Sonntag, 21. Februar 2021

Corona-Inzidenz in Bremen: 62,6 am 20.2.2021, Bremerhaven steigt auf 135,0 - die dritte Welle ist da

Corona-Inzidenz in Bremen: 62,6 am 20.2.2021, Bremerhaven steigt auf 135,0 - die dritte Welle ist da

butenunbinnen.de berichtet über die aktuelle Corona-Inzidenzzahl in Bremen mit 62,6 am 20.2.2021. Die Inzidenz in Bremerhaven steigt auf 135,0. Nachdem der härtere Lockdown light gewirkt hatte, stagnieren nun die Zahlen oder steigen manchmal wieder!
Hoffnung im Jahr 2021 geben die steigenden Impfzahlen - seit 27.12.2020 wird in Bremen und Bremerhaven geimpft...
Mit Stand vom 20.2.2021 wurden 3,8 Prozent der Gesamtbevölkerung Deutschlands geimpft, in Bremen (Stadt) 4,2 Prozent (in Bremerhaven: 4,7 %).
In Bremerhaven sind mehrere punktuelle Ausbrücke zu verzeichnen - in Lebensmittelbetrieben und bei Seemännern.
In Bremen sind mehrere punktuelle Ausbrüche in Altenheimen festgestellt worden.
Ist der neue Zielwert einer Inzidenz von 35 im Februar/März 2021 erreichbar?!
Das muss bezweifelt werden...
Bundesweit steigt der 7-Tage-Inzidenzwert von 57 auf 60. Der 7-Tage-R-Wert steigt auf 1,07.
Die dritte Welle ist da, und das mit der ansteckenderen UK-Mutante (B117).



Samstag, 20. Februar 2021

BDZ: Ständiger Ausschuss Informationstechnik tagt virtuell

BDZ: Ständiger Ausschuss Informationstechnik tagt virtuell

Der Ständige Fachausschuss Informations- und Kommunikationstechnik des BDZ tagte virtuell online:

"Ständiger Fachausschuss Informations- und Kommunikationstechnik – Wir bleiben auch online am Ball

Nachdem sich der Ständige Fachausschuss Informations- und Kommunikationstechnik (SFA IuK) im September 2020 im Rahmen einer Präsenzveranstaltung in Königswinter konstituiert hatte, fanden sich die Ausschussmitglieder in der Folgezeit am 23. November 2020 und 20. Januar 2021 in Videokonferenzen erneut zusammen, um miteinander im Gespräch zu bleiben.

Der Ständige Fachausschuss Informations- und Kommunikationstechnik hat die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, den Anforderungen einer virtuellen Zusammenarbeit gerecht zu werden und somit die Ausschussarbeit trotz der Corona-Pandemie effektiv fortsetzen zu können. Dies umfasst insbesondere die Datenablage und Organisation der Dokumente innerhalb des SFA IuK über die Plattform NextCloud, die den Zugriff auf einen konsistenten Datenbestand erlaubt. Die Arbeit mit NextCloud wurde in den beiden Sitzungen getestet und hat sich seither sehr bewährt.

Wichtige Diskussionen konnten auf dieser Grundlage fortgeführt werden und Kollegen, die in Königswinter nicht dabei sein konnten, bekamen ein Update.

In dem neu eingerichteten Fachausschuss Informations- und Kommunikationstechnik wird großer Wert darauf gelegt, die Beteiligung aller Ausschussmitglieder sicherzustellen und Schwerpunktthemen aufzugreifen, die durch alle Mitglieder eingebracht werden können.
In einem anstehenden Austausch mit der Bundesleitung sollen diese Ideen besprochen und Aufgaben für den Ständigen Fachausschuss Informations- und Kommunikationstechnik daraus abgeleitet werden.

Der Ständige Fachausschuss Informations- und Kommunikationstechnik hat sich auch für 2021 auf die Agenda geschrieben, aktuelle IT-Themen für alle BDZ-Mitglieder aufzubereiten sowie aus gewerkschaftlicher Perspektive zu betrachten und mitzugestalten."


 

Quelle: BDZ-facebook-Seite, URL: https://de-de.facebook.com/BDZ.eu/posts/5220555057986272


 

 

Corona-Inzidenz in Bremen: 62,4 am 19.2.2021, Bremerhaven steigt auf 108,7

Corona-Inzidenz in Bremen: 62,4 am 19.2.2021, Bremerhaven steigt auf 108,7

butenunbinnen.de berichtet über die aktuelle Corona-Inzidenzzahl in Bremen mit 62,4 am 19.2.2021. Die Inzidenz in Bremerhaven steigt auf 108,7. Nachdem der härtere Lockdown light gewirkt hatte, stagnieren nun die Zahlen oder steigen manchmal wieder! Bundsweit sinkt der 7-Tage-Inzidenzwert auf 56,8.
Hoffnung im Jahr 2021 geben die steigenden Impfzahlen - seit 27.12.2020 wird in Bremen und Bremerhaven geimpft...
Mit Stand vom 19.2.2021 wurden 3,7 Prozent der Gesamtbevölkerung Deutschlands geimpft, in Bremen (Stadt) 4,0 Prozent (in Bremerhaven: 4,5 %).
In Bremerhaven sind mehrere punktuelle Ausbrücke zu verzeichnen - in Lebensmittelbetrieben und bei Seemännern.
In Bremen sind mehrere punktuelle Ausbrüche in Altenheimen festgestellt worden.
Ist der neue Zielwert einer Inzidenz von 35 im Februar/März 2021 erreichbar?! Das muss bezweifelt werden...



Freitag, 19. Februar 2021

BDZ: Ist die Anerkennung von COVID-19-Infektionen als Dienstunfall möglich? (BMF zur Corona-Pandemie)

BDZ: Ist die Anerkennung von COVID-19-Infektionen als Dienstunfall möglich?
(BMF zur Corona-Pandemie)

Das BMF hat Antworten zu dienstunfallrechtlichen Fragestellungen gegeben - der BDZ kritisiert die hohen Hürden und die Nachweisführung durch die betroffenen Beschäftigten: 

"Corona-Pandemie

Ist die Anerkennung von Covid-19-Infektionen als Dienstunfall möglich?

Das Bundesfinanzministerium hat mit Erlass vom 05.02.2021 Erläuterungen zu dienstunfallrechtlichen Fragestellungen bei Covid-19-Infektionen gegeben.
Danach kann eine entsprechende Infektion bzw. Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich als Dienstunfall anerkannt werden. Eine Anerkennung als Berufskrankheit ist dagegen ausgeschlossen. Die Beweislast für den Dienstunfall liegt allein bei den betroffenen Beschäftigten. Aus Sicht des BDZ wird die derzeitige Rechts- und Erlasslage bei der Anerkennung von Covid-19-Infektionen den berechtigten Interessen der Kolleg(innen) nicht gerecht. Der BDZ fordert daher verbesserte Rahmenbedingungen für einen effektiven dienstunfallrechtlichen Schutz bei Corona-Infektionen.
BDZ Bundesvorsitzender Dieter Dewes appelliert an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn: „Beamtinnen und Beamte, die aufgrund ihrer Tätigkeit keinen ausreichenden Abstand zu anderen Menschen halten können, dürfen mit dem Risiko einer Infektion und den daraus entstehenden Folgewirkungen nicht allein gelassen werden. Dabei sind insbesondere die Spätfolgen einer Covid-19-Infektion nicht zu unterschätzen.“

Ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG setzt voraus, dass ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis in Ausübung des Dienstes eingetreten ist.

Das BMF stellt in seinem Erlass fest, dass nach dieser Definition die Anerkennung einer Covid-19-Infektion/Erkrankung als Dienstunfall grundsätzlich möglich ist.

Einseitige Beweislast der Beschäftigten

Die höchste Hürde bei der Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Dienstunfall besteht für den/die Beamten/innen allerdings in dem Nachweis, dass die Infektion als „örtlich und zeitlich bestimmbares“ Ereignis „in Ausübung des Dienstes eingetreten ist“.

Die Beweislast hierfür liegt allein beim betroffenen Beamten. Das BMF verweist hier auf die im Dienstunfallrecht geltenden allgemeinen Beweisregeln. Beamtinnen und Beamten haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls vorliegen. Als Beweismaßstab gilt die „mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, d. h., der Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass kein vernünftiger die Lebensverhältnisse überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. Tz. 45.3.1.4 BeamtVGVwV). Alle Voraussetzungen müssen zur vollen Überzeugung der Verwaltung feststehen. Eine Beweiserleichterung für an Covid-19 erkrankte Beamtinnen und Beamte oder eine Beweislastumkehr gibt es nicht.

Der BDZ kritisiert, dass den Kolleg(innen) eine Beweislast aufgebürdet wird, der sie in der Praxis nur schwer nachkommen können. Es sind lediglich besondere Einzelfälle denkbar, in denen ein/eine Beamter/in nachweisen kann, dass er im Anschluss an einen negativen Corona-Test an einem bestimmten Tag im Dienst mit einem Infizierten in Kontakt kam und ansonsten alle privaten Infektionsmöglichkeiten ausgeschlossen waren.
Ohne eine Beweislasterleichterung oder Beweislastumkehr bleibt eine Durchsetzung von dienstunfallrechtlichen Ansprüchen nur auf Einzelfälle beschränkt.

Keine Anerkennung als Berufskrankheit

Naheliegend wäre an sich eine Anerkennung als Berufskrankheit. Berufskrankheiten, die sich langsam entwickeln und grundsätzlich nicht auf ein einzelnes, isoliertes Unfallereignis zurückgeführt werden können, werden unter bestimmten Voraussetzungen einem Dienstunfall gleichgestellt. Das gleiche gilt für Infektionskrankheiten, sofern nicht konkret bestimmt werden kann, wann und bei welcher konkreten Gelegenheit sich der/die Beamte/in infiziert hat.

Der vorliegende Erlass des BMF verweist jedoch darauf, dass die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 3 BeamtVG (Berufskrankheit) in der Zollverwaltung nicht möglich ist. Zwar würden Covid-19-Infektionen von der BK 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung erfasst. Allerdings erfüllten Zollbeamtinnen und -beamte regelmäßig nicht die dort genannten weiteren Voraussetzungen, weil sie weder im Gesundheitsdienst noch in der Wohlfahrtspflege noch in einem Laboratorium tätig seien.
Sie seien auch nicht durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt. Es lägen derzeit keine medizinischen und epidemiologischen Erkenntnisse für andere Tätigkeiten vor, die denen im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium vergleichbar wären. Das BMF verweist diesbezüglich auf die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage zum Thema Corona als Arbeitsunfall und Berufskrankheit vom 08.12.2020 (BT-Drs. 19/24982).

Aus Sicht des BDZ sollte eine Anpassung dieser Regelungen geprüft werden, um Kolleg(innen) zu schützen, die vergleichbaren Gefahren ausgesetzt sind.

Fehlen einheitlicher Kriterien für die Anerkennung von Berufskrankheiten

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat eine interne Handlungsempfehlung mit allgemein gültigen Kriterien erarbeitet, nach denen eine (vermutlich) im Dienst erworbene Infektion nach einheitlichen Kriterien geprüft und ggfs. als Dienstunfall anerkannt werden kann. Dies lässt sich zwar nicht 1:1 ins Dienstunfallrecht übertragen ist, bietet aber aus Sicht der GZD dennoch gute Anhaltspunkte.

Das BMF lehnt in seinem Erlass eine sinngemäße Anwendung der Handlungsempfehlung der DGUV im Dienstunfallrecht jedoch ab. Eine Übertragung auf das Dienstunfallrecht sei aufgrund der systematischen Unterschiede zwischen der Gesetzlichen Unfallversicherung und dem Beamtenversorgungsrecht nicht möglich. Maßgeblich für die Anerkennung eines Dienstunfalls seien die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).
Das BMF weigert sich zudem, eine einheitliche Handlungsempfehlung auszusprechen und verweist lediglich darauf, dass sich der Anspruch auf Unfallfürsorge nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Tz. 30.1.1.1 BeamtVGVwV) richtet.

Der BDZ fordert verbindliche, einheitliche Kriterien, damit Beamt(innen) gleichbehandelt und gegenüber Kolleg(innen) in der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlechter gestellt werden.

Empfehlung und Forderungen des BDZ

Der BDZ empfiehlt allen Kolleg(innen), die im Dienst der Gefahr einer Corona-Infektion ausgesetzt sind, vorsorglich einen Nachweis über risikobehaftete dienstliche Kontakte zu führen und im Fall eines Verdachts auf eine Infektion vorsorglich eine Unfallanzeige zu stellen, um eventuelle Ansprüche zu wahren. Die Anerkennung als Dienstunfall kann erhebliche Auswirkungen auf die Absicherung der Betroffenen sowie ihrer Angehörigen haben.
Denn nur bei einem Dienstunfall kommen die Leistungen der Dienstunfallfürsorge zum Tragen.

Der BDZ fordert nachdrücklich eine Vereinheitlichung und Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Anerkennung dienstlich verursachter Covid-19-Infektionen als Dienstunfall.

Hierzu muss das BMF eine verbindliche Handlungsempfehlung erarbeiten, die eine Gleichbehandlung der Betroffenen innerhalb der Bundesfinanzverwaltung und eine Schlechterstellung gegenüber gesetzlich Unfallversicherten ausschließt.

Der BDZ fordert zudem die Politik auf, die Möglichkeit der Anerkennung einer Corona-Infektion als Berufskrankheit sowie Beweiserleichterungen zu schaffen, um den Betroffenen den Nachweis eines Dienstunfalls in Form einer Corona-Infektion über seltene Einzelfälle hinaus zu ermöglichen."

Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/ist-die-anerkennung-von-covid-19-infektionen-als-dienstunfall-moeglich.html


 

 

 

Corona-Inzidenz in Bremen: 57,4 am 18.2.2021, Bremerhaven sinkt auf 102,8

Corona-Inzidenz in Bremen: 57,4 am 18.2.2021, Bremerhaven sinkt auf 102,8

butenunbinnen.de berichtet über die aktuelle Corona-Inzidenzzahl in Bremen mit 57,4 am 18.2.2021. Die Inzidenz in Bremerhaven sinkt auf 102,8.
Der härtere Lockdown light wirkt!
Hoffnung im Jahr 2021 geben die steigenden Impfzahlen - seit 27.12.2020 wird in Bremen und Bremerhaven geimpft... Mit Stand vom 18.2.2021 wurden 3,6 Prozent der Gesamtbevölkerung Deutschlands geimpft, in Bremen (Stadt) 3,4 Prozent (in Bremerhaven: 4,4 %).
In Bremerhaven sind mehrere punktuelle Ausbrücke zu verzeichnen - in Lebensmittelbetrieben und bei Seemännern.
In Bremen sind mehrere punktuelle Ausbrüche in Altenheimen festgestellt worden. 


 

BDZ begrüßt die weiteren Schritte der Zollverwaltung zur Pandemiebekämpfung (PCR-Pooling-Tests, Corona-Pandemie)

BDZ begrüßt die weiteren Schritte der Zollverwaltung zur Pandemiebekämpfung (PCR-Pooling-Tests, Corona-Pandemie)

Der BDZ-Bundesvorstand begrüßt die Einführung von PCR-Pooling-Tests in der Zollverwaltung:

"17.02.2021 Durchführung von PCR-Pooling-Tests

BDZ begrüßt weiteren Schritt der Zollverwaltung zur Pandemiebekämpfung!

Dem BDZ wurde bekannt, dass die Dienststellen der Zollverwaltung nunmehr auch die Möglichkeit haben, PCR-Pooling-Tests (Testkits) abzurufen und diese zielgerichtet im Rahmen der Teststrategie der Zollverwaltung als weitere Maßnahme zur Pandemiebekämpfung einzusetzen. Dieses Verfahren soll die nationale Teststrategie ergänzen und im Optimalfall beschleunigen und flexibilisieren, in keinem Fall jedoch ersetzen.
Ziel ist es dabei, Übertragungsketten zu durchbrechen und die Verbreitung des Coronavirus weiter einzudämmen. Der BDZ begrüßt die notwendige Initiative im Interesse insbesondere derjenigen Kollegen/innen, die aufgrund ihrer Aufgabenwahrnehmung die erforderlichen Mindestabstände zu anderen Menschen nicht gänzlich einhalten können.
Als weitere Maßnahme fordert der BDZ den situationsbedingten Einsatz von Antigen-Schnelltests (Nasen-Rachen Abstrich), um mögliche Infektionen kurzfristig zu erkennen.
„Wir halten eine ständige Weiterentwicklung der Hygienekonzepte für angezeigt“, betont BDZ Bundesvorsitzender Dieter Dewes. Der Einsatz von anlassbezogenen Antigen-Schnelltests wäre u. a. bei kontaktintensiveren Aus- und Fortbildungsveranstaltungen eine unverzichtbare Maßnahme des Infektionsschutzes.

Die PCR-Tests sollen hingegen grundsätzlich anlassbezogen und vor einem konkreten Hintergrund erfolgen. Derartige Testungen sind insbesondere im Vollzugsbereich der Hauptzollämter sowie im Vollzugsbereich des Zollfahndungsdienstes vorgesehen. Beispielsweise können die PCR-Pooling-Tests zur Testung von Bediensteten im Vorfeld von Kontrollen oder Prüfungen in fleischverarbeitenden Betrieben oder vor Einsatzlagen mit ähnlich gelagerten Infektionsrisiko eingesetzt werden. Regelmäßige Wiederholungen von Tests ganzer Arbeitsbereiche sind vor dem Hintergrund der begrenzten Testkapazitäten nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes die Testung eines Personenkreises nach einem dienstlichen Kontakt mit Zollbeteiligten, die auf SARS-CoV-2 positiv getestet wurden, in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt bzw. über die Forderungen des zuständigen Gesundheitsamtes hinaus – weiterhin - möglich.

Der BDZ begrüßt den zielgerichteten Einsatz von PCR-Pooling-Tests unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Diese Ergänzung der nationalen Teststrategie stellt eine Verbesserung für die Kolleg(innen) dar, die durch ihren Einsatz einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Wir werden diesen Prozess weiterhin eng im Interesse unserer Kolleg(innen) begleiten und zu gebenden Zeit erneut berichten."

Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/bdz-begruesst-weiteren-schritt-der-zollverwaltung-zur-pandemiebekaempfung.html


 

BDZ: Lehre am Limit in der Corona-Pandemie! (Meinung v. Dagmar Bellin, Vorsitzende BDZ BV-Berlin-Brandenburg)

BDZ: Lehre am Limit in der Corona-Pandemie!
(Meinung v. Dagmar Bellin, Vorsitzende BDZ BV-Berlin-Brandenburg)

Die Lehre in der Zollverwaltung ist am Limit - und darüber hinaus.
Das meint Dagmar Bellin, Vorsitzende des BDZ BV Berlin-Brandenburg, und begründet diese Auffassung in einem Kommantar:

"Lehrende am Limit

Zur Situation an den BWZ-Standorten

Die in den letzten Jahren immens gestiegenen Einstellungszahlen zeigen zweifelsohne das Bemühen der Zollverwaltung, den durch Altersabgänge und Planstellenzuwächse entstandenen Personalfehlbestand auszugleichen. Die Belastung, der sich die Lehrenden Tag für Tag zu stellen haben, hat für viele ein nicht mehr hinnehmbares Ausmaß erreicht.
Immer mehr Anwärterinnen und Anwärter kommen im Rahmen ihrer fachtheoretischen Ausbildung an die Standorte des Bildungs- und Wissenschaftszentrums (BWZ), doch eine Aufstockung des Lehrkörpers ist nicht in Sicht.

Dies bedeutet für die Standorte Plessow/Lehnin, Leipzig, Sigmaringen und Münster:
Allein im Verlauf des letzten Jahres wurden die abzuleistenden Unterrichtsstunden pro Woche und Lehrende/-n teilweise faktisch um bis zu 50 % erhöht. Ein unhaltbarerer Zustand.

Das stark gestiegene Maß abzuleistender Unterrichtsstunden lässt sich aber nicht nur an den Einstellungszahlen festmachen. Ein weiterer Hauptgrund ist die am 29. Juni 2020 in Kraft getretene neue Arbeitszeitregelung der hauptamtlich Lehrenden. Erfolgte bis Mitte letzten Jahres noch eine Umrechnung der geleisteten Unterrichtsstunden auf Zeitstunden zur Bemessung des individuellen Dienstmaßes, so gilt seither eine Arbeitszeitregelung, wie sie auch für alle anderen Beschäftigten in der GZD gilt, also ein Gleitzeitrahmen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden (grundsätzlich losgelöst von einem Unterrichtsstundenmaß). Nach dem „alten“ Model hatten die Lehrenden im Normalfall eine Unterrichtsverpflichtung von 18 Unterrichtsstunden, die übrigen Zeiten entfielen u. a. auf die Vor-/Nachbereitung des Unterrichts, die Erstellung und Korrektur von Klausuren oder das Erstellen und Pflegen von Unterrichtsmaterialien (bspw. Skripten). Die Lehrenden waren innerhalb dieses Rahmens frei, wann die Vor-/Nachbereitung zeitlich stattfand.
Die Grundpfeiler des bisherigen Modells wurden im sog. Einigungsverfahren gefasst, ein Verfahren, das seinen Ursprung im BPersVG findet und unter Beteiligung von BMF und Interessenvertretung stattfand.
Die Werte an Unterrichtsverpflichtung entsprachen im Grundsatz denen, die durch vorangegangene Prüfungen des Bundesrechnungshofs anerkannt worden sind.

Trotz unmissverständlicher Vorgaben innerhalb des BWZ, dass sich bei der künftigen Einsatzplanung an der bewährten und erprobten Mengengröße von 18 Stunden Unterricht pro Woche zu orientieren ist, stieg die individuelle Unterrichtsbelastung wie oben beschrieben um bis zu 50 %.

Tatsächlich sind diverse Lehrende in Plessow mit 28, 30 und mehr Stunden pro Woche im Unterricht eingeplant worden und das bei einer 41-h-Woche.
Für Vor-/Nachbereitung bleibt so faktisch kein wirklicher Raum mehr.

Die Lehrenden erbringen im neuen Arbeitszeitmodell ihre Stunden an den fünf Wochentagen (Montag – Freitag) in der Zeit von 6.00 – 20.00 Uhr. Wenn damit nun bereits planerisch dreiviertel des wöchentlichen Stundensolls mit Unterricht geplant sind, dann ist abzusehen, dass mit notwendigen Vor-/Nachbereitungen die realistische Arbeitszeit bei 55 und mehr Stunden pro Woche liegt. Alle Arbeitszeiten werden digital erfasst, was grundsätzlich zum Schutze der Lehrenden zu begrüßen ist. Durch die viel zu hohen Unterrichtsansätze führt es aber dazu, dass die Lehrenden ihren Unterricht auch in Zeiten vorbereiten, welche dann nicht mehr in der Rahmenarbeitszeit liegen und deshalb arbeitszeitig nicht gewertet werden.
So ist es keine Seltenheit, dass die Nachwuchskräfte von ihren Lehrenden am späten Abend (gegen 22 Uhr) oder am Wochenende noch ihre aufgeworfenen Fragen per E-Mail beantwortet bekommen. Den Lehrenden liegt das Wohl des Nachwuchses am Herzen, die Nichtanrechnung ihrer Arbeitszeit wird dafür in Kauf genommen, eine wirkliche Alternative gibt es, mangels Personals, im Moment nicht.

Diesen Offensichtlichkeiten der sich zuspitzenden Lage zum Trotz wurde dann im vergangenen Sommer am Dienstsitz Plessow auch noch entschieden, im Regelfall keine Gastlehrenden anzufordern. Um das Personal bei Arbeitsspitzen besser verteilen zu können, war der Einsatz von Gastlehrenden aber bereits im alten Modell notwendig und wurde erfolgreich praktiziert. Hier wird zur falschen Zeit, am falschen Ende und zum Leid und zu Lasten der Lehrenden gespart.

Dass sich für viele nunmehr eine nicht mehr hinnehmbare Situation ergeben hat, zeigt sich in vielerlei Form. Die Stimmung in Plessow/Lehnin und den anderen Ausbildungsstandorten ist auf dem Tiefpunkt. Überstunden steigen ins Unermessliche, der Krankenstand wächst peu à peu, zudem leidet auch die Qualität der Ausbildung darunter.
Es muss sich sofort etwas ändern!

Beim BDZ geführten Gesamtpersonalrat der GZD sind mittlerweile so viele Eingaben eingegangen, dass die Angelegenheit im Rahmen einer gemeinschaftlichen Besprechung der Leitung der GZD vorgetragen wurde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird GZD intern geprüft, inwieweit hier kurzfristige Maßnahmen ergriffen werden können, um die Situation für die Lehrenden zu entschärfen. Daher wird es in Kürze an allen größeren Standorten des BWZ (die fachtheoretische Ausbildung durchführen) Informationsveranstaltungen geben.

Am 22. Februar 2021 beginnt in der Ausbildung des mittleren Dienstes der Abschlusslehrgang. Die Zeit wird knapp!

Wir erwarten, dass seitens der Verantwortlichen konkrete Maßnahmen zur Entlastung der Lehrenden ergriffen werden. Außerdem sind Konzepte notwendig, die den hohen Standard der Ausbildung sichern und gleichzeitig die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen für unsere Lehrenden garantieren.
Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten wäre wünschenswert.

Die konsequente Anwendung der Höchstgrenze für wöchentliche Unterrichtsverpflichtungen flankiert von klaren Festlegungen zur Steuerung, ist das, was es jetzt braucht. Zurück also zu einem Deputatsmodell? Nein! Doch ohne einen klaren Ressourcenplanungsansatz des BWZ geht es eben auch nicht. Die Festlegung einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung im realistischen Maße ist unerlässlich; so werden die Lehrenden geschützt und anhand dieser Festlegung kann die Zahl der benötigten Lehrkräfte ermittelt werden, dann wird auch deutlich werden, was im Moment auf Kosten von Überstunden durch das Personal aufgefangen wird: es sind zu wenige Lehrende vorhanden!

Unsere Nachwuchskräfte sind unsere Zukunft. Aber nicht nur sie. Alle, die an ihrer Ausbildung beteiligt sind, gestalten diese Zukunft. Eben auch unsere Lehrenden, deren Anspruch und Ziel es ist, ihre Schützlinge bestens auf das Berufsleben vorzubereiten. Geben wir ihnen die Chance, das auch realisieren zu können, ohne sie dabei oder dadurch zu „verbrennen“.

Dagmar Bellin

Vorsitzende des Bezirksverbands Berlin-Brandenburg"

Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/zur-situation-an-den-bwz-standorten.html


 

 

DPolG Bayern macht einen Beitrag zur Coronaimpfung: welchen Impfstoff hätten's gern?!

DPolG Bayern macht einen Beitrag zur Coronaimpfung: welchen Impfstoff hätten's gern?!


 

Quelle: DPolG Bayern, URL: https://twitter.com/DPolGBayern/status/1361993318356377603/photo/1

Donnerstag, 18. Februar 2021

Bremen informiert: Corona-Regeln bis 7.3.2021 (Lockdown verlängert, Grundschulen und Frisöre ab 1.3.2021 geöffnet)

Bremen informiert: Corona-Regeln bis 7.3.2021 (Lockdown verlängert, Grundschulen und Frisöre ab 1.3.2021 geöffnet)


 

 

Quelle: 

Senatskanzlei, Twitter: https://twitter.com/sgfv_bremen/status/1362019394986082304/photo/1

BDZ-TarifKOMPAKT 9/2021: Übernahme von Kaufleuten für Büromanagement 2020

BDZ-TarifKOMPAKT 9/2021: Übernahme von Kaufleuten für Büromanagement 2020

Das BDZ-TarifKOMPAKT 9/2021 berichtet über folgendes Thema:

"Übernahme von Kaufleuten für Büromanagement

Das Bundesministerium der Finan
zen informierte kürzlich über eine statistische Erhebung hinsichtlich des Verbleibs von ausgebildeten Kaufleuten für Büromanagement des Abschlussjahrgangs 2020 innerhalb der Zollverwaltung. Danach haben im September 2017 insgesamt 73 Auszubildende eine Ausbildung zu Kaufleuten für Büromanagement begonnen. Im Jahr 2020 beendeten davon 57 erfolgreich ihre Ausbildung.
Auf die 47
von der Zollverwaltung angebotenen Arbeitsplätze gingen 43 Bewerbungen ein. Nach Abschluss des Übernahmeverfahrens konnten 29 Kaufleute für Büromanagement befristet eingestellt werden. 27 Auszubildende wurden aus unterschiedlichen Gründen nicht in die Zollverwaltung übernommen.
Insbesondere haben allein 14 Kauf
leute für Büromanagement eine Laufbahnausbildung im gehobenen und mittleren Zolldienst begonnen.
Wie bereits mehrfach vom BDZ ge
äußert ist für die tarifliche Ausbildung im Bereich der Zollverwaltung dringend ein Konzept notwendig, welches auch die Attraktivität der Ausbildung deutlich macht, aber auch die Personalentwicklung für die übernommenen Auszubildenden regelt. Ein „Weiter so“ ist für den BDZ weder zielgerichtet noch zukunftsweisend. Der BDZ-geführte Hauptpersonalrat wird hierzu im Hinblick auf den Einstellungsjahrgang 2022 mit dem Bundesministerium der Finanzen Gespräche aufnehmen. Wir werden weiter berichten."

Quelle: BDZ-TarifKOMPAKT 9/2021, S. 2, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2021/210209_Tarif.pdf


 

 

BDZ im HPR beim BMF: Gewährung der Polizeizulage für das neue Fachgebiet DIX.A.185 – Fortbildung Eigensicherung und Bewaffnung (ESB) des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Generalzolldirektion am Standort Leipzig – Bahnhofstraße

BDZ im HPR beim BMF: Gewährung der Polizeizulage für das neue Fachgebiet DIX.A.185 – Fortbildung Eigensicherung und Bewaffnung (ESB) des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Generalzolldirektion am Standort Leipzig – Bahnhofstraße

Der BDZ im HPR beim BMF hat in der Februar-2021-Sitzung folgendes Thema besprochen:

"Gewährung der Polizeizulage für das neue Fachgebiet DIX.A.185 – Fortbildung Eigensicherung und Bewaffnung (ESB) des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Generalzolldirektion am Standort Leipzig – Bahnhofstraße

Nach der organisatorischen Entscheidung des BMF, das neue Fachgebiet DIX.A.185 – Fortbildung Eigensicherung und Bewaffnung (ESB) des BWZ am Standort Leipzig zum 1. Januar 2021 einzurichten, stellt sich - im Vorfeld auf bevorstehende Ausschreibungen - die besoldungsrechtliche Frage nach der Gewährung der Polizeizulage, um frühzeitig Planungssicherheit für die Bewerber*innen zu schaffen.
Dazu sieht es das BMF aus besol
dungsrechtlicher Sicht als erforderlich an, die Ziffer 4.3.5.5.a der VV-BMF-PolZul in folgender Weise zu ergänzen: cc. Lehrbereich DIX.A.18: Fachgebiet DIX.A.185 – Fortbildung Eigensicherung und Bewaffnung (ESB).
Im Vorgriff auf eine künftige
Evaluierung der VV-BMF-PolZul erfolgt die aus besoldungsrechtlicher Sicht erforderliche Ergänzung der VV-BMF-PolZul zur Vereinfachung und Beschleunigung der Zulagengewährung zunächst im Erlasswege. Damit soll ein besoldungsrechtlicher Gleichklang zu den bereits bestehenden ESB-Standorten geschaffen werden. Das BMF hat dem HPR zu dieser Vorgehensweise Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der HPR hat der Gewährung der Polizeizulage für das neue Fachgebiet DIX.A.185 am Standort Leipzig zugestimmt.
Die Höhe der
Polizeizulage (190 Euro/mtl.) stellt einen Verdienst des BDZ im Rahmen des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes dar. Für den BDZ gilt es nunmehr auch die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage im politischen Raum zu bewirken
.
"

Quelle: BDZ-PersonalräteKOMPAKT, HPR-Info 2/2021, S. 3, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2021/210210_HPR_1.pdf


 



 

Mittwoch, 17. Februar 2021

BDZ: Bewilligungspraxis bei Anträgen auf Telearbeit führt zu Irritationen bei Zöllnerinnen und Zöllnern

BDZ: Bewilligungspraxis bei Anträgen auf Telearbeit führt zu Irritationen bei Zöllnerinnen und Zöllnern

Mitten in der Corona-Pandemie hat die Generalzolldirektion für die gesamte Zollverwaltung entschieden, Telearbeitsanträge nur noch bis Ende 2021 zu verlängern. Ein schlechtes Zeichen für die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Ein Kommunikaitons-Disaster der GZD, weil Familien Verlässlichkeit benötigen.
Der BDZ kritisiert dieses Vorgehen als irritierend und unsinnig, denn Familien benötigen Klarheit - insbesondere dann, wenn sich flexibles Arbeiten als Standard bewährt hat und zu verlässlichen Arbeitsergebnissen führt:

"Bewilligungspraxis bei Anträgen auf Telearbeit führt zu Irritationen bei Zöllnerinnen und Zöllnern

Die Generalzolldirektion (GZD) hat zwei Schreiben zur Bearbeitung von Neuanträgen und Verlängerungsanträgen auf alternierende Telearbeit veröffentlicht.
Vergleichbare Schreiben haben auch die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter erhalten.
Nach dem Inhalt der Schreiben werden nur noch Anträge bewilligt, bei denen soziale Gründe (z.B. Kinderbetreuung, Schwerbehinderung) geltend gemacht werden.
Die Bearbeitung aller anderen Anträge wird zurückgestellt.
Viele Beschäftigte fragen sich, was das soll und ob die Telearbeit eingeschränkt werden soll.

Aktuell befinden sich der BDZ geführte Bezirkspersonalrat und der BDZ geführte Gesamtpersonalrat bei der GZD mit der GZD in Verhandlungen für eine grundlegende Überarbeitung der Dienstvereinbarung „Mobiles Arbeiten“ bzw. der entsprechenden Rahmendienstvereinbarung.
Parallel dazu ist die Anzahl der Anträge auf alternierende Telearbeit exorbitant angestiegen.

Ziel ist es dabei nicht, die alternierende Telearbeit einzuschränken. Würden jetzt alle Anträge bewilligt werden, wäre die gesamte mobilisierbare Arbeit ausschließlich durch das fixe Modell der Telearbeit geblockt. Für das mobile Arbeiten bliebe nach Auskunft der Generalzolldirektion nicht mehr genügend Spielraum übrig. Mit der Dienstvereinbarung bzw. Rahmendienstvereinbarung soll das mobile Arbeiten erweitert und gestärkt werden.
Ziel ist es, beide Arbeitsformen parallel zu nutzen. Kolleginnen und Kollegen, die zwingend auf feste Tage angewiesen sind, an denen sie von zuhause aus arbeiten, sollen auch künftig die Telearbeit nutzen können. Wer nicht auf feste Heimarbeitstage angewiesen ist und eher flexibel in der Ausgestaltung seines/ihres Arbeitsortes ist, soll künftig das mobile Arbeiten nutzen, um eine größtmögliche Flexibilität zu erhalten.
Ziel ist es dabei, dass die Vorteile des flexiblen mobilen Arbeitens in möglichst vielen Arbeitsbereichen durch möglichst viele Beschäftigte genutzt werden können – insbesondere auch in Bereichen, wo dies vor der Pandemie nicht praktiziert wurde.

Im Ergebnis sollen sich flexibles, mobiles Arbeiten und alternierende Telearbeit ergänzen und grundlegende Bausteine für attraktive Arbeitsplätze bilden.

Bis zum Abschluss der Dienstvereinbarungen können alle Beschäftigten, die bisher die alternierende Telearbeit genutzt haben, diese auch weiterhin in dem aktuell genutzten Umfang nutzen; gegebenenfalls als mobile Arbeit, wenn die Bewilligung der Telearbeit bereits ausgelaufen ist. Dies gilt auch für die Beschäftigten, die aktuell mobil arbeiten.
Die Verfügungslage der GZD ist eindeutig: Es soll so viel Arbeit im mobilen Arbeiten von zuhause erledigt werden, wie möglich. Die Regelungen der Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit zwischen dem Hauptpersonalrat und dem Bundesministerium der Finanzen werden dabei nicht beeinträchtigt.

Ortsflexibles Arbeiten muss den künftigen Standard abbilden!

Auch auf Ebene des Hauptpersonalrats beim Bundesministerium der Finanzen werden zurzeit erste Abstimmungsgespräche mit der Abteilung Z zum „Ortsflexiblen Arbeiten“ in der Bundesfinanzverwaltung – vorerst für die Bereiche des Informationstechnikzentrums Bund sowie das Bundeszentralamt für Steuern - geführt. Die Instrumente der mobilen Arbeit/Telearbeit werden aktuell im Wesentlichen unter dem Begriff „Homeoffice“ diskutiert.
Es geht dabei insbesondere auch um die Schlussfolgerungen für die Zeit nach der Pandemie. Weitere gesetzliche Regelungen und einheitlich für die Bundesverwaltung vorgegebene Rahmenbedingungen sind dabei zu beachten – insbesondere der Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Heimarbeitsplatz. Der gesamte Prozess wird sich voraussichtlich in die weitere Entwicklung der Bundesverwaltung einordnen müssen. Gleichwohl sehen der Hauptpersonalrat und das Bundesministerium der Finanzen Handlungsbedarf, um entsprechende Regelungen zum ortsflexiblen Arbeiten zeitnah in einer Rahmendienstvereinbarung zu gestalten. In Anbetracht der vielfältigen Handlungsfelder innerhalb der Bundesfinanzverwaltung ist mit einem entsprechenden Zeitrahmen für die weitergehenden Verhandlungen zu rechnen.
Für den BDZ gibt es dazu aber keine Alternativen.
Die Folgewirkungen der Pandemie, die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die zunehmende Digitalisierung der Verwaltung lassen keinen Aufschub zu."

Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/bewilligungspraxis-bei-antraegen-auf-telearbeit-fuehrt-zu-irritationen-bei-zoellnerinnen-und-zoellne.html



 

BDZ im HPR beim BMF: Wort gehalten! Bewertungsmöglichkeiten A 8 ausgeschöpft...

BDZ im HPR beim BMF: Wort gehalten! Bewertungsmöglichkeiten A 8 ausgeschöpft...

Der BDZ im HPR beim BMF hat in der Februar-2021-Sitzung folgendes Thema besprochen:

"Wort gehalten!

Bewertungsmöglichkeiten im Spit
zenamt des mittleren Dienstes werden für herausragend beurteilte Beschäftigte der Besoldungsgruppe A 8 ausgeschöpft!
Der BDZ for
dert die zeitnahe Festlegung eines Beurteilungsstichtages für Beamte/innen der BesGr A 7 und A 8!
Die BDZ-Fraktion im Hauptpersonalrat berichtete in ihrer Dezember-Ausgabe des HPR-Kompakts über die Aktualisierung der Dienstpostenbewertung der Zollverwaltung (DpB-Zoll). Die aktualisierte Fassung der DpBZoll bildet den derzeitigen IST-Zustand an Bewertungsmöglichkeiten von Dienstposten in der Zollverwaltung ab und ist zwischenzeitlich zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Der Aktualisierung der DpBZoll ging
das erforderliche, personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsverfahren des Hauptpersonalrats voraus.
Hierzu berichteten wir über eine
gemeinschaftliche Besprechung mit Vertretern/-innen der Unterabteilung III A des BMF im Dezember des vergangenen Jahres.
Im Zuge der
gemeinschaftlichen Besprechung zur Aktualisierung der DpBZoll kritisierte der Vorsitzende des HPR, Thomas Liebel, gegenüber dem BMF die unbefriedigende Situation, dass einige Zolldienststellen nicht genügend höherwertige Dienstposten für bestbeurteilte Beamte/-innen zur Ausschreibung bringen, obwohl diese in ausreichender Anzahl haushaltswirksam zur Verfügung stehen. Das gilt im Besonderen für das Spitzenamt der Besoldungsgruppe A 9m – wir berichteten.
Für
den BDZ-geführten HPR ist es nicht hinnehmbar, dass Beamte/-innen mit herausragender Beurteilung kein höherwertiger Dienstposten in Form einer Stellenausschreibung in Aussicht gestellt wird. Ein untragbarer Zustand, wenn man sich die zahlreichen, nicht genutzten Planstellen der Besoldungsgruppe A 9m vor Augen hält. Das BMF hat nunmehr die Initiative des BDZ-geführten HPR zur gezielten Förderung des beruflichen Fortkommens herausragend beurteilter Beschäftigter der Besoldungsgruppe A 8 aufgegriffen. Zusätzliche Bewertungsmöglichkeiten werden zeitnah ausgeschöpft!
Das BMF forderte die Generalzoll
direktion (GZD) auf, noch im ersten Quartal 2021 sowohl auf Ebene der GZD als auch auf Ortsebene in ausreichendem Maße Stellenausschreibungen von Dienstposten im Spitzenamt des mittleren Dienstes zu veröffentlichen, um insgesamt 141 mit „herausragend“ (13 – 15 Punkte) beurteilten Beschäftigten in ihrer Dienststelle gezielt die Möglichkeit des beruflichen Fortkommens einzuräumen. Die weiteren Einzelheiten werden im Rahmen der operativen Steuerung des Ausschreibungsgeschehens zwischen der GZD und den BDZ-geführten Stufenvertretungen festgelegt. Das Verfahren zur verpflichtenden Ausschreibung von Spitzenämtern des mittleren und gehobenen Zolldienstes wurde bereits in den Jahren 2014, 2015 sowie 2018 erfolgreich auf Initiative des BDZ praktiziert.
Erneut ist es uns damit
gelungen, die beruflichen Perspektiven für die Beschäftigten nachhaltig zu verbessern. Für den BDZ bleibt an dieser Stelle jedoch weiterhin unverständlich, warum sowohl stellenweise von der GZD wie auch vielfach von einzelnen Ortsbehörden vorhandene Bewertungsmöglichkeiten – auch und gerade für spitzenbeurteilte Beschäftigte – nicht ausgebracht werden. Daher wird der BDZ-geführte HPR auch weiterhin darauf achten, dass Bewertungsmöglichkeiten, die der Haushaltsgesetzgeber den Beschäftigten des Zolls für die in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegenen Anforderungen und Belastungen zuerkannt hat, umfänglich ausgebracht werden. Spitzenbewertungen dürfen nicht einfach ungenutzt bleiben, was einem Zurückhalten von Beförderungen gleichkommt!
Beurteilungsstichtag in den Besol
dungsgruppen A 7 und A 8 gefordert!
Mit dieser erfolgreichen Initiative
ist nach Ansicht der BDZ-Fraktion im HPR nunmehr auch der Weg für eine neue Beurteilungsrunde im mittleren Zolldienst (Beschäftigte der Besoldungsgruppen A 7 und A 8) frei.
Der BDZ-geführte HPR for
dert eine zeitnahe Festlegung eines solchen Beurteilungsstichtages für die Besoldungsgruppen A 7 und A 8, der zuletzt für den 1. Mai 2019 datiert wurde. Wir werden an dieser Stelle weiter berichten!"

Quelle: BDZ-PersonalräteKOMAKT, HPR-Info 2/2021, S. 1, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2021/210210_HPR_1.pdf


 

 

Dienstag, 16. Februar 2021

BDZ fordert: Keine Kürzungen beim Familienzuschlag – Bundesinnenministerium schafft zwischenzeitlich Korrekturen!

BDZ fordert: Keine Kürzungen beim Familienzuschlag – Bundesinnenministerium schafft zwischenzeitlich Korrekturen!

Die Bundesregierung will die Ergebnisse der Einkommensrunde (EKR20) systemgleich umsetzen. Trotzdem nutzt sie das "Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2021/202" für deutliche Verschlechterungen für Familien - das ist nicht hinnehmbar und wird im Superwahljahr 2021 zu einer Zeitbombe für die Regierungskoalition und die Bewerber um neue Regierungen:

"Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2021/2022

BDZ fordert: Keine Kürzungen beim Familienzuschlag – Bundesinnenministerium schafft zwischenzeitlich Korrekturen!

Ein aktueller Entwurf des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2021/2022 (BBVAnpG 2021/2022) sieht unter anderem eine grundlegende Reform des Familienzuschlags vor. Danach plant das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), die familienbezogenen Besoldungsbestandteile je nach familiärer Situation aus dem Familienzuschlag der Stufe 1, Stufe 2 und des neu einzuführenden regionalen Ergänzungszuschlags (REZ) zusammenzusetzen. Der BDZ berichtete kürzlich zu dem besoldungsrechtlichen Reformvorhaben des BMI und kritisierte offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Zusammensetzung der finanziellen Bestandteile des künftigen Familienzuschlags. Nunmehr gibt es erste Reaktionen aus dem BMI, welche die Kritik des BDZ an einer finanziellen Schlechterstellung der betroffenen Kolleginnen und Kollegen aufgreift.
Ein Schritt in die richtige Richtung. Jedoch braucht es aus Sicht des BDZ weiteren Anpassungsbedarf, um beispielsweise bei so genannten „Konkurrenzregelungen“ künftig nicht schlechter gestellt zu werden.

Wesentliche Regelungen zum Familienzuschlag:

Die aktuellen Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sehen je nach familiärer Situation entweder die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 in Höhe von 149,36 EUR (§ 40 Abs. 1 BBesG) oder die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 in Höhe von 277,02 EUR (§ 40 Abs. 2 BBesG) vor. Dabei erhöht sich der Familienzuschlag der Stufe 2 um jedes weitere zu berücksichtigende Kind, vgl. Anlage V zum BBesG.

Zu den Regelungen des aktuellen Referentenentwurfs:

Der Referentenentwurf sieht im Wesentlichen folgende Ausgestaltung des Familienzuschlags vor:

Nach § 39 BBesG (Entwurfsfassung) besteht der Familienzuschlag aus zwei Bestandteilen:

  1. ein familienstandbezogener Bestandteil (Stufe 1) und
  2. ein kinderbezogener Bestandteil (Stufe 2)

Abhängig von der familiären Situation und des Hauptwohnsitzes des/der Bundesbeamten/in wird diese um den neu einzuführenden „Regionalen Ergänzungszuschlag (REZ)“ ergänzt – wir berichteten. Im Ergebnis können abhängig vom Familienstand unserer Kolleginnen und Kollegen sowohl der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 zur Auszahlung kommen.

Familienzuschlag der Stufe 1 (Entwurfsfassung)

Beim Familienzuschlag der Stufe 1 erfolgt eine Konzentration auf Verheiratete und Verpartnerte. Dieser soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 in einer Höhe von 149,36 EUR und ab 1. April 2021 in einer Höhe von 151,16 EUR ausgezahlt werden.

Verwitwete, geschiedene und sonstige nicht oder nicht mehr verheiratete oder verpartnerte Berechtigte des derzeitigen Familienzuschlags der Stufe 1 sollen künftig keinen Familienzuschlag der Stufe 1 mehr erhalten.

Verwitwete erhalten in Anlehnung an das Steuerrecht (vgl. § 32a Absatz 5 und 6 i. V. m. § 26 Absatz 1 EStG) den Zuschlag für zwei Jahre nach dem Tod des Ehegatten fortgezahlt. Danach entfällt der Familienzuschlag.

Auch Alleinerziehende erhalten den Zuschlag, womit deren schwierige Situation gewürdigt werden soll.

Zudem sollen die bestehenden Konkurrenzregelungen bei mehreren Berechtigten für dasselbe Kind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung modifiziert werden.

Derzeit gilt nach § 40 Absatz 4 Satz 1 BBesG: Wenn beide Ehegatten im öffentlichen Dienst tätig oder versorgungsberechtigt sind und beiden ein Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 zustünde, wird dieser dem Besoldungsempfänger nur zur Hälfte gewährt. Wenn die andere Leistung nicht mindestens die Hälfte beträgt, erhält er den Zuschlag in voller Höhe.

Die Konkurrenzregelungen sollen nun dergestalt modifiziert werden, dass es künftig nur noch darauf ankommen soll, ob der Ehegatte auch im Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis steht. In diesem Fall wird dann der halbe Familienzuschlag gezahlt, auch wenn der Ehegatte bei einem Land beschäftigt ist, das der Familienzuschlag für die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft abgeschafft hat.

Der BDZ lehnt jegliche finanzielle Schlechterstellung unserer Kolleginnen und Kollegen zu Gunsten einer bloßen Verwaltungsvereinfachung entschieden ab.

Familienzuschlag der Stufe 2 (Entwurfsfassung)

Der Familienzuschlag der Stufe 2 stellt einen reinen Kinderzuschlag dar. Die materiellen Voraussetzungen für den Familienzuschlag der Stufe 2 sollen unverändert bleiben.
Diesen „Kinderzuschlag“ erhält, wer dem Grunde nach Anspruch auf Kindergeld hat.

Dieser soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 jeweils für das erste und zweite Kind in einer Höhe von 127,66 EUR (nach Korrektur des BMI) und ab 1. April 2021 in einer Höhe von 129,19 EUR ausgezahlt werden. Für das dritte und jedes weitere Kind kommen jeweils 397,74 EUR (zum 1. Januar 2021) und 402,51 EUR (ab dem 1. April 2021) hinzu.

Bei der individuellen Berechnung der Höhe des nach dem Referentenentwurf vorgesehenen Familienzuschlags ist künftig entscheidend, dass sowohl die Stufe 1 und Stufe 2 zur Auszahlung kommen können.

Berechnungsbeispiel bei Verheirateten / Verpartnerten ohne Kind zum 1. April 2021:

151,19 EUR (Stufe 1)

Berechnungsbeispiel bei Verheirateten / Verpartnerten / Alleinerziehenden mit einem Kind zum 1. April 2021:

151,16 EUR (Stufe 1) + 129,19 EUR (Stufe 2) = 280,35 EUR (Familienzuschlag NEU)

Berechnungsbeispiel bei Verheirateten / Verpartnerten / Alleinerziehenden mit zwei Kindern zum 1. April 2021:

151,16 EUR (Stufe 1) + 129,19 EUR (Stufe 2 für das erste Kind) + 129,19 EUR (Stufe 2 für das zweite Kind) = 409,54 EUR (Familienzuschlag NEU)

In den vorgenannten Berechnungsbeispielen wurde die Zahlung des Regionalen Ergänzungszuschlags nicht einbezogen. Denn abgängig vom Hauptwohnsitz der Bundesbeamten/innen kommt zum reinen Familienzuschlag nach § 39 BBesG unter Umständen die Zahlung des so genannten Regionalen Ergänzungszuschlags (REZ) nach § 41a BBesG hinzu. Die entsprechenden Berechnungen werden wir beispielhaft im nächsten BDZ Magazin veröffentlichen.

Im Ergebnis erklärt sich nunmehr auch die nachträgliche Klarstellung des BMI zur rückwirkenden Zahlung des Familienzuschlags (Stufe 2) für das jeweils erste und zweite Kind von 127,66 EUR statt 277,02 EUR, da sich – wie in den vorgenannten Berechnungsbeispielen dargestellt – der Familienzuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2021 aus den Stufen 1 und 2 zusammensetzen soll. Eine finanzielle Benachteiligung der betroffenen Kolleginnen und Kollegen wurde somit im Zuge unserer Publikation abgewehrt.

Dazu heißt es aus dem BMI schriftlich:

Aus dem Ressortkreis ist dankenswerterweise auf einen redaktionellen Fehler hingewiesen worden, der ggf. zu Irritation führt und daher klargestellt wird. Im Anhang 1 (Anlage V gültig ab 1. Januar 2021) beträgt der Familienzuschlag Stufe 2 für das erste und zweite Kind nicht 277,02 €, sondern 127,66 €. Die Tabelle enthält die derzeit geltenden Beträge und ist lediglich in der Struktur aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlage angepasst.“

Die Reform kann jedoch aufgrund der Modifikation der so genannten Konkurrenzregelungen zu einer Halbierung des Familienzuschlags führen. Der BDZ lehnt nachteilige Regelungen beim Familienzuschlag für die Betroffenen zugunsten bloßer Verwaltungsvereinfachung ab. Wir werden uns im Rahmen der Verbändebeteiligung eingehend mit dem Entwurf auseinandersetzen und weitere Forderungen zur Verbesserung der besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen unserer Kolleginnen und Kollegen gegenüber dem BMI erheben – dazu werden wir demnächst berichten.

BDZ Bundesvorsitzender Dieter Dewes fordert in diesem Zusammenhang auch das Bundesministerium der Finanzen auf, es anderen Bundesressorts gleich zu machen und sich aktiv für eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Zulagen der Zöllnerinnen und Zöllner sowie weiterer Beschäftigter der Bundesfinanzverwaltung einzubringen."

Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/bdz-fordert-keine-kuerzungen-beim-familienzuschlag-bundesinnenministerium-schafft-zwischenzeitl.html