Donnerstag, 19. März 2020

BDZ: Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes - Bundesrat hat zugestimmt

BDZ: Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes -
Bundesrat hat zugestimmt


Nachdem der Deutsche Bundestag dem Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes am 19.12.2019 zugestimmt hatte (wir berichteten) war es still geworden um das Gesetz, dass noch die Zustimmung des Bundesrates bedrufte. 
Aufgrund der Ereignisse in Thüringen war der Bundesrat teilweise nur eingeschränkt handlungsfähig. Jetzt hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt:

"Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes
 Der Bundesrat hat in seiner 985. Sitzung am 14. Februar 2020 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 19. Dezember 2019 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 74 Absatz 2 i. V. m. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 25 des Grundgesetzes zuzustimmen."
BR-Drs. 24/20 (Beschluss), URL: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0001-0100/24-20(B).pdf?__blob=publicationFile&v=2

Der Bundesrat hat folgende Änderungen vorgenommen:
"Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes 
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 137. Sitzung am 19. Dezember 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses – Drucksache 19/16116 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes – Drucksache 19/12088mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: 
a) In § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Stellen“ die Wörter „des Bundes und der Länder“ eingefügt.  
b) In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „die Zollfahndungsämter“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
c) § 72 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 
aa) In Nummer 1 wird das Wort „teilnehmen“ durch das Wort „teilnimmt“ und das Wort „benutzen“ durch das Wort „benutzt“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „entgegennehmen“ durch das Wort „entgegennimmtund das Wort „weitergeben“ durch das Wort „weitergibt“ ersetzt. 
cc) In Nummer 3 wird das Wort „benutzen“ durch das Wort „benutzt“ ersetzt.
dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:  
aaa) In Buchstabe b wird nach dem Wort „ziehen“ das Wort „könnte“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt und werden nach dem Wort „genannten“ die Wörter „Straftat oder einer in Absatz 2 genannten Handlung“ eingefügt.
d) In § 83 werden die Wörter „solche Verwaltungsakte“ durch die Wörter „unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen“ ersetzt. 
e) Nach § 106 wird folgender § 107 eingefügt:

„§ 107 Verordnungsermächtigung  
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach  
1. § 46 Absatz 3 Satz 2, 
2. § 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62 Absatz 5 Satz 3, 
3. § 60 Absatz 3 Satz 2, 
4. § 93 Absatz 3 Satz 6 und  
5. § 94 Absatz 3 Satz 5 durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“  
f) Der bisherige § 107 wird § 108. 

2.Dem Artikel 2 Absatz 4 wird folgende Nummer 3 angefügt:
3. In § 4 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „2020“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.‘"

Quelle: BR-Drs. 24/20, URL: https://kripoz.de/wp-content/uploads/2020/02/br-drs-24-20.pdf


Wir werden weiter berichten.

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