsache  jederzeit  an  die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich  ziehen.  In  beiden  Fällen  kann  die  Staatsanwaltschaft  im  Einvernehmen mit  den