Dienstag, 6. Juli 2021

BDZ BV Nürnberg fordert erneut die Einführung der polizeilichen Eilzuständigkeit für die Zollvollzugsbeamten in Thüringen vor der Landtagswahl im September 2021

BDZ BV Nürnberg fordert erneut die Einführung der polizeilichen Eilzuständigkeit für die Zollvollzugsbeamten in Thüringen vor der Landtagswahl im September 2021

Die polizeiliche Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte ist Mitte 2021 in 15 von 16 Bundesländern in den Polizeigesetzen und Gefahrenabwehr- und Sicherheitsgesetzen aufgenommen worden - maßgeblich auf Initiative der BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft. 

Nur in Thüringen steht als letztem Bundesland die Umsetzung der Eilzuständigkeit nach § 12d ZollVG noch aus. Im September 2021 wird gemeinsam mit der Bundestagswahl in Thüringen die Landtagswahl durchgeführt. Der BDZ BV Nürnberg hat die Gelegenheit genutzt, die Parteien über diese BDZ-Forderung zu informieren:

"Vollzugsdienst

BV Nürnberg fordert erneut die Einführung der Eilzuständigkeit in Thüringen

Im Vorfeld der Bundestagswahl am 26. September haben wir die Parteifraktionen im Thüringer Landtag angeschrieben und diese aufgefordert, Stellung zu nehmen zu unserer Forderung der Einführung der Eilzuständigkeit für Vollzugskräfte des Zolls in Thüringen. Wir hatten einen entsprechenden Vorstoß bereits einmal unternommen und hoffen deshalb sehr, dass wir diesmal die Politik überzeugen können.

Warum ist die Eilzuständigkeit so wichtig?

Nach der derzeitigen Rechtslage können Vollzugsbedienstete des Zolls nur im Rahmen zollrechtlicher Vorschriften tätig werden. Treffen sie im Rahmen einer Zollkontrolle auf einen gesuchten Straftäter oder beispielsweise auf einen betrunkenen Autofahrer, können sie ihn nur so lange festhalten, bis die Kontrolle abgeschlossen ist. Ist die Landespolizei nicht rechtzeitig vor Ort, muss die betreffende Person ziehen gelassen werden. Unseren Kollegen steht, was rechtlich umstritten ist, bestenfalls das so genannte Jedermannsrecht zu. Es wird teilweise die Rechtsauffassung vertreten, dass dieses Recht unseren Kolleginnen und Kollegen nicht zusteht, da sie im Rahmen ihrer Dienstausübung die Kontrolle durchgeführt haben. Ebenso ist das Informieren der Landespolizei nicht unumstritten. Einzelne Staatsanwälte vertreten die Auffassung, dass dies ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis ist, da die Kontrolle aufgrund zollrechtlicher Vorschriften durchgeführt wurde und damit das Steuergeheimnis greift. Sofern nach dem Jedermannsrecht gehandelt wird, besteht bei körperlichen Auseinandersetzungen und daraus resultierenden Verletzungen kein Dienstunfallschutz und damit auch keine Dienstunfallfürsorge. Den Bürgerinnen und Bürgern ist nicht zu vermitteln, warum dienstkleidungstragende Beschäftigte im Zweifelsfall nicht eingreifen.

Die Einführung der Eilzuständigkeit in Thüringen ist aus unserer Sicht längst überfällig. Sie würde endlich den Zustand der Rechtsunsicherheit für unsere Vollzugskräfte auch in diesem Bundesland beenden. Wir bleiben für Sie weiter am Ball; weitere Details finden Sie im ZIN 2/2021."

Quelle: BDZ BV Nürnberg, URL: https://www.bdz.eu/bezirksverbaende/nuernberg/bv-nuernberg-medien/nachrichten/details/news/bv-nuernberg-fordert-erneut-die-einfuehrung-der-eilzustaendigkeit-in-thueringen.html


 

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