Montag, 8. März 2021

BDZ: Änderungen zur Arbeitszeitverordnung

BDZ: Änderungen zur Arbeitszeitverordnung

Die BDZ-Bundesleitung informiert über die Änderungen zur Arbeitszeitverordnung: 

"04.03.2021 Änderungen zur Arbeitszeitverordnung

Was die arbeitszeitrechtlichen Neuerungen zu Reisezeiten und pflegebedürftigen Angehörigen für Bundesbeamt*innen bedeuten!

Die Rücknahme der Erhöhung der Wochenarbeitszeit für Bundesbeamt*innen von derzeit 41 Stunden auf 39 Stunden ist eines der vorrangigen Ziele des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft. Die derzeitige Bundesregierung hat diese Forderung stets mit dem Argument abgelehnt, dass damit die gerade erreichten Personalzuwächse wieder entwertet würden. dbb und BDZ lehnen diese Form der Kompensation für eine Rücknahme der Erhöhung Wochenarbeitszeit ab und werden diese zentrale Forderung im Zuge des anstehenden Bundestagswahlkampfes mit Nachdruck vertreten.

Gleichwohl konnten BDZ und dbb beamtenbund und tarifunion diverse arbeitszeitrechtliche Verbesserungen für Bundesbeamt*innen im Zuge der Verbändebeteiligung zur Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub erzielen – wir berichteten.

Dabei profitieren Bundesbeamt*innen bei der Anrechnung von Reisezeiten und einer Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei der Pflege oder Betreuung von Angehörigen.

Das Bundesministerium der Finanzen gibt hierzu mit Erlass vom 2. März 2021 folgende Hinweise für den Geschäftsbereich bekannt:

Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Pflege von Angehörigen auch in deren Haushalt

(die Bestimmungen sind bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten)

Beamtinnen und Beamte, die einen nahen Angehörigen (zum Begriff „nahe Angehörige“ s. § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz ) pflegen, können ihre Arbeitszeit ohne Auswirkung auf die Besoldung von 41 auf 40 Stunden in der Woche verkürzen. Künftig können auch Beamtinnen und Beamte von der Regelung profitieren, die außerhalb ihres eigenen Haushalts nahe Angehörige in deren Haushalt pflegen oder betreuen (z. B. Erledigung von Alltagsangelegenheiten, Begleitung bei Arztbesuchen oder Wocheneinkauf).

Hierbei müssen folgende Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nr. 2 AZV vorliegen:

Die zu pflegende oder betreuende Person muss entweder

a) pflegebedürftig sein und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden sein oder

b) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leiden.

Bei einer Betreuung im Pflegeheim hingegen kommt keine Arbeitszeitverkürzung in Betracht.

Anrechnung von Reisezeiten

Die Aufnahme der Definitionen der Reisezeit (§ 2 Nummer 13) und der Wartezeit (§ 2 Nummer 17) in die AZV schafft für die Dienststellen auf der einen Seite und für die Beamten*innen auf der anderen Seite Klarheit über den Umfang der als Zeitguthaben anrechenbaren Stunden während einer Dienstreise. Unter Reisezeit ist die Zeit vom Verlassen der Wohnung oder der Dienststelle bis zur Ankunft an der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder in der auswärtigen Unterkunft zu verstehen. Für die Rückreise gilt dies entsprechend. Wartezeiten ohne Dienstleistung, z. B. bei mehrtägigen Dienstreisen die Zeit vom Ende der Anreise oder der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag bis zum Beginn der dienstlichen Tätigkeit am nächsten Tag, fallen nicht darunter. So sind beispielsweise Übernachtungen am auswärtigen Geschäftsort keine Reisezeiten.

Künftig ist bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten (ab der ersten angefangenen Stunde) zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Ein Antrag ist nicht mehr erforderlich. Die Umsetzung der neuen Regelungen erfolgt systemseitig über PVS.

Bis zum Stichtag 28.02.2021 galt folgende Regelung: Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, die in einem Kalendermonat über 15 Stunden hinausgehen, sind auf Antrag zu einem Viertel als Freizeitausgleich zu gewähren.

Weitere Details ergeben sich aus dem Rundschreiben des BMI vom 19. Februar 2021, Az.: D5-31006/8#1.

Zeitgleiche Anwendung für Tarifbeschäftigte umgesetzt

Die verbesserte Anrechnung von Reisezeiten für Bundesbeamt*innen soll zeitgleich für Tarifbeschäftigte Anwendung finden. Dazu hatte der BDZ bereits ausführlich berichtet.

Mit den Änderungen zur Anrechnung von Reisezeiten und den Regelungen zum Personenkreis, der pflegebedürftige Angehörige betreut, konnte ein weiterer Schritt zu moderneren Arbeitszeitformen und flexibleren Arbeitszeitgestaltung erreicht werden. Dazu zählt auch das Vorhaben der flächendeckenden Einführung von Langzeitkonten. Der BDZ wird sich auch bei diesen arbeitszeitrechtlichen Reformansätzen dafür einsetzen, dass die Interessen der betroffenen Beschäftigten nicht zu kurz kommen und zu gegebener Zeit berichten."

Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/was-die-arbeitszeitrechtlichen-neuerungen-zu-reisezeiten-und-pflegebeduerftigen-angehoerigen-fuer-bu.html


 

 

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