BDZ im HPR beim BMF: Dienstposten der BesGr A 13g werden flächendeckend nach BesGr A 13g/A13g+Z bewertet!
Die BDZ-Franktion im HPR beim BMF berichtet über die flächendeckende Einrichtung von Dp. der BBesGr A 13g/A13g+Z:
"BDZ im HPR beim BMF: Dienstposten der BesGr A 13g werden flächendeckend nach BesGr A 13g/A13g+Z bewertet!
Mit dem Inkrafttreten der Regelungen des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BeStMG) zum 1. Januar 2020 können BeamteIinnen des gehobenen Dienstes in
Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13g abheben, eine Amtszulage erhalten (vgl. auch Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes).
Der BDZ hatte bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum BeStMG intensiv für die Einführung einer Amtszulage der Besoldungsgruppe A 13g geworben.
Die Ausstattung der Funktionen mit Amtszulage wurden vom Haushaltsgesetzgeber für das Jahr 2021 jedoch auf 10% begrenzt, für das Jahr 2022 kamen dann weitere 10% hinzu, so dass künftig 20% der Beschäftigten der BesGr A 13g die Amtszulage erhalten können.
Die Zollabteilung des BMF hatte angesichts der Gesetzesnovelle des BeStMG zunächst entschieden, eine punktuelle funktionsbezogene Bündelung bestimmter Dienstposten / Funktionen der Besoldungsgruppe A 13g auszubringen, die sich aufgrund ihrer Tätigkeiten abheben. Eine flächendeckende Bündelung aller nach A 13g bewerteten Dienstposten in der Zollverwaltung wurde abgelehnt.
Dieses Ziel wurde jedoch vom BDZ-geführten Hauptpersonalrat unverändert verfolgt und hat mit der Grundsatzentscheidung des BMI seinen erfolgreichen Abschluss gefunden.
Da die dienstrechtliche Bewertung dieser Frage für die besoldungsrechtliche Bewertung maßgeblich ist, ist die bisher vertretene Auffassung, dass die Amtszulagengewährung die
Übertragung eines eigenständigen Amts im Zusammenhang mit der Dienstpostenbündelung gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BbesG) darstellt, auch aus besoldungsrechtlicher Sicht nicht mehr aufrecht zu erhalten. Angesichts der geänderten Rechtsauffassung sind daher möglichst rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der evaluierten Fassung der DpBZoll flächendeckend
Bewertungen nach A 13g/A 13g+Z aller bisher nach A 13g bewerteten Dienstposten vorzusehen, so die weiteren Regelungen des aktuellen Erlasses.
Die organisatorischen Folgewirkungen wurden zwischenzeitlich im Rahmen einer redaktionellen Anpassung der DpBZoll berücksichtigt.
Die Generalzolldirektion ist aufgefordert, die personalwirtschaftlichen Auswirkungen
eigenverantwortlich zu prüfen. Eine inhaltlich gleichgelagerte Bestimmung wurde seitens des BMF auch an das ITZBund und dem Bundeszentralamt für Steuern bekanntgegeben.
Hintergrund:
Bisher wurde in der Bundesfinanzverwaltung die Rechtsauffassung vertreten, dass mit der Gewährung einer Amtszulage (konkret die Besoldungsgruppen A 9m+Z bzw. A 13g+Z) statusrechtlich ein eigenständiges Amt übertragen wird.
Der BDZ geführte Hauptpersonalrat konnte im Rahmen eines Abstimmungsgesprächs mit der Leitungsebene des Bundesfinanzministeriums im Juli 2021 eine dienstrechtliche Prüfung dieser Sichtweise durch das federführende Bundesministerium des Innern
und für Heimat (BMI) bewirken – wir berichteten.
Im Ergebnis teilt das BMI diese bisherige Rechtsauffassung inzwischen nicht mehr.
Das BMI verweist unter anderem darauf, dass sich die Endämter der einzelnen Laufbahngruppen abschließend aus der Ämterordnung des BBesG und aus Anlage 1 der
Bundeslaufbahnverordnung ergeben.
In beiden Regelungen gibt es (im gehobenen Dienst) „nur“ die Ämter der Besoldungsgruppe A 13g und keine zusätzlichen „Zulagen- oder Zwischenämter“.
Die Gewährung einer Amtszulage gem. § 42 BBesG begründet somit kein eigenständiges Statusamt. Gleiches gilt für die Besoldungsgruppe A 9m.
Die seitens des BDZ seit Jahren vertretene Rechtsauffassung wurde somit bestätigt."
Quelle: BDZ, PersonalräteKOMPAKT, HPR-Info August/2022, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2022/220822_HPR.pdf
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