"Wie der BZD bereits berichtet hatte, hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Lösungsmöglichkeiten für die Kraftfahrer/
Dem BDZ liegt jetzt ein Rundschreiben des zuständigen Ministeriums vor, das für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des Bundes folgendes regelt:
Die betroffenen Beschäftigten bleiben auch im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 der Pauschalgruppe zugeordnet, der sie nach § 5 KraftfahrerTV Bund im ersten Kalenderhalbjahr 2020 zugeordnet waren. Dies erfolgt unabhängig von der im ersten Kalenderhalbjahr 2020 geleisteten durchschnittlichen Monatsarbeitszeit.
Die Grundsätze und die Verpflichtung zur Ermittlung der Monatsarbeitszeit werden dadurch aber nicht berührt. Diese Regelung ist vorerst befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Für den BDZ logische Konsequenz um auch die unteren Einkommensgruppen vor den finanziellen Folgen durch COVID-19 zu schützen.
Der BDZ erwartet in Kürze einen entsprechenden Erlass zur Umsetzung dieser Regelung in der Bundesfinanzverwaltung.
Des Weiteren hat die Generalzolldirektion am 9. April 2020 eine Verfügung veröffentlicht, die eindeutig die Personalentwicklung der Tarifbeschäftigten im Bereich der Zollverwaltung regelt.
Insbesondere wurden Ausschreibungstermine für Arbeitsplätze ab 2020 festgeschrieben sowie die Möglichkeit der Übertragung höherwertiger Aufgaben auf dem bestehenden Arbeitsplatz eines Tarifbeschäftigten.
Weiterhin beinhaltet diese Verfügung einen Verweis auf die Möglichkeit eines Diplom-Fernstudiengangs „Verwaltungsmanagement“ und eine Fortschreibung eines leistungsbezogenen Stufenaufstiegs gemäß § 17 TVöD.
Für den BDZ ein weiterer Schritt in die richtige Richtung zur Förderung des Tarifbereichs der Zollverwaltung. Der BDZ setzt sich für den Tarifbereich ein!"
Quelle: BDZ-facebook-Seite, URL: https://www.facebook.com/media/set/?set=a.3842459442462514&type=3&__tn__=-UC-R
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