Ein aktueller Entwurf des Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetzes 2021/2022 (BBVAnpG 2021/2022) sieht unter
anderem eine grundlegende Reform des Familienzuschlags vor. Danach
plant das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), die
familienbezogenen Besoldungsbestandteile je nach familiärer Situation
aus dem Familienzuschlag der Stufe 1, Stufe 2 und des neu einzuführenden
regionalen Ergänzungszuschlags (REZ) zusammenzusetzen. Der BDZ
berichtete kürzlich zu dem besoldungsrechtlichen Reformvorhaben des BMI
und kritisierte offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Zusammensetzung
der finanziellen Bestandteile des künftigen Familienzuschlags. Nunmehr
gibt es erste Reaktionen aus dem BMI, welche die Kritik des BDZ an einer
finanziellen Schlechterstellung der betroffenen Kolleginnen und
Kollegen aufgreift.
Ein Schritt in die richtige Richtung. Jedoch braucht
es aus Sicht des BDZ weiteren Anpassungsbedarf, um beispielsweise bei
so genannten „Konkurrenzregelungen“ künftig nicht schlechter gestellt zu
werden.
Wesentliche Regelungen zum Familienzuschlag:
Die aktuellen Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes
(BBesG) sehen je nach familiärer Situation entweder die Zahlung des
Familienzuschlags der Stufe 1 in Höhe von 149,36 EUR (§ 40 Abs. 1 BBesG)
oder die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 in Höhe von 277,02
EUR (§ 40 Abs. 2 BBesG) vor. Dabei erhöht sich der Familienzuschlag der
Stufe 2 um jedes weitere zu berücksichtigende Kind, vgl. Anlage V zum
BBesG.
Zu den Regelungen des aktuellen Referentenentwurfs:
Der Referentenentwurf sieht im Wesentlichen folgende Ausgestaltung des Familienzuschlags vor:
Nach § 39 BBesG (Entwurfsfassung) besteht der Familienzuschlag aus zwei Bestandteilen:
- ein familienstandbezogener Bestandteil (Stufe 1) und
- ein kinderbezogener Bestandteil (Stufe 2)
Abhängig
von der familiären Situation und des Hauptwohnsitzes des/der
Bundesbeamten/in wird diese um den neu einzuführenden „Regionalen
Ergänzungszuschlag (REZ)“ ergänzt – wir berichteten. Im Ergebnis können
abhängig vom Familienstand unserer Kolleginnen und Kollegen sowohl der
Familienzuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 zur Auszahlung kommen.
Familienzuschlag der Stufe 1 (Entwurfsfassung)
Beim Familienzuschlag der Stufe 1 erfolgt eine
Konzentration auf Verheiratete und Verpartnerte. Dieser soll rückwirkend
zum 1. Januar 2021 in einer Höhe von 149,36 EUR und ab 1. April 2021 in
einer Höhe von 151,16 EUR ausgezahlt werden.
Verwitwete, geschiedene und sonstige nicht oder nicht mehr
verheiratete oder verpartnerte Berechtigte des derzeitigen
Familienzuschlags der Stufe 1 sollen künftig keinen Familienzuschlag der
Stufe 1 mehr erhalten.
Verwitwete erhalten in Anlehnung an das Steuerrecht (vgl. §
32a Absatz 5 und 6 i. V. m. § 26 Absatz 1 EStG) den Zuschlag für zwei
Jahre nach dem Tod des Ehegatten fortgezahlt. Danach entfällt der
Familienzuschlag.
Auch Alleinerziehende erhalten den Zuschlag, womit deren schwierige Situation gewürdigt werden soll.
Zudem sollen die bestehenden Konkurrenzregelungen bei
mehreren Berechtigten für dasselbe Kind aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung modifiziert werden.
Derzeit gilt nach § 40 Absatz 4 Satz 1 BBesG: Wenn beide
Ehegatten im öffentlichen Dienst tätig oder versorgungsberechtigt sind
und beiden ein Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung in Höhe
von mindestens der Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 zustünde,
wird dieser dem Besoldungsempfänger nur zur Hälfte gewährt. Wenn die
andere Leistung nicht mindestens die Hälfte beträgt, erhält er den
Zuschlag in voller Höhe.
Die Konkurrenzregelungen sollen nun dergestalt modifiziert
werden, dass es künftig nur noch darauf ankommen soll, ob der Ehegatte
auch im Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis steht. In diesem Fall
wird dann der halbe Familienzuschlag gezahlt, auch wenn der Ehegatte
bei einem Land beschäftigt ist, das der Familienzuschlag für die Ehe und
die eingetragene Lebenspartnerschaft abgeschafft hat.
Der BDZ lehnt jegliche finanzielle Schlechterstellung
unserer Kolleginnen und Kollegen zu Gunsten einer bloßen
Verwaltungsvereinfachung entschieden ab.
Familienzuschlag der Stufe 2 (Entwurfsfassung)
Der Familienzuschlag der Stufe 2 stellt einen reinen
Kinderzuschlag dar. Die materiellen Voraussetzungen für den
Familienzuschlag der Stufe 2 sollen unverändert bleiben.
Diesen
„Kinderzuschlag“ erhält, wer dem Grunde nach Anspruch auf Kindergeld
hat.
Dieser soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 jeweils für das
erste und zweite Kind in einer Höhe von 127,66 EUR (nach Korrektur des
BMI) und ab 1. April 2021 in einer Höhe von 129,19 EUR ausgezahlt
werden. Für das dritte und jedes weitere Kind kommen jeweils 397,74 EUR
(zum 1. Januar 2021) und 402,51 EUR (ab dem 1. April 2021) hinzu.
Bei der individuellen Berechnung der Höhe des nach dem
Referentenentwurf vorgesehenen Familienzuschlags ist künftig
entscheidend, dass sowohl die Stufe 1 und Stufe 2 zur Auszahlung kommen
können.
Berechnungsbeispiel bei Verheirateten / Verpartnerten ohne Kind zum 1. April 2021:
151,19 EUR (Stufe 1)
Berechnungsbeispiel bei Verheirateten / Verpartnerten / Alleinerziehenden mit einem Kind zum 1. April 2021:
151,16 EUR (Stufe 1) + 129,19 EUR (Stufe 2) = 280,35 EUR (Familienzuschlag NEU)
Berechnungsbeispiel bei Verheirateten / Verpartnerten / Alleinerziehenden mit zwei Kindern zum 1. April 2021:
151,16 EUR (Stufe 1) +
129,19 EUR (Stufe 2 für das erste Kind) + 129,19 EUR (Stufe 2 für das
zweite Kind) = 409,54 EUR (Familienzuschlag NEU)
In den vorgenannten
Berechnungsbeispielen wurde die Zahlung des Regionalen
Ergänzungszuschlags nicht einbezogen. Denn abgängig vom Hauptwohnsitz
der Bundesbeamten/innen kommt zum reinen Familienzuschlag nach § 39
BBesG unter Umständen die Zahlung des so genannten Regionalen
Ergänzungszuschlags (REZ) nach § 41a BBesG hinzu. Die entsprechenden
Berechnungen werden wir beispielhaft im nächsten BDZ Magazin
veröffentlichen.
Im Ergebnis erklärt sich nunmehr auch die nachträgliche
Klarstellung des BMI zur rückwirkenden Zahlung des Familienzuschlags
(Stufe 2) für das jeweils erste und zweite Kind von 127,66 EUR statt
277,02 EUR, da sich – wie in den vorgenannten Berechnungsbeispielen
dargestellt – der Familienzuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2021 aus
den Stufen 1 und 2 zusammensetzen soll. Eine finanzielle Benachteiligung
der betroffenen Kolleginnen und Kollegen wurde somit im Zuge unserer
Publikation abgewehrt.
Dazu heißt es aus dem BMI schriftlich:
„Aus dem Ressortkreis
ist dankenswerterweise auf einen redaktionellen Fehler hingewiesen
worden, der ggf. zu Irritation führt und daher klargestellt wird. Im
Anhang 1 (Anlage V gültig ab 1. Januar 2021) beträgt der
Familienzuschlag Stufe 2 für das erste und zweite Kind nicht 277,02 €,
sondern 127,66 €. Die Tabelle enthält die derzeit geltenden Beträge und
ist lediglich in der Struktur aufgrund der geänderten gesetzlichen
Grundlage angepasst.“
Die Reform kann jedoch aufgrund der Modifikation der so
genannten Konkurrenzregelungen zu einer Halbierung des Familienzuschlags
führen. Der BDZ lehnt nachteilige Regelungen beim Familienzuschlag für die Betroffenen zugunsten bloßer Verwaltungsvereinfachung ab. Wir
werden uns im Rahmen der Verbändebeteiligung eingehend mit dem Entwurf
auseinandersetzen und weitere Forderungen zur Verbesserung der
besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen unserer Kolleginnen und Kollegen
gegenüber dem BMI erheben – dazu werden wir demnächst berichten.
BDZ Bundesvorsitzender Dieter Dewes fordert in diesem
Zusammenhang auch das Bundesministerium der Finanzen auf, es anderen
Bundesressorts gleich zu machen und sich aktiv für eine Verbesserung der
besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Zulagen der Zöllnerinnen
und Zöllner sowie weiterer Beschäftigter der Bundesfinanzverwaltung
einzubringen."
Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/bdz-fordert-keine-kuerzungen-beim-familienzuschlag-bundesinnenministerium-schafft-zwischenzeitl.html