Für Beamtinnen und Beamte des Bundes bestehen künftig
verbesserte Möglichkeiten zur Anrechnung von außerhalb der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit liegenden Reisezeiten. Dies sieht eine
Novellierung des § 11 Arbeitszeitverordnung (AZV) vor, die zum 1. März
2021 wirksam wird. Mit einem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums
(BMI) vom 19. Februar 2021 wird die verbesserte Anrechnung von
Dienstreisezeiten entsprechend der novellierten Regelung in § 11 AZV nun
zeitgleich im Rahmen einer übertariflichen Regelung auch für
Tarifbeschäftigte ermöglicht.
Neuregelung nach § 11 AZV
Die Neuregelung für Beamt(innen) in § 11 AZV sieht vor,
dass Reisezeiten als Arbeitszeit berücksichtigt werden, soweit sie
innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder die
Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.
Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche
Arbeitszeit hinausgehen, ist künftig ein Freizeitausgleich in Höhe von
einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt
auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen
Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel dieser nicht anrechenbaren
Reisezeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.
Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder an
der Wohnung beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden,
die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte
angefallen wäre.
Da Reisezeiten nicht als Mehrarbeit berücksichtigt werden können, besteht keine Vergütungsfähigkeit von Reisezeiten.
Wir hatten über die Neuregelung für Beamt(innen) im Rahmen
der Verbändeanhörung zur Novellierung der Arbeitszeitverordnung und der
Sonderurlaubsverordnung berichtet.
Entsprechende Anwendung auf Tarifbeschäftigte des Bundes
Ein aktuelles Rundschreiben des Bundesinnenministeriums
ermöglicht nun, diese Regelungen entsprechend auch auf Tarifbeschäftigte
des Bundes anzuwenden.
Für Tarifbeschäftigte des Bundes ist die Anerkennung von
Reisezeiten bei Dienstreisen in § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des
Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Besonderer Teil Verwaltung
(TVöD-BT-V) geregelt.
Bei Dienstreisen wird danach stets mindestens diejenige
Zeit als Arbeitszeit angerechnet, die ohne die Reise auf die Reisetage
entfallen wäre, soweit diese infolge Nichtberücksichtigung der
Reisezeiten nicht erreicht würde. Maßgebend ist die auf die Reisetage
entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige
Arbeitszeit. Summieren sich die nicht anrechenbaren Reisezeiten im Monat
auf insgesamt 15 Stunden oder mehr, so kann auf Antrag ein Viertel
dieser 15 Stunden überschreitenden Zeit bei fester Arbeitszeit ein
entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden oder bei gleitender
Arbeitszeit eine Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgen.
Das BMI teilt in seinem Rundschreiben vom 19. Februar 2021
mit, dass ab dem 1. März 2021 bei Dienstreisen, die über die
regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, über die im Tarifrecht
vorgesehene Anrechnung von Reisezeiten hinaus entsprechend § 11 Abs. 3
AZV verfahren werden kann.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem BMI-Rundschreiben, das unter folgendem Link abgerufen werden kann:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210219.pdf;jsessionid=6EFAB2F5F95C0EF70578E91C6530BB7C.2_cid364?__blob=publicationFile&v=3
Das BMF hat mit Erlass vom 22. Februar 2021 den zum
Geschäftsbereich des BMF gehörenden Dienststellen das vorgenannte
BMI-Rundschreiben vom 19. Februar 2021 zur Anrechnung von Reisezeiten
bei Dienstreisen bekannt gegeben und präzisiert. Aus den Hinweisen im
BMI-Rundschreiben ergibt sich laut BMF in der Gesamtschau Folgendes:
Bei der praktischen Umsetzung kann im Rahmen der
Zeitwirtschaft die beamtenrechtliche Regelung des § 11 AZV im Ergebnis
in Gänze entsprechend angewandt werden.
- Zu § 11 Abs. 1 AZV:
Die tarifliche Regelung in § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD - BT-V
entspricht der beamtenrechtlichen Norm inhaltlich.
- Zu § 11 Abs. 2
AZV: BMI hat keine Bedenken, dass die in der beamtenrechtlichen Norm
geregelte Vorgehensweise für die Auslegung der Tarifnorm des § 44 Abs. 2
Satz 4 TVöD BT-V als Maßstab eine Orientierung bieten kann.
- Zu §
11 Abs. 3 AZV: Die beamtenrechtlichen Regelungen zur verbesserten
Anrechnungvon Reisezeiten finden übertariflich Anwendung und überlagern
somit die tarifliche Regelung des § 44 Abs. 2 Satz 3 TVöD - BT-V.
Nach Informationen des BDZ ist ein BMF-Erlass zur Änderung der AZV mit Hinweisen für die Beschäftigten in Vorbereitung.
Der BDZ begrüßt, dass mit der übertariflichen Anwendung
der Neuregelung auf die Tarifbeschäftigten eine Gleichbehandlung von
Beamt(innen) und Tarifbeschäftigten sichergestellt wird."
Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/verbesserte-anrechnung-von-reisezeiten-fuer-beamtinnen-soll-zeitgleich-fuer-tarifbeschaeftigte-ent.html