BMF und HPR: Gemeinschaftliche Besprechung mit Staatssekretär Dr. Rolf Bösinger und Abteilungsleiterin III Tanja Mildenberger, u.a. zu den Einsatztrainingszentren
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläuterte gegenüber dem Hauptpersonalrat (HPR) folgende Inhalte:
"Am 16. April 2019 informierten der u.a. für den Zoll zuständige Staatssekretär Dr. Bösinger und die Leiterin der Zollabteilung, Frau Mildenberger, den Hauptpersonalrat über die Sachstände zum Standortkonzept Aus- und Fortbildung für die Zollverwaltung und die Konzeption der Einsatztrainingszentren der Zollverwaltung (ETZ).
Nachdem der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages (RPA) das Aus- und Fortbildungskonzept im Jahr 2018 freigegeben hat, sollen insgesamt acht sog. Zukunftsstandorte entstehen. Bedingt durch die hohen Einstellungszahlen, ist neben den bereits bestehenden drei Standorten (Münster, Plessow, Sigmaringen) bereits ein vierter Standort in Leipzig für die Ausbildung des mittleren Zolldienstes dauerhaft vorgesehen. Ausgelöst durch das außerordentlich hohe Interesse aus dem politischen Raum, wird das Ministerium zusammen mit Vertretern der Generalzolldirektion (sog. Task Force) bis Ende Mai 2019 zweiundzwanzig Standorte besichtigen, um weitere vier geeignete Liegenschaften in den Großräumen Köln-Bonn, Rhein-Main, Hamburg und Nürnberg zu identifizieren. Kriterien sind dabei u.a. Wirtschaftlichkeit, die Möglichkeit einer zeitnahen Inbetriebnahme und die Bedarfsgerechtigkeit für die Beschäftigten.
Auf die Nachfrage des HPR-Vorsitzenden, Dieter Dewes, ob auch örtliche Synergien über sogenannte Campuslösungen, d.h. neue Ausbildungsstandorte des Bildungs- und Wissenschaftszentrums (BWZ), die auch die Durchführung von ES-B-Lehrgängen beinhalten mit einem ETZ zu erweitern geprüft werden, erwiderte ALin III, dass dies nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Auf Grund der unterschiedlichen Parameter seien die Überschneidungen jedoch nicht sehr groß. Unter Abwägung aller Parameter habe
man sich für elf zolleigene ETZ Standorte entschieden, um aus der Abhängigkeit von Dritten „zu entkommen“. Eine starre Zuordnung zu einem ETZ dürfe jedoch nicht zu unverhältnismäßigen Härten führen. Insoweit seien auch Einzellösungen in bestimmten Regionen denkbar. St Dr. Bösinger drängte auf die baldige Beschleunigung der Verfahren zum Bau der erforderlichen Standorte und wird hierzu auch ein Gespräch mit dem Bundesfinanzminister führen. Des Weiteren erklärte ALin III auf Nachfrage des HPR Vorsitzenden, dass derzeit ein Konzept zur Evaluation der GZD - in Zusammenarbeit mit der Abteilung Z und unter Beteiligung eines externen Unternehmens - vorbereitet wird, welches dann den beiden zuständigen Staatssekretären (St Dr. Bösinger und St Gatzer) zur Billigung vorgelegt wird.
In diesem Zusammenhang sollen auch die jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten untersucht werden. Abschließend führte St Dr. Bösinger aus, dass der Entwurf zum Zweiten Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, mit welchem die Zollverwaltung weitere Kompetenzen erhalten wird, fraktionsübergreifend Zustimmung in den parlamentarischen Gremien finde."
Quelle: BDZ, Personalräte KOMPAKT, HPR-Info 4/2019, S. 1, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2019/190418_HPR.pdf
Freitag, 3. Mai 2019
t@cker 5/2019 ist erschienen
t@cker 5/2019 ist erschienen
Leitartikel
Warum eigentlich Europa?
http://tacker-online.de/html/tacker.htmlBundesjugendausschuss:
Für Europa begeistern
http://tacker-online.de/html/ticker.htmldigiTALK
Verwaltung in 10 Jahren – wie stellst Du Dir das vor?
http://tacker-online.de/html/ticker.htmlBonn: Eine Stadtverwaltung lebt Europa
Nice to work with you!
http://tacker-online.de/html/story.htmlGenerationengespräch
Europa näher an die Menschen rücken
http://tacker-online.de/html/fokus.htmlCESI Youth
Für Europa – gegen Populismus und Nationalismus
http://tacker-online.de/html/fokus.htmlt@cker-inside
News aus den dbb Jugendverbänden
http://tacker-online.de/html/inside.htmlAlles Wesentliche und Wissenswerte
Europawahl? Check.
http://tacker-online.de/html/tipps.htmlBaukindergeld
Rechtzeitig planenhttp://tacker-online.de/html/service.html"
Quelle: dbb jugend, URL: http://tacker-online.de/
"Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leute!
„Nice to work with you“ – t@cker macht sich im Wonnemonat Mai auf die Reise nach Europa. „Ist doch klar, wenn die Europa-Wahl ansteht“, schreibt dbb jugend Chefin Karoline Herrmann. Am 26. Mai 2019 macht Deutschland sein Kreuz für die Repräsentantinnen und Repräsentanten im Europäischen Parlament, und das dbb jugend magazin liefert „mindestens tausend gute Gründe, warum es sich lohnt, für dieses Europa zu kämpfen und wählen zu gehen“, verspricht Herrmann. Die t@cker-story berichtet über die Stadtverwaltung in Bonn, wo Europa im wahrsten Sinne des Wortes gelebt wird: Regelmäßig ziehen die Beschäftigten aus dem Rathaus am Rhein hinaus in die Europäische Union, um bei ihren Kolleginnen und Kollegen in Portugal, Finnland oder etwa Österreich ein mehrwöchiges Europa-Praktikum zu absolvieren. Sie lernen einander kennen und schätzen, tauschen sich aus, erfahren, was ein friedliches Europa bedeutet, lernen das menschliche Antlitz von Europa kennen. Ein klassisches Best Practice – dringend zur Nachahmung empfohlen!
Auch ansonsten hat t@cker im Mai ganz und gar die Europa-Brille auf: Im Generationen-Gespräch (t@cker-fokus) geht’s um Geschichte und Chancen, die t@cker-tipps bieten alles Wichtige und Wissenswerte konkret zur diesjährigen Europawahl. „Europa rockt!“, findet die dbb jugend.
t@cker – das dbb jugend magazin: Reinschauen lohnt sich wie immer. Einfach die PDF-Version direkt hinter unserem Button ansehen oder die Beiträge zielgenau über die Links ansurfen. Die t@cker-Homepage: www.tacker-online.de!
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Auch ansonsten hat t@cker im Mai ganz und gar die Europa-Brille auf: Im Generationen-Gespräch (t@cker-fokus) geht’s um Geschichte und Chancen, die t@cker-tipps bieten alles Wichtige und Wissenswerte konkret zur diesjährigen Europawahl. „Europa rockt!“, findet die dbb jugend.
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Leitartikel
Warum eigentlich Europa?
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Für Europa begeistern
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Verwaltung in 10 Jahren – wie stellst Du Dir das vor?
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Nice to work with you!
http://tacker-online.de/html/story.htmlGenerationengespräch
Europa näher an die Menschen rücken
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Für Europa – gegen Populismus und Nationalismus
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News aus den dbb Jugendverbänden
http://tacker-online.de/html/inside.htmlAlles Wesentliche und Wissenswerte
Europawahl? Check.
http://tacker-online.de/html/tipps.htmlBaukindergeld
Rechtzeitig planenhttp://tacker-online.de/html/service.html"
Quelle: dbb jugend, URL: http://tacker-online.de/
DPolG: Stv. Bundesjugendleiterin der jungen Polizei in der ZDF-Sendung "Dunja Hayli" zu Aggressionen gegen Einsatzkräfte
DPolG: Stv. Bundesjugendleiterin der jungen Polizei in der ZDF-Sendung "Dunja Hayli" zu Aggressionen gegen Einsatzkräfte
Stellvertretende Bundesjugendleiterin:
"ZDF-Sendung "Dunja Hayali"
Stellvertretende Bundesjugendleiterin:
Aggressionen gegen Einsatzkräfte alltäglich
Tägliche
Aggressionen und Anfeindungen, Behinderungen von Rettungs- und
Einsatzkräften sowie Belästigungen - das sind Erfahrungen, über die die
stellvertretende Bundesjugendleiterin der DPolG, Katja Sorgen
(Rheinland-Pfalz), in der ZDF-Sendung "Dunja Hayali" berichtete.
Anlässlich des 1. Mai widmete sich die Sendung der Frage, in welcher
Weise und warum, Einsatzkräfte von Polizei, [Zoll] Feuerwehr und
Rettungsdiensten vermehrtem Widerstand ausgesetzt sind.
Katja
Sorgen erzählte Beispiele aus dem Polizeialltag, Menschen, die ihre
Handys zücken, um Unfälle oder andere schlimme Vorfälle zu filmen,
anstatt zu helfen.
Auch Polizistinnen sind besonders Belästigungen und teilweise körperlichen Übergriffigkeiten ausgesetzt.
Sendung "Dunja Hayali""
Quelle: DPolG, URL: https://www.dpolg.de/aktuelles/news/stellvertretende-bundesjugendleiterin-aggressionen-gegen-einsatzkraefte-alltaeglich/
Auch Polizistinnen sind besonders Belästigungen und teilweise körperlichen Übergriffigkeiten ausgesetzt.
Sendung "Dunja Hayali""
Quelle: DPolG, URL: https://www.dpolg.de/aktuelles/news/stellvertretende-bundesjugendleiterin-aggressionen-gegen-einsatzkraefte-alltaeglich/
Einführung der Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in den Ländern: Musterpolizeigesetz nicht vor 2020
Einführung der Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in den Ländern: Musterpolizeigesetz nicht vor 2020
Eine Möglichkeit der Einführung der Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in allen Landespolizei- und Sicherheitsgesetzen wird im angekündigten Musterpolizeigesetz der Innenministerkonferenz (IMK) gesehen, das einen einheitlichen Sicherheitsstandard in Deutschland gewährleisten soll.
Eine kleine Anfrage der FDP im Bundestag hat nun Klarheit darüber ergeben, dass dieses Musterpolizeigesetz nicht 2018 oder 2019, sondern frühestens 2020 in die IMK eingebracht werden wird:
Eine Möglichkeit der Einführung der Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in allen Landespolizei- und Sicherheitsgesetzen wird im angekündigten Musterpolizeigesetz der Innenministerkonferenz (IMK) gesehen, das einen einheitlichen Sicherheitsstandard in Deutschland gewährleisten soll.
Eine kleine Anfrage der FDP im Bundestag hat nun Klarheit darüber ergeben, dass dieses Musterpolizeigesetz nicht 2018 oder 2019, sondern frühestens 2020 in die IMK eingebracht werden wird:
"Ein Entwurf des Musterpolizeigesetzes wird nicht vor 2020 in
die IMK eingebracht werden. Das äußerte Staatssekretär Hans-Georg
Engelke auf die Frage des FDP-Abgeordneten Konstantin Kuhle.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/040/1904075.pdf"
Quelle: https://digitalcourage.de/musterpolizeigesetzhttp://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/040/1904075.pdf"
Donnerstag, 2. Mai 2019
Zoll: 2 Mio. Zigaretten hinter Cornflakes festgestellt
Zoll: 2 Mio. Zigaretten hinter Cornflakes festgestellt
Laut den Transportdokumenten hatte der Lkw 33 Paletten Cornflakes geladen, die für die Niederlande bestimmt waren.
Der Lkw wurde mit der zolleigenen Containerprüfanlage geröntgt.
Es wurde festgestellt, dass die Ladung nicht nur aus Cornflakes bestand.
Die Cornflakes, deren Mindesthaltbarkeitsdatum im Übrigen bereits abgelaufen war, dienten lediglich als Tarnladung für insgesamt 1.996.800 Zigaretten.
Diese befanden sich auf zehn Paletten in der Mitte der Ladung.
Gegen den Fahrer des Lkws wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Die Zigaretten wurden beschlagnahmt. Ein Steuerschaden von über 330.000 Euro konnte verhindert werden. Die Ermittlungen hat das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg übernommen. Diese dauern an."
Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Zigaretten/2019/z68_zigaretten_statt_cornflakes.html
"Zigaretten statt Cornflakes
Frankfurt (Oder), 25. April 2019
Zoll findet fast zwei Millionen Zigaretten
Den richtigen Spürsinn bewiesen Zöllner des Hauptzollamts
Frankfurt (Oder) am 24. April 2019 auf der Autobahn 12 in Fahrtrichtung
Berlin, als sie einen polnischen Lkw zur Kontrolle auswählten.Laut den Transportdokumenten hatte der Lkw 33 Paletten Cornflakes geladen, die für die Niederlande bestimmt waren.
Der Lkw wurde mit der zolleigenen Containerprüfanlage geröntgt.
Es wurde festgestellt, dass die Ladung nicht nur aus Cornflakes bestand.
Die Cornflakes, deren Mindesthaltbarkeitsdatum im Übrigen bereits abgelaufen war, dienten lediglich als Tarnladung für insgesamt 1.996.800 Zigaretten.
Diese befanden sich auf zehn Paletten in der Mitte der Ladung.
Gegen den Fahrer des Lkws wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Die Zigaretten wurden beschlagnahmt. Ein Steuerschaden von über 330.000 Euro konnte verhindert werden. Die Ermittlungen hat das Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg übernommen. Diese dauern an."
Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Zigaretten/2019/z68_zigaretten_statt_cornflakes.html
BMF: E-Rechnung
BMF: E-Rechnung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläuterte gegenüber dem Hauptpersonalrat (HPR) folgende Inhalte:
"E-Rechnung
Das Referat II A 7 stellte ihm Rahmen einer Präsentation das Thema E- Rechnung (elektronische Rechnung) ausführlich dar.
Durch die Einrichtung eines zentralen Zugangspunkts für einen E-Rechnungseingang soll bundeseinheitlich für alle Behörden in allen Ressorts die Einlieferung von elektronischen Rechnungen ermöglicht werden. Dabei wird auf eine benutzerfreundliche Online-Portal-Lösung für Wirtschaftsbeteiligte gesetzt. Auf Seiten der Verwaltung können durch den zentralen E-Rechnungseingang gleichartig wiederkehrende Prozesse – wie die Authentifizierung des Senders und die technische Prüfung der Nachricht bzw. Rechnung – an zentraler Stelle gebündelt und technisch gelöst werden. Ziel ist es, den administrativen Pflegeaufwand zu reduzieren. Die Beschäftigen innerhalb der Verwaltung werden dabei ausschließlich mit technisch geprüften Rechnungen innerhalb eines digitalen Workflows konfrontiert. Die Umsetzung der Behörden-Roll-outs erfolgt durch die Behörden und den beteiligten Dienstleister. Die Umsetzung obliegt deren Verantwortung. Um feststellen zu können, inwieweit die gesetzlichen Anforderungen für die Einhaltung Barrierefreiheit der Anwendung schon erfüllt sind, werden derzeit Tests durchgeführt. Der Hauptpersonalrat wird demnächst die Verhandlungen zum Abschluss einer Rahmen - Dienstvereinbarung vor der Umsetzung der E-Rechnung im Geschäftsbereich aufnehmen.
Weitere Informationen zu diesem Thema sind im Internet unter folgendem Link zu finden: https://www.verwaltung-innovativ.de/DE/E_Government/eRechnung/eRechnung_node.html"
Quelle: BDZ, Personalräte KOMPAKT, HPR-Info 4/2019, S. 2, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2019/190418_HPR.pdf
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erläuterte gegenüber dem Hauptpersonalrat (HPR) folgende Inhalte:
"E-Rechnung
Das Referat II A 7 stellte ihm Rahmen einer Präsentation das Thema E- Rechnung (elektronische Rechnung) ausführlich dar.
Durch die Einrichtung eines zentralen Zugangspunkts für einen E-Rechnungseingang soll bundeseinheitlich für alle Behörden in allen Ressorts die Einlieferung von elektronischen Rechnungen ermöglicht werden. Dabei wird auf eine benutzerfreundliche Online-Portal-Lösung für Wirtschaftsbeteiligte gesetzt. Auf Seiten der Verwaltung können durch den zentralen E-Rechnungseingang gleichartig wiederkehrende Prozesse – wie die Authentifizierung des Senders und die technische Prüfung der Nachricht bzw. Rechnung – an zentraler Stelle gebündelt und technisch gelöst werden. Ziel ist es, den administrativen Pflegeaufwand zu reduzieren. Die Beschäftigen innerhalb der Verwaltung werden dabei ausschließlich mit technisch geprüften Rechnungen innerhalb eines digitalen Workflows konfrontiert. Die Umsetzung der Behörden-Roll-outs erfolgt durch die Behörden und den beteiligten Dienstleister. Die Umsetzung obliegt deren Verantwortung. Um feststellen zu können, inwieweit die gesetzlichen Anforderungen für die Einhaltung Barrierefreiheit der Anwendung schon erfüllt sind, werden derzeit Tests durchgeführt. Der Hauptpersonalrat wird demnächst die Verhandlungen zum Abschluss einer Rahmen - Dienstvereinbarung vor der Umsetzung der E-Rechnung im Geschäftsbereich aufnehmen.
Weitere Informationen zu diesem Thema sind im Internet unter folgendem Link zu finden: https://www.verwaltung-innovativ.de/DE/E_Government/eRechnung/eRechnung_node.html"
Quelle: BDZ, Personalräte KOMPAKT, HPR-Info 4/2019, S. 2, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2019/190418_HPR.pdf
GZD: Flexibilisierung von Ressourcenanteilen im Rahmen der quantitativen Personalbedarfsfestsetzung
GZD: Flexibilisierung von Ressourcenanteilen im Rahmen der quantitativen Personalbedarfsfestsetzung
Die Generalzolldirektion (GZD) erläuterte gegenüber dem Gesamtpersonalrat (GPR) folgende Inhalte:
"Im Zuge der transparenten Ein-bindung der Personalvertretungen in Sachen Ressourcensteuerung, bat Liebel die Vertreter der Direk-tion I sowie des Leitungsstabs um Vorstellung der angedachten Fle-xibilisierung von Ressourcenanteilen im Rahmen der quantitativen Personalbedarfsfestsetzung. ORR Heldt führte aus, dass diese Flexibilisierung als neues Steuerungsinstrument im Anschluss an die Kosten- und Leistungsplanung (KLP) zukünftig die Flexibilisierung von Ressourcenanteilen im Rahmen der quantitativen Personalbedarfsfestsetzung ermöglichen soll. Die Flexibilisierung soll der Steigerung der Eigenverantwortung der Behördenleitungen dienen und den Ausbau ihrer organisatorischen und personalwirtschaftlichen Handlungsfreiheit ermöglichen.Mit Hilfe dieses Instruments können die Leitungen unmittelbar erforderliche Maßnahmen durch eine bedarfsorientierte – temporäre - Ausbringung von Dauerdienstposten realisieren, ohne dass eine Anpassung der Personalbedarfsfestsetzung oder die Ausbringung von Dienstposten mit „kw“-Vermerk erforderlich ist. Den Rahmen für die Flexibilisierung bildet die quantitative Festsetzung des Personalbedarfs einer Behörde im Ergebnis der KLP.
Die Flexibilisierung ist demnach in folgenden Fallkonstellationen anwendbar:
• akut dringend erforderlich gewordene personelle Unterstützung in einer Organisationseinheit (z.B. Arbeitsspitze)
• vorbereitende Personalmaßnahme zur dauerhaften Nachbesetzung von Dienstposten zwecks Einarbeitung/Übergabe der Dienstgeschäfte, solange der nachzubesetzende Dienstposten noch besetzt ist
• gestiegener dauerhafter Personalbedarf in einer Organisationseinheit (z.B. aufgrund einer neuen Aufgabe oder gestiegenem Arbeitsaufkommen), der im Rahmen der zurückliegenden KLP (noch) nicht berücksichtigt werden konnte. Liebel bat um einen vertrauensvollen und transparenten Dialog bei der Umsetzung solcher Flexibilisierungsmaßnahmen. Direktionspräsident Dr. Rolfink bezeichnete das vorgenannte Instrument als einen Fortschritt für die Ressourcensteuerung und führte im Weiteren aus, dass entsprechende Maßnahmen dokumentiert würden. Im Rahmen des für die einzelne Behörde insgesamt festgesetzten Personalbedarfes (Ergebnis der KLP) ist innerhalb der jeweiligen Laufbahngruppe eine kostenstellenübergreifende Verlagerung von festgesetzten Ressourcen (Dauerdienstposten) bis zu einem Umfang von 10% der Gesamtfestsetzung der Behörde in der jeweiligen Laufbahngruppe möglich, sofern eines der oben genannten Szenarien (Fallkonstellationen) einschlägig ist, die Dauerdienstposten der aufnehmenden Kostenstelle in der entsprechenden Laufbahngruppe vollständig besetzt sind und in der abgebenden Kostenstelle unbesetzte Dienstposten der entsprechenden Laufbahngruppe vorhanden."
Quelle: BDZ, Personalräte KOMPAKT, GPR-Info 4/2019, S. 3, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2019/190425_GPR.pdf
Die Generalzolldirektion (GZD) erläuterte gegenüber dem Gesamtpersonalrat (GPR) folgende Inhalte:
"Im Zuge der transparenten Ein-bindung der Personalvertretungen in Sachen Ressourcensteuerung, bat Liebel die Vertreter der Direk-tion I sowie des Leitungsstabs um Vorstellung der angedachten Fle-xibilisierung von Ressourcenanteilen im Rahmen der quantitativen Personalbedarfsfestsetzung. ORR Heldt führte aus, dass diese Flexibilisierung als neues Steuerungsinstrument im Anschluss an die Kosten- und Leistungsplanung (KLP) zukünftig die Flexibilisierung von Ressourcenanteilen im Rahmen der quantitativen Personalbedarfsfestsetzung ermöglichen soll. Die Flexibilisierung soll der Steigerung der Eigenverantwortung der Behördenleitungen dienen und den Ausbau ihrer organisatorischen und personalwirtschaftlichen Handlungsfreiheit ermöglichen.Mit Hilfe dieses Instruments können die Leitungen unmittelbar erforderliche Maßnahmen durch eine bedarfsorientierte – temporäre - Ausbringung von Dauerdienstposten realisieren, ohne dass eine Anpassung der Personalbedarfsfestsetzung oder die Ausbringung von Dienstposten mit „kw“-Vermerk erforderlich ist. Den Rahmen für die Flexibilisierung bildet die quantitative Festsetzung des Personalbedarfs einer Behörde im Ergebnis der KLP.
Die Flexibilisierung ist demnach in folgenden Fallkonstellationen anwendbar:
• akut dringend erforderlich gewordene personelle Unterstützung in einer Organisationseinheit (z.B. Arbeitsspitze)
• vorbereitende Personalmaßnahme zur dauerhaften Nachbesetzung von Dienstposten zwecks Einarbeitung/Übergabe der Dienstgeschäfte, solange der nachzubesetzende Dienstposten noch besetzt ist
• gestiegener dauerhafter Personalbedarf in einer Organisationseinheit (z.B. aufgrund einer neuen Aufgabe oder gestiegenem Arbeitsaufkommen), der im Rahmen der zurückliegenden KLP (noch) nicht berücksichtigt werden konnte. Liebel bat um einen vertrauensvollen und transparenten Dialog bei der Umsetzung solcher Flexibilisierungsmaßnahmen. Direktionspräsident Dr. Rolfink bezeichnete das vorgenannte Instrument als einen Fortschritt für die Ressourcensteuerung und führte im Weiteren aus, dass entsprechende Maßnahmen dokumentiert würden. Im Rahmen des für die einzelne Behörde insgesamt festgesetzten Personalbedarfes (Ergebnis der KLP) ist innerhalb der jeweiligen Laufbahngruppe eine kostenstellenübergreifende Verlagerung von festgesetzten Ressourcen (Dauerdienstposten) bis zu einem Umfang von 10% der Gesamtfestsetzung der Behörde in der jeweiligen Laufbahngruppe möglich, sofern eines der oben genannten Szenarien (Fallkonstellationen) einschlägig ist, die Dauerdienstposten der aufnehmenden Kostenstelle in der entsprechenden Laufbahngruppe vollständig besetzt sind und in der abgebenden Kostenstelle unbesetzte Dienstposten der entsprechenden Laufbahngruppe vorhanden."
Quelle: BDZ, Personalräte KOMPAKT, GPR-Info 4/2019, S. 3, URL: https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/Medien/Personalraete_kompakt/Kompakt_2019/190425_GPR.pdf
BDZ-Bezirkstag des BV Berlin-Brandenburg in Erkner - Neuwahl des Vorstands
BDZ-Bezirkstag des BV Berlin-Brandenburg in Erkner - Neuwahl des Vorstands
"29.04.2019 „Gemeinsam neue Wege gehen“
Zur Wahl des Amtes der Vorsitzenden stellte sich Dagmar Bellin vom Ortsverband Frankfurt/Oder. Sie wurde vom Bezirkstag mit fast 100 Prozent gewählt.
Bereits mit ihren ersten Worten machte sie eindrücklich klar, worauf sie in ihrer Amtszeit ein besonderes Augenmerk legen wird. Ein „Bezirksverband zum Anfassen“ schwebe ihr vor, ein Bezirksverband also, in dem die Gewerkschaftsarbeit jederzeit transparent und nah an den Problemen vor Ort ist. Dazu ein starkes, zahlenmäßig verstärktes Vorstandsteam, um zum Beispiel jederzeit auf den Personalversammlungen präsent zu sein.
Nach einer Satzungsänderung standen dann auch 5 statt bisher 4 Vertreterposten zur Wahl. Von den 6 Bewerberinnen und Bewerbern setzen sich letztlich Katrin Janus (OV Potsdam), Thomas Arndt (OV Berlin), Bernd Simon (OV Potsdam), Tim Lauterbach (OV Flughäfen) und Peter Seifert (OV Plessow) durch.
Dem neu gewählten Vorstand gaben die Delegierten dann auch gleich eine Vielzahl von Anträgen mit auf den Weg in die neue Amtszeit.
Neben der längst überfälligen Eilzuständigkeit für die Zollverwaltung im Land Berlin stehen unter anderem ein Frauenförderprogramm und eine „Best-Ager-Förderung“ im Rahmen eines Personalentwicklungssystems auf der Agenda.
Der scheidende Vorsitzende Andreas Schwenke wurde aufgrund seiner langjährigen, außerordentliche Verdienste um den Bezirksverband zum Ehrenvorsitzenden ernannt. Daneben wurden Rüdiger Schülke und Klaus Bellmann aufgrund ihrer herausragenden Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Im Rahmen des öffentlichen Teils der Veranstaltung, zu der zahlreiche Vertreter der Verwaltung erschienen waren, sprach der Direktionspräsident der Direktion III der GZD, Andreas Schneider, sowie der Bundesvorsitzende, Dieter Dewes, zu den Delegierten."
Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/bezirkstag-des-bv-berlin-brandenburg-in-erkner.html
"29.04.2019 „Gemeinsam neue Wege gehen“
Bezirkstag des BV Berlin-Brandenburg in Erkner
Zur Wahl des Amtes der Vorsitzenden stellte sich Dagmar Bellin vom Ortsverband Frankfurt/Oder. Sie wurde vom Bezirkstag mit fast 100 Prozent gewählt.
Bereits mit ihren ersten Worten machte sie eindrücklich klar, worauf sie in ihrer Amtszeit ein besonderes Augenmerk legen wird. Ein „Bezirksverband zum Anfassen“ schwebe ihr vor, ein Bezirksverband also, in dem die Gewerkschaftsarbeit jederzeit transparent und nah an den Problemen vor Ort ist. Dazu ein starkes, zahlenmäßig verstärktes Vorstandsteam, um zum Beispiel jederzeit auf den Personalversammlungen präsent zu sein.
Nach einer Satzungsänderung standen dann auch 5 statt bisher 4 Vertreterposten zur Wahl. Von den 6 Bewerberinnen und Bewerbern setzen sich letztlich Katrin Janus (OV Potsdam), Thomas Arndt (OV Berlin), Bernd Simon (OV Potsdam), Tim Lauterbach (OV Flughäfen) und Peter Seifert (OV Plessow) durch.
Dem neu gewählten Vorstand gaben die Delegierten dann auch gleich eine Vielzahl von Anträgen mit auf den Weg in die neue Amtszeit.
Neben der längst überfälligen Eilzuständigkeit für die Zollverwaltung im Land Berlin stehen unter anderem ein Frauenförderprogramm und eine „Best-Ager-Förderung“ im Rahmen eines Personalentwicklungssystems auf der Agenda.
Der scheidende Vorsitzende Andreas Schwenke wurde aufgrund seiner langjährigen, außerordentliche Verdienste um den Bezirksverband zum Ehrenvorsitzenden ernannt. Daneben wurden Rüdiger Schülke und Klaus Bellmann aufgrund ihrer herausragenden Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Im Rahmen des öffentlichen Teils der Veranstaltung, zu der zahlreiche Vertreter der Verwaltung erschienen waren, sprach der Direktionspräsident der Direktion III der GZD, Andreas Schneider, sowie der Bundesvorsitzende, Dieter Dewes, zu den Delegierten."
Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/bezirkstag-des-bv-berlin-brandenburg-in-erkner.html
![]() |
| Dewes, Bellin, Schwenke (v.l.n.r.) |
Mittwoch, 1. Mai 2019
tbb: ePetition zur amtsangemessenen Alimentation
tbb: ePetition zur amtsangemessenen Alimentation
Wir möchten Sie wiederholt auf eine aktuelle Petition Nr. 1538 beim Thüringer Landtag aufmerksam machen. Diese hat zum Ziel, die verfassungskonforme Alimentation in Thüringen prüfen zu lassen und eventuelle Änderungsnotwendigkeiten umzusetzen.
Auch der tbb sieht gerade in den unteren Besoldungsgruppen sowie bei kinderreichen Beamten die Grenzen zur verfassungskonformen Alimentation berührt.
Nach der von uns verwendeten Berechnungsmethode kamen wir jedoch bislang nicht zum Ergebnis einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Der tbb unterstützt jedoch in Thüringen Klagen hierzu. Diese sind nach wie vor ausgesetzt bis zur höchstrichterlichen Klärung, so dass zeitnah mit keinen neuen Erkenntnissen von unserer Seite gerechnet wird.
Fakt ist, dass auch bei den Berechnungen des Thüringer Finanzministeriums nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichtes Thüringen 2 sog. Prüfparameter (von 5) verletzt hätte. Dies würde jedoch bei der aktuellen Rechtslage nicht ausreichen.
Ein aktuelles Verfahren, das diese Frage klären soll, ist anhängig.
Der tbb sieht in der Petition eine Möglichkeit, die Alimentation in Thüringen überprüfen zu lassen und auch damit Druck auf die Landesregierung auszuüben.
1.500 Stimmen werden bis zum 29. April gebraucht, jede weitere hat Signalwirkung. Registrieren Sie sich und zeichnen Sie jetzt!
https://petitionen-landtag.thueringen.de/petitions/1538"
Quelle: tbb, URL: https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/aktuelle-petition-beim-thueringer-landtag/
Weitere Hinweise:
"
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage einer verfassungskonformen Ausgestaltung der Besoldung verschiedene Grundsatzentscheidungen getroffen (BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 – u. Beschl. v. 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a.). Hier wird die Besoldung des jeweiligen Landes mit verschiedenen Parametern verglichen (Verbraucherpreisentwicklung, Nominallohnentwicklung, Tarifentwicklung im ö. D., Abstand zwischen den Besoldungsgruppen sowie Vergleich mit der Besoldung anderer Länder und des Bundes). Die Vermutung einer verfassungswidrigen Besoldung liegt jedenfalls dann vor, wenn drei der fünf Prüfparameter verletzt sind. Soweit „nur“ zwei der fünf Parameter verletzt sind und die Verletzung erheblich ist, wäre dies ebenfalls für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation ausreichend (BVerwG, Beschl. v. 22. September 2017 – 2 C 6/17 – u.a. sowie Beschl. v. 30. Oktober 2018 – 2 C 32.17 -).
Hierneben ist das Abstandsgebot zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum zu beachten. Das bedeutet, dass die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen muss. Dieser Mindestabstand beträgt 15 % (absolute Besoldungsuntergrenze).
Des Weiteren wurde durch das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1998 in einem Grundsatzbeschluss entschieden, dass der Familienzuschlag ab dem 3. Kind im Vergleich zum 2. Kind = 15 % über dem Grundsicherungsbedarf liegen muss (BVerfG, Beschl. v. 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -).
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, fortlaufend zu prüfen, ob die o.a. verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 33 Abs. 5 GG) bzgl. einer amtsangemessenen Alimentation (noch) erfüllt werden (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – sowie Beschl. v. 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17-).
Im Einzelnen:
Da die statistischen Vergleichswerte für das Jahr 2018 noch nicht vollständig vorliegen, wurde das Jahr 2017 geprüft. Hiernach ergibt sich eine Verletzung von mindestens zwei Prüfparametern. Beispielsweise ergibt sich für die Besoldungsgruppen A 10 bis A13 im Vergleich zu den Verdiensten mit der Privatwirtschaft (Nominallohn) eine Abweichung von 17,84 % und zu den Verdiensten im ö. D. (Tarifentwicklung) eine Abweichung von 8,53 %. Nach den o.a. Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG ist insoweit eine verfassungswidrige Unteralimentation anzunehmen. Hingewiesen wird darauf, dass im Zeitraum 2008 bis 2015 regelmäßig drei der fünf Prüfparameter in verfassungsrechtlich relevanter Form verletzt waren.
Entsprechend der Verfahrensweise des BVerwG in seinen o.a. Entscheidungen wurde die absolute Besoldungsuntergrenze ebenfalls geprüft und festgestellt, dass diese in verfassungsrechtlich relevanter Form verletzt wurde. Der Abstand zum Grundsicherungsbedarf wurde bspw. im Jahr 2017 nicht eingehalten und mit 3 bis 4 % unterschritten. Die noch in der LT-Drs. 6/3797 hierzu gemachten Ausführungen, wonach der erforderliche Abstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten sei, sind im Lichte der o.a. Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen als unzutreffend anzusehen. Auch aktuell (2019) wird die absolute Besoldungsgrenze wieder unterschritten. Auch in der Vergangenheit - Zeitraum: 2008 bis 2017 - wurde bis auf das Jahr 2015 die absolute Besoldungsuntergrenze fortlaufend und in verfassungsrechtlich relevanter Form verletzt. Zu einem vergleichbaren Sachverhalt im Land Niedersachsen führte der Vorsitzende Richter des 2. Senates des BVerwG , Ulf Domgörgen, erst kürzlich aus: „Wir haben in erschreckender Weise festgestellt, dass das Grundsicherungsniveau in all den Jahren nicht erreicht wurde. “ Er verglich das Grundsicherungsniveau mit dem Grundwasserspiegel. „Wird dieser angehoben, hat das auch Auswirkungen auf alle folgenden Stufen.“
Der Familienzuschlag ab dem 3. Kind wird, unter Zugrundelegung des Beschlusses des BVerfG v. 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 –, ebenfalls in verfassungsrechtlich relevanter Weise verletzt. Im Ergebnis unterschreitet im Jahr 2018 der Familienzuschlag ab dem 3. Kind für alle Besoldungsgruppen der A-Besoldung den Grundsicherungsbedarf für das 3. Kind. Die Differenz beträgt je nach Besoldungsgruppe bis zu ~ 70 EUR/Monat (netto). Nichts anderes würde sich ergeben, wenn das geänderte Sozialrecht und die hierzu ergangenen Bewertungen zum sozialhilferechtlichen Mindestabstandsgebot durch das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt würden (BVerwGE v. 22. September 2017 – 2 C 6/17 – u.a. sowie v. 30. Oktober 2018 – 2 C 32.17 -).
Verfassungsrechtliche Gründe zur möglichen Rechtfertigung einer verfassungswidrigen Unteralimentation (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG) sind in Anbetracht eines Haushaltsüberschusses 2017 in Höhe von ~ 917 MIO. EUR zu verneinen.
Eine fortlaufende und für Dritte nachvollziehbare Prüfung der o.a. und anzunehmenden Verfassungsverstöße ist nicht erfolgt, was seinerseits ebenfalls als Verfassungsverstoß zu werten ist (BVerfG, Beschl. v. 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17-). Hinzu kommt, dass im Rahmen der Darstellungen zu den o.a. Prüfparametern unter der LT-Drs. 6/3797 lediglich Zahlwerte in den Raum gestellt wurden; eine Herleitung jedoch unterblieben ist. Unbeschadet dessen wurden die Zahlenwerte geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die o.a. Entscheidungen des BVerfG nicht oder nur ungenügend berücksichtigt wurden. So wurde zum Beispiel bei dem Prüfparameter „Tarifentwicklung ö. D.“ ein anderer Indexwert zugrunde gelegt, als der welcher vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. zur Besoldung im Freistaat Sachsen verwendet wurde. Dies ist unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Tarifentwicklung nach dem TV-L unverständlich und als ergebnisorientierte und damit willkürliche Betrachtung/ Herangehensweise anzusehen.
Durch Beschlussfassung des Thüringer Landtages.
Um einen in der Vergangenheit bestandenen und nach wie vor bestehenden Verfassungsverstoß zu beseitigen.
In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen:
Das dem o.a. Klageverfahren vorausgehende Vorverfahren hat neun Jahre(!) gedauert. Das Klageverfahren selbst läuft ebenfalls schon fast zwei Jahre = bislang ~1/4 des Berufslebens, um zu klären, ob die Besoldung verfassungskonform ausgestaltet ist oder nicht → Ende nicht absehbar(!).
Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass keine Entscheidung der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit dergestalt getroffen werden kann, als das im Erfolgsfall dem Kläger/Petenten ein höherer Besoldungsanspruch zugesprochen würde. Selbst das schlussendlich zuständige Bundesverfassungsgericht könnte - wie z.B. für die Länder Sachsen-Anhalt und Sachsen bereits erfolgt - lediglich feststellen, dass die Besoldung verfassungswidrig ist; nicht aber festlegen die Besoldung muss „XY Euro“ betragen, um verfassungsgemäß zu sein. Eine solche Festlegung obliegt allein dem Gesetzgeber unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 28. April 2011 – 2 C 49/07-).
Daher ist es nach meiner Auffassung erforderlich, dass die Thüringer Landesregierung und der Thüringer Landtag zumindest ihrer verfassungsrechtlich bestehenden Verpflichtung bezüglich der Prüfung einer verfassungskonformen Alimentation ihrer Beamten und Richter unter Beachtung der hierzu ergangenen Entscheidungen des BVerfG sowie des BVerwG nachkommen, um eine weitere Verkürzung verfassungsrechtlich bestehender Mindestansprüche bei der Besoldung ihrer Beamten und Richter zu vermeiden.
Für ein funktionierendes Staatswesen ist es jedenfalls wenig förderlich, wenn Beamte und Richter letztlich gezwungen werden, gerichtlich gegen den Dienstherren vorzugehen, um bestehende Ansprüche zu sichern, da in Thüringen - anders als in Sachsen - ja gerade keine rückwirkende Korrektur bei nachträglich festgestellten Verfassungsverstößen des Dienstherren erfolgt (s. bspw. Aussage der Thüringer Landesregierung unter der LT-Drs. 6/6249). Dies ist weder vertrauensbildend noch motivierend.
Die Petition ist am 18. März 2019 auf der
Petitionsplattform des Thüringer Landtags veröffentlicht worden. In der
sechswöchigen Mitzeichnungsphase bis zum 29. April 2019 wurde die
Petition von 1.649 Mitzeichnern unterstützt.
Der Petitionsausschuss wird die Petition voraussichtlich in seiner nächsten Sitzung am 23. Mai 2019 beraten."
"Amtsangemessene Alimentation
Aktuelle Petition beim Thüringer Landtag
Die
Frage, inwieweit die Besoldung der Beamtinnen und Beamten in den
verschiedenen Bundesländern amtsangemessen und verfassungskonform ist,
beschäftigt seit Jahren die Gerichte. Für unsere Mitglieder ist wichtig,
keine eventuellen Ansprüche zu verlieren, die aus zu erwartenden
Urteilen entstehen könnten. Nach wie vor lehnt das Thüringer
Finanzministerium bis heute verfahrensvereinfachende Lösungen ab.
Das Land wird gestellte Anträge (Musteranträge hatten wir zuletzt 11/2018 für das Jahr 2018 bereitgestellt) auf amtsangemessene Alimentation - wie bereits in den letzten Jahren - direkt als Widerspruch auffassen und (negativ) verbescheiden. Nach wie vor wäre damit allein eine individuelle Klage vor dem Gericht mit eigenem Prozesskostenrisiko möglich.
Erfurt, 16. April 2019Das Land wird gestellte Anträge (Musteranträge hatten wir zuletzt 11/2018 für das Jahr 2018 bereitgestellt) auf amtsangemessene Alimentation - wie bereits in den letzten Jahren - direkt als Widerspruch auffassen und (negativ) verbescheiden. Nach wie vor wäre damit allein eine individuelle Klage vor dem Gericht mit eigenem Prozesskostenrisiko möglich.
Wir möchten Sie wiederholt auf eine aktuelle Petition Nr. 1538 beim Thüringer Landtag aufmerksam machen. Diese hat zum Ziel, die verfassungskonforme Alimentation in Thüringen prüfen zu lassen und eventuelle Änderungsnotwendigkeiten umzusetzen.
Auch der tbb sieht gerade in den unteren Besoldungsgruppen sowie bei kinderreichen Beamten die Grenzen zur verfassungskonformen Alimentation berührt.
Nach der von uns verwendeten Berechnungsmethode kamen wir jedoch bislang nicht zum Ergebnis einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Der tbb unterstützt jedoch in Thüringen Klagen hierzu. Diese sind nach wie vor ausgesetzt bis zur höchstrichterlichen Klärung, so dass zeitnah mit keinen neuen Erkenntnissen von unserer Seite gerechnet wird.
Fakt ist, dass auch bei den Berechnungen des Thüringer Finanzministeriums nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichtes Thüringen 2 sog. Prüfparameter (von 5) verletzt hätte. Dies würde jedoch bei der aktuellen Rechtslage nicht ausreichen.
Ein aktuelles Verfahren, das diese Frage klären soll, ist anhängig.
Der tbb sieht in der Petition eine Möglichkeit, die Alimentation in Thüringen überprüfen zu lassen und auch damit Druck auf die Landesregierung auszuüben.
1.500 Stimmen werden bis zum 29. April gebraucht, jede weitere hat Signalwirkung. Registrieren Sie sich und zeichnen Sie jetzt!
https://petitionen-landtag.thueringen.de/petitions/1538"
Quelle: tbb, URL: https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/aktuelle-petition-beim-thueringer-landtag/
Weitere Hinweise:
"
Verfassungskonforme Besoldung in Thüringen
eingereicht von: Olaf Becker, 99438 Tonndorf
Veröffentlicht am: 18.03.2019
Welches Ziel hat die Petition?
Gewährleistung einer verfassungskonformen Alimentation der Thüringer Beamten und Richter.Welche Entscheidung wird beanstandet?
Nichthandlung der Thüringer Landesregierung und des Thüringer Landtages als Gesetzgeber zur Gewährleistung einer verfassungskonformen Alimentation der Thüringer Beamten und Richter.Welche Behörde hat diese Entscheidung getroffen?
Thüringer Landesregierung und Thüringer Landtag (z.B. im Rahmen der Vorlage, Beratung und Beschlussfassungen zum Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2017/2018 sowie den Vorjahren).Wie wird die Petition begründet?
Vorbemerkung:Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage einer verfassungskonformen Ausgestaltung der Besoldung verschiedene Grundsatzentscheidungen getroffen (BVerfG, Urt. v. 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 – u. Beschl. v. 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a.). Hier wird die Besoldung des jeweiligen Landes mit verschiedenen Parametern verglichen (Verbraucherpreisentwicklung, Nominallohnentwicklung, Tarifentwicklung im ö. D., Abstand zwischen den Besoldungsgruppen sowie Vergleich mit der Besoldung anderer Länder und des Bundes). Die Vermutung einer verfassungswidrigen Besoldung liegt jedenfalls dann vor, wenn drei der fünf Prüfparameter verletzt sind. Soweit „nur“ zwei der fünf Parameter verletzt sind und die Verletzung erheblich ist, wäre dies ebenfalls für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation ausreichend (BVerwG, Beschl. v. 22. September 2017 – 2 C 6/17 – u.a. sowie Beschl. v. 30. Oktober 2018 – 2 C 32.17 -).
Hierneben ist das Abstandsgebot zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum zu beachten. Das bedeutet, dass die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen muss. Dieser Mindestabstand beträgt 15 % (absolute Besoldungsuntergrenze).
Des Weiteren wurde durch das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1998 in einem Grundsatzbeschluss entschieden, dass der Familienzuschlag ab dem 3. Kind im Vergleich zum 2. Kind = 15 % über dem Grundsicherungsbedarf liegen muss (BVerfG, Beschl. v. 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -).
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, fortlaufend zu prüfen, ob die o.a. verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 33 Abs. 5 GG) bzgl. einer amtsangemessenen Alimentation (noch) erfüllt werden (BVerfG, Urt. v. 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – sowie Beschl. v. 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17-).
Im Einzelnen:
Da die statistischen Vergleichswerte für das Jahr 2018 noch nicht vollständig vorliegen, wurde das Jahr 2017 geprüft. Hiernach ergibt sich eine Verletzung von mindestens zwei Prüfparametern. Beispielsweise ergibt sich für die Besoldungsgruppen A 10 bis A13 im Vergleich zu den Verdiensten mit der Privatwirtschaft (Nominallohn) eine Abweichung von 17,84 % und zu den Verdiensten im ö. D. (Tarifentwicklung) eine Abweichung von 8,53 %. Nach den o.a. Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG ist insoweit eine verfassungswidrige Unteralimentation anzunehmen. Hingewiesen wird darauf, dass im Zeitraum 2008 bis 2015 regelmäßig drei der fünf Prüfparameter in verfassungsrechtlich relevanter Form verletzt waren.
Entsprechend der Verfahrensweise des BVerwG in seinen o.a. Entscheidungen wurde die absolute Besoldungsuntergrenze ebenfalls geprüft und festgestellt, dass diese in verfassungsrechtlich relevanter Form verletzt wurde. Der Abstand zum Grundsicherungsbedarf wurde bspw. im Jahr 2017 nicht eingehalten und mit 3 bis 4 % unterschritten. Die noch in der LT-Drs. 6/3797 hierzu gemachten Ausführungen, wonach der erforderliche Abstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten sei, sind im Lichte der o.a. Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen als unzutreffend anzusehen. Auch aktuell (2019) wird die absolute Besoldungsgrenze wieder unterschritten. Auch in der Vergangenheit - Zeitraum: 2008 bis 2017 - wurde bis auf das Jahr 2015 die absolute Besoldungsuntergrenze fortlaufend und in verfassungsrechtlich relevanter Form verletzt. Zu einem vergleichbaren Sachverhalt im Land Niedersachsen führte der Vorsitzende Richter des 2. Senates des BVerwG , Ulf Domgörgen, erst kürzlich aus: „Wir haben in erschreckender Weise festgestellt, dass das Grundsicherungsniveau in all den Jahren nicht erreicht wurde. “ Er verglich das Grundsicherungsniveau mit dem Grundwasserspiegel. „Wird dieser angehoben, hat das auch Auswirkungen auf alle folgenden Stufen.“
Der Familienzuschlag ab dem 3. Kind wird, unter Zugrundelegung des Beschlusses des BVerfG v. 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 –, ebenfalls in verfassungsrechtlich relevanter Weise verletzt. Im Ergebnis unterschreitet im Jahr 2018 der Familienzuschlag ab dem 3. Kind für alle Besoldungsgruppen der A-Besoldung den Grundsicherungsbedarf für das 3. Kind. Die Differenz beträgt je nach Besoldungsgruppe bis zu ~ 70 EUR/Monat (netto). Nichts anderes würde sich ergeben, wenn das geänderte Sozialrecht und die hierzu ergangenen Bewertungen zum sozialhilferechtlichen Mindestabstandsgebot durch das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt würden (BVerwGE v. 22. September 2017 – 2 C 6/17 – u.a. sowie v. 30. Oktober 2018 – 2 C 32.17 -).
Verfassungsrechtliche Gründe zur möglichen Rechtfertigung einer verfassungswidrigen Unteralimentation (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG) sind in Anbetracht eines Haushaltsüberschusses 2017 in Höhe von ~ 917 MIO. EUR zu verneinen.
Eine fortlaufende und für Dritte nachvollziehbare Prüfung der o.a. und anzunehmenden Verfassungsverstöße ist nicht erfolgt, was seinerseits ebenfalls als Verfassungsverstoß zu werten ist (BVerfG, Beschl. v. 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17-). Hinzu kommt, dass im Rahmen der Darstellungen zu den o.a. Prüfparametern unter der LT-Drs. 6/3797 lediglich Zahlwerte in den Raum gestellt wurden; eine Herleitung jedoch unterblieben ist. Unbeschadet dessen wurden die Zahlenwerte geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die o.a. Entscheidungen des BVerfG nicht oder nur ungenügend berücksichtigt wurden. So wurde zum Beispiel bei dem Prüfparameter „Tarifentwicklung ö. D.“ ein anderer Indexwert zugrunde gelegt, als der welcher vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 u.a. zur Besoldung im Freistaat Sachsen verwendet wurde. Dies ist unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Tarifentwicklung nach dem TV-L unverständlich und als ergebnisorientierte und damit willkürliche Betrachtung/ Herangehensweise anzusehen.
Richtet sich die Petition auf die Änderung eines Gesetzes? Wie und warum soll das Gesetz geändert werden?
Prüfung und rückwirkende Änderung der Thüringer Gesetze zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für Thüringer Beamte und Richter (ab dem Jahr 2008).Durch Beschlussfassung des Thüringer Landtages.
Um einen in der Vergangenheit bestandenen und nach wie vor bestehenden Verfassungsverstoß zu beseitigen.
Welche Rechtsbehelfe wurden in dieser Sache bereits eingereicht?
Gegen die Besoldungsfestsetzungen im Jahr 2018 wurde Widerspruch eingelegt. Bestehende Ansprüche aus der Vergangenheit (hier: Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2017) werden meinerseits verwaltungsgerichtlich verfolgt.In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen:
Das dem o.a. Klageverfahren vorausgehende Vorverfahren hat neun Jahre(!) gedauert. Das Klageverfahren selbst läuft ebenfalls schon fast zwei Jahre = bislang ~1/4 des Berufslebens, um zu klären, ob die Besoldung verfassungskonform ausgestaltet ist oder nicht → Ende nicht absehbar(!).
Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass keine Entscheidung der Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit dergestalt getroffen werden kann, als das im Erfolgsfall dem Kläger/Petenten ein höherer Besoldungsanspruch zugesprochen würde. Selbst das schlussendlich zuständige Bundesverfassungsgericht könnte - wie z.B. für die Länder Sachsen-Anhalt und Sachsen bereits erfolgt - lediglich feststellen, dass die Besoldung verfassungswidrig ist; nicht aber festlegen die Besoldung muss „XY Euro“ betragen, um verfassungsgemäß zu sein. Eine solche Festlegung obliegt allein dem Gesetzgeber unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 28. April 2011 – 2 C 49/07-).
Daher ist es nach meiner Auffassung erforderlich, dass die Thüringer Landesregierung und der Thüringer Landtag zumindest ihrer verfassungsrechtlich bestehenden Verpflichtung bezüglich der Prüfung einer verfassungskonformen Alimentation ihrer Beamten und Richter unter Beachtung der hierzu ergangenen Entscheidungen des BVerfG sowie des BVerwG nachkommen, um eine weitere Verkürzung verfassungsrechtlich bestehender Mindestansprüche bei der Besoldung ihrer Beamten und Richter zu vermeiden.
Für ein funktionierendes Staatswesen ist es jedenfalls wenig förderlich, wenn Beamte und Richter letztlich gezwungen werden, gerichtlich gegen den Dienstherren vorzugehen, um bestehende Ansprüche zu sichern, da in Thüringen - anders als in Sachsen - ja gerade keine rückwirkende Korrektur bei nachträglich festgestellten Verfassungsverstößen des Dienstherren erfolgt (s. bspw. Aussage der Thüringer Landesregierung unter der LT-Drs. 6/6249). Dies ist weder vertrauensbildend noch motivierend.
Unterschriften
1649
von
1500
Zwischenbericht
Der Petitionsausschuss wird die Petition voraussichtlich in seiner nächsten Sitzung am 23. Mai 2019 beraten."
ZfPR-Sonderausgabe zu den Personalratswahlen 2020
ZfPR-Sonderausgabe zu den Personalratswahlen 2020
Knapp ein Jahr vor Beginn des Wahlzeitraums für die Personalratswahlen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – gewählt wird vom 1. März bis zum 31. Mai 2020 – ist die April-Ausgabe der Zeitschrift für Personalvertretungsrecht (ZfPR) als Spezialausgabe zu wahlrechtlichen Themen erschienen.
In seinem Beitrag „Das Wahlvorschlagsrecht der Gewerkschaften bei Personalratswahlen“ beschäftigt sich Prof. Dr. Timo Hebeler mit Einzelfragen des gewerkschaftlichen Vorschlagsrechts und stellt für alle, die an der Aufstellung eines Wahlvorschlags für ihre Gewerkschaft beteiligt sind, die rechtlichen Anforderungen für einen zulässigen Vorschlag dar.
Einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung rund um alle Themen der Wahlvorbereitung verschafft der Beitrag „Vorbereitung von Personalratswahlen“ von Dr. Wilhelm Ilbertz.
Wer sich für die Vorbereitung und Durchführung von Personalratswahlen engagiert, möchte aber gerne wissen, ob und wie er in seiner rechtlichen Stellung geschützt ist. Mit diesen Fragen setzt sich Juliane Richter in ihrem Aufsatz „Schutz der Akteure der Personalratswahl“ auseinander.
Die Verselbstständigung von Dienststellenteilen war und ist unter rechtlichen wie unter Zweckmäßigkeitsaspekten ein Thema, das nicht befriedigend gelöst ist und spätestens dann, wenn es wieder auf die Wahlen zugeht, Probleme und Unsicherheiten aufwirft. Klaus Peter Schäfer untersucht in seinem Beitrag „Rechtliche Probleme der Verselbstständigung von Dienststellenteilen – Impulse und gesetzliche Anknüpfungspunkte für eine sach- und ortsnahe Beteiligung“ unter anderem, ob die aktuelle Fassung des § 6 Abs. 3 BPersVG noch den komplexen Verwaltungsstrukturen, die sich zwischenzeitlich entwickelt haben, gerecht wird.
Welche Abwägungen Wahlvorstände und Dienststellenleitungen zur Herstellung der
Wahlgleichheit zu treffen haben, erläutert Dr. Thomas Spitzlei in seinem Beitrag „Die Wahlgleichheit bei der Personalratswahl zwischen Neutralitätspflicht und Nachteilsausgleichspflicht“. Er führt aus, dass Neutralität im Ausnahmefall auch ein aktives Tätigwerden der beiden Akteure erfordern kann.
In der Rubrik „Fragen aus der Praxis – Antworten für die Praxis“ berichtet Susanne Süllwold über einen alltäglichen Fall, in dem das „Neutralitätsgebot bei Personalratsinformationen“ relevant wird.
Dass der Wahlvorstand die genaue räumliche Platzierung von Wahlkabinen im Wahlraum mit Bedacht festlegen sollte, folgt aus dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. August 2018 – 60 PV 11.17. Diesen hat Dr. Serge Reitze zum Anlass genommen, in seiner Anmerkung den Grundsatz der geheimen Wahl ebenso wie die im Fall relevant gewordene Versiegelung der Wahlurne zu besprechen."
Angesichts der nicht immer leichten Aufgabe der Wahlvorstandsmitglieder, für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu sorgen, ist der Beschluss des LAG Hessen vom 20. August 2018 – 16 TaBVGa 159/18 – zum Schulungsanspruch der Wahlvorstandsmitglieder von Bedeutung. In seiner Anmerkung betont Dr. Wilhelm Ilbertz das Wahlrecht des Wahlvorstands in Bezug auf einen Veranstalter, der das Vertrauen des Wahlvorstands besitzt."
Quelle: dbb, URL: https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/personalratswahlen-auf-bundesebene-neue-zfpr-gibt-wertvolle-hinweise.html
Knapp ein Jahr vor Beginn des Wahlzeitraums für die Personalratswahlen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – gewählt wird vom 1. März bis zum 31. Mai 2020 – ist die April-Ausgabe der Zeitschrift für Personalvertretungsrecht (ZfPR) als Spezialausgabe zu wahlrechtlichen Themen erschienen.
"Startschuss im Frühjahr 2020
Personalratswahlen auf Bundesebene:
Neue ZfPR gibt wertvolle Hinweise
Knapp
ein Jahr vor Beginn des Wahlzeitraums für die Personalratswahlen nach
dem Bundespersonalvertretungsgesetz – gewählt wird vom 1. März bis zum
31. Mai 2020 – ist die April-Ausgabe der Zeitschrift für
Personalvertretungsrecht (ZfPR) als Spezialausgabe zu wahlrechtlichen
Themen erschienen.
Mit Aufsätzen und kommentierten
Entscheidungen wird die aktuelle Rechtslage erläutert und die Akteure
der Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen auf den Stand
gebracht.In seinem Beitrag „Das Wahlvorschlagsrecht der Gewerkschaften bei Personalratswahlen“ beschäftigt sich Prof. Dr. Timo Hebeler mit Einzelfragen des gewerkschaftlichen Vorschlagsrechts und stellt für alle, die an der Aufstellung eines Wahlvorschlags für ihre Gewerkschaft beteiligt sind, die rechtlichen Anforderungen für einen zulässigen Vorschlag dar.
Einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung rund um alle Themen der Wahlvorbereitung verschafft der Beitrag „Vorbereitung von Personalratswahlen“ von Dr. Wilhelm Ilbertz.
Wer sich für die Vorbereitung und Durchführung von Personalratswahlen engagiert, möchte aber gerne wissen, ob und wie er in seiner rechtlichen Stellung geschützt ist. Mit diesen Fragen setzt sich Juliane Richter in ihrem Aufsatz „Schutz der Akteure der Personalratswahl“ auseinander.
Die Verselbstständigung von Dienststellenteilen war und ist unter rechtlichen wie unter Zweckmäßigkeitsaspekten ein Thema, das nicht befriedigend gelöst ist und spätestens dann, wenn es wieder auf die Wahlen zugeht, Probleme und Unsicherheiten aufwirft. Klaus Peter Schäfer untersucht in seinem Beitrag „Rechtliche Probleme der Verselbstständigung von Dienststellenteilen – Impulse und gesetzliche Anknüpfungspunkte für eine sach- und ortsnahe Beteiligung“ unter anderem, ob die aktuelle Fassung des § 6 Abs. 3 BPersVG noch den komplexen Verwaltungsstrukturen, die sich zwischenzeitlich entwickelt haben, gerecht wird.
Welche Abwägungen Wahlvorstände und Dienststellenleitungen zur Herstellung der
Wahlgleichheit zu treffen haben, erläutert Dr. Thomas Spitzlei in seinem Beitrag „Die Wahlgleichheit bei der Personalratswahl zwischen Neutralitätspflicht und Nachteilsausgleichspflicht“. Er führt aus, dass Neutralität im Ausnahmefall auch ein aktives Tätigwerden der beiden Akteure erfordern kann.
In der Rubrik „Fragen aus der Praxis – Antworten für die Praxis“ berichtet Susanne Süllwold über einen alltäglichen Fall, in dem das „Neutralitätsgebot bei Personalratsinformationen“ relevant wird.
Dass der Wahlvorstand die genaue räumliche Platzierung von Wahlkabinen im Wahlraum mit Bedacht festlegen sollte, folgt aus dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 23. August 2018 – 60 PV 11.17. Diesen hat Dr. Serge Reitze zum Anlass genommen, in seiner Anmerkung den Grundsatz der geheimen Wahl ebenso wie die im Fall relevant gewordene Versiegelung der Wahlurne zu besprechen."
Angesichts der nicht immer leichten Aufgabe der Wahlvorstandsmitglieder, für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl zu sorgen, ist der Beschluss des LAG Hessen vom 20. August 2018 – 16 TaBVGa 159/18 – zum Schulungsanspruch der Wahlvorstandsmitglieder von Bedeutung. In seiner Anmerkung betont Dr. Wilhelm Ilbertz das Wahlrecht des Wahlvorstands in Bezug auf einen Veranstalter, der das Vertrauen des Wahlvorstands besitzt."
Quelle: dbb, URL: https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/personalratswahlen-auf-bundesebene-neue-zfpr-gibt-wertvolle-hinweise.html
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