Mittwoch, 18. März 2020

BDZ: Fehlende Zahlung der Lehrvergütung für hauptamtlich Lehrende der Abteilung DIX.B (BWZ) kommt einer Rosinenpickerei gleich!

BDZ: Fehlende Zahlung der Lehrvergütung für hauptamtlich Lehrende der Abteilung DIX.B (BWZ) kommt einer Rosinenpickerei gleich!

Die BDZ-Fraktion im Gesamtpersonalrat (GPR) bei der Generalzolldirektion (GZD) berichtet über die März 2020-Sitzung mit folgendem Thema:

"Fehlende Zahlung der Lehrvergütung für hauptamtlich Lehrende der Abteilung DIX.B (BWZ) kommt einer Rosinenpickerei gleich!

Der BDZ hat sich im letzten Jahr erfolgreich mit einer Initiative zur Verbesserung der Attraktivität der Lehre an Staatssekretär Dr. Rolf Bösinger (BMF) gewandt. Im Ergebnis wurde angesichts der Schwierigkeit, Hauptamtlich Lehrende zu gewinnen und zu halten, in der in Arbeit befindlichen Neufassung der Dienstpostenbewertung der Zollverwaltung (DpBZoll) anstelle der allgemein üblichen Dienstpostenbündelung von BesGr. A 9 g bis A 11 für Dienstposten der Hauptamtlich Lehrenden eine gebündelte Bewertung nach BesGr. A 10 bis A 12 vorgesehen. 
Auf Anfrage des GPR wurde durch die GZD klargestellt, dass von dieser Regelung ausschließlich die Funktion „Hauptamtlich Lehrender/Hauptamtlich Lehrende im Referat Lehrbereich“ der Nr. A 2.3.9 des Bewertungsverzeichnisses (Teil II) der in Arbeit befindlichen Neufassung der DpBZoll betroffen ist. Die nach Teil II der DpB-Zoll unter Nr. A 2.3.12 aufgeführte Funktion der „Gutachter/Gutachterin und Hauptamtlich Lehrender/Hauptamtlich Lehrende in einem technischen Referat der Abteilung Wissenschaft und Technik“ der Direktion IX (DIX.B), bei der grundsätzlich die Tätigkeit als „Gutachter/Gutachterin“ den Schwerpunkt der Aufgabenwahrnehmung bildet,
sind nicht von der Neuregelung zur Dienstpostenbündelung nach Bes-Gr. A 10 bis A 12 anstelle der bisher üblichen Dienstpostenbündelung von BesGr. A 9 g bis A 11 betroffen. Hier sind Dienstposten im Regelfall weiterhin entweder nach Nr. A 2.3.12.3 Teil II DpBZoll gebündelt nach BesGr. A 9 g/A 11, „in herausgehobener Stellung“ nach Nr. A 2.3.12.2 nach BesGr. A 12 bzw. bei gleichzeitiger Leitung eines Arbeitsbereiches gemäß Nr. A 2.3.12.1 nach BesGr. A 13 g zu bewerten.Der BDZ-geführte GPR unterbreitete vor diesem Hintergrund der GZD den Vorschlag, für die Lehrtä-tigkeiten der Gutachter und Hauptamtlich Lehrenden in einem technischen Referat der Abteilung DIX.B die Lehrvergütung zu entrichten. Die GZD steht der Zahlung einer Lehrvergütung für den vorgenannten Beschäftigtenkreis nicht ablehnend gegenüber – wir berichteten. 
Der Umsetzung des Vorschlags aus der BDZ-Fraktion des GPR steht jedoch die Funktionsbeschreibung der DpBZoll „Gutachter/Gutachterin und Hauptamtlich Lehrender/Hauptamtlich Lehrende in einem technischen Referat der Abteilung Wissenschaft und Technik“ entgegen, da für Hauptamtlich Lehrende die Zahlung einer Lehrvergütung nicht vorgesehen ist. Dieser unbefriedigende Umstand ist beispielhaft dafür, dass es dringend einer Überarbeitung der DpB-Zoll durch das zuständige Bundesministerium der Finanzen bedarf. 
Es ist für den betroffenen Beschäftigtenkreis zu Recht nicht nachvollziehbar, warum diese als Hauptamtlich Lehrende zweiter Klasse betrachtet werden – sie kommen derzeit weder in den Genuss einer Dienstpostenbündelung nach Bes-Gr A 10/A 12 noch der Zahlung der Lehrvergütung für Lehrtätigkeiten, die den Kolleginnen und Kollegen unter der Organisationsform des BWZ widerrufen wurde. 
Der BDZ wird daher erneut auf die Dringlichkeit der Anpassung der DpBZoll gegenüber dem BMF hinweisen."

Quelle: BDZ, PersonalräteKOMPAKT, GPR-Info 3/2020, S. 4-5, URL:
https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2020/200305_GPR.pdf  


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