Montag, 24. Januar 2022

dbb: Dienstrechtliche Konsequenzen bei der Vorlage gefälschter Impfausweise (Bestands- und Ruhestandsbeamte)

dbb: Dienstrechtliche Konsequenzen bei der Vorlage gefälschter Impfausweise (Bestands- und Ruhestandsbeamte)

Aus gegebener Veranlassung in der COVID-19-Pandemie gibt der stv. Vorsitzende der dbb beamtenbund und tarifunion stv. Vorsitzende Friedhelm Schäfer die folgenden beamtenrechtlichen Hinweise:

"Dienstrechtliche Konsequenzen für Beamtinnen und Beamte bei Vorlage eines gefälschten Impfausweises beim Dienstherrn

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wegen der allgemeinen und über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung, sowie der
alle 17 Beamtenrechtskreise gleichermaßen betreffenden Thematik, wollen wir zu der
oben genannten Problematik eine Einordnung aus beamtenrechtlicher Sicht vornehmen.

Mit der Information wollen wir zu einer Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs beitragen.

Statusrechtliche Besonderheiten
Bei schweren personenbedingten / verhaltensbedingten, straf- und vorwerfbaren Verstößen
durch den Arbeitnehmer gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kann dieses fristlos gekündigt werden. Im Gegensatz zum Arbeitsrecht kann bei Beamtinnen und Beamten das Dienstverhältnis nicht durch fristlose Kündigung beendet werden.
Im Beamtenrecht gibt es eigenständige Instrumente, die bei straf- und vorwerfbaren Verstößen gegen die Dienstpflichten sanktionsbewährt sind.
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes im November 2021 ist nunmehr auch
die Nutzung eines gefälschten Dokuments bei der Arbeit/beim Dienst sanktioniert.
Wenn ein gefälschtes Gesundheitszeugnis zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet
wird, kann dies nach § 279 StGB mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem
Jahr geahndet werden. Legt mithin eine Beamtin oder ein Beamter einen falschen
Impfpass vor, begeht er ein Disziplinarvergehen, da er eine Straftat begangen hat.

Disziplinarverfahren als eigenständiges beamtenrechtliches Verfahren
Verstöße gegen Dienstpflichten – und Fragen des Umfangs, Schwere, Vorwerfbarkeit
etc. – müssen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens aufgearbeitet werden.
Dies richtet sich nach den detaillierten Regelungen im Bundesdisziplinargesetz bzw. nach den Landesdisziplinargesetzen, die sich aber nicht grundlegend unterscheiden.
Am Ende des Verfahrens – und nach relevanter Feststellung des Dienstvergehens – sind
Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Dies kann vom Verweis (§ 6 BDG), Geldbuße (§ 7
BDG), Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) bis hin zur Degradierung (§ 9 BDG) und Entfernung aus dem Dienst (§ 10 BDG) gehen.
Die letzten zwei Maßnahmen darf aber nicht die Dienstbehörde verhängen, sondern es muss Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Während des Disziplinarverfahrens kann der Beamte vom Dienst suspendiert werden.
Die oberste Dienstbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Suspendierung
nach dem Disziplinargesetz anordnen, dass bis zu 50 % der monatlichen Dienstbezüge
einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
erkannt werden wird. Maßgeblich für die Bemessung des Kürzungsgrades sind
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten. Der Beamte hat der obersten Dienstbehörde
vor der Entscheidung über die Einbehaltung und im Weiteren bei wesentlichen
Änderungen unaufgefordert Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.
Welche Disziplinarmaßnahme verhängt wird, richtet sich nach der Schwere der Tat und
ist in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu ermitteln. Die Entscheidung über eine
Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 13 BDG nach pflichtgemäßem Ermessen.
Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen.
Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Entfernung aus dem Dienst kraft Gesetz bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Vorsatzstraftaten
Sollte der Beamte im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt werden, ist er kraft Gesetz aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
Ein Disziplinarverfahren ist dann nicht mehr notwendig.
Ausdrückliche und explizite Rechtsprechung gibt es zu diesen Fragen naturgemäß noch
nicht. Allerdings wäre bei Vorlage eines gefälschten Impfausweises unstreitig eine Vorsatztat
mit erheblicher krimineller Energie gegeben, wobei der ausgewiesene Strafrahmen
wohl nicht zu unmittelbarer Entfernung aus dem Dienst kraft Gesetz genügen
würde. Unstreitig ist aber ebenso, dass hier ein massiver Verstoß vorläge, der die generelle
Eignung der Beamtin / des Beamten stark erschüttern würde.
Übrigens können auch Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die einen gefälschten
Impfpass vorlegen, disziplinarrechtlich noch belangt werden.
Wir hoffen, dass wir Ihre Arbeit mit diesen Ausführungen ein wenig unterstützen können."



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen