BDZ BV Hannover informiert zur Corona-Impfkampagne: 
Was Sie als Privatversicherte jetzt wissen müssen
Der BDZ BV Hannover informiert zur derzeit laufenden Corona-Impfkampagne gegen COVID-19 in der Pandemie:  
											
											"18.04.2021
											
											
											Corona-Pandemie: Was gilt aktuell für Privatversicherte
											
										
										
										
										
										
											Alle Erwachsenen in Deutschland sind aufgerufen, sich 
gegen COVID-19 impfen zu lassen. Jedoch ist die Impfung gegen das 
Coronavirus freiwillig. Die Regelungen bezüglich Anspruch, Durchführung 
und Kostenübernahme sind grundsätzlich für alle gleich – unabhängig 
davon, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind. Dennoch gibt es 
immer wieder PKV-spezifische Fragen. Antworten dazu wie auch allgemeine 
Informationen des PKV Verbands finden Sie nachstehend.
										 
										
										
											Wer führt Ihre Corona-Impfung durch?
											Die Impfungen finden momentan in den ausgewiesenen 
Impfzentren statt oder werden von den angebundenen mobilen Impfteams 
übernommen. Insgesamt gibt es ca. 440 Impfzentren deutschlandweit. Für 
die Organisation und den Betrieb sind die Bundesländer zuständig. Seit 
dem 6. April sind zudem vertragsärztliche Hausärztinnen und -ärzte (sog.
 Kassenärzte) in die Impfkampagne einbezogen.
											In den Impfzentren sind Ärztinnen, Ärzte und medizinisches
 Assistenzpersonal tätig. Die Zuständigkeiten des Personals sind dabei 
klar geregelt: Während die Impfaufklärung zwingend von Ärztinnen und 
Ärzten vorgenommen werden muss, kann die Impfung selbst auch an 
medizinisches Assistenzpersonal delegiert werden. Der Betrieb eines 
Impfzentrums ist eine logistische Herausforderung. Zur Unterstützung 
können die Impfzentren daher Hilfsorganisationen, die Bundeswehr oder 
Logistikunternehmen in den Betrieb einbinden.
											Wie sieht es mit Impfungen durch rein privatärztliche Praxen aus?
											Privatversicherte, die in einer der seltenen 
hausärztlichen Privatpraxen (ohne gleichzeitige vertragsärztliche 
Versorgung) betreut werden, können dort derzeit leider noch nicht 
geimpft werden. Hintergrund ist die Allgemeinverfügung des 
Bundesgesundheitsministeriums vom 31. März, in der Apotheken angewiesen 
werden, „Impfstoffe gegen Covid-19 ausschließlich an die an der 
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen abzugeben“. Das 
Bundesgesundheitsministerium begründet die Begrenzung der 
Impfstoffvergabe mit den derzeit noch begrenzten Liefermengen.
											Dennoch können auch die betroffenen Privatpatientinnen und
 -patienten selbstver-ständlich eine kostenlose Impfung erhalten. Dies 
ist möglich
- in Impfzentren
 - durch angegliederte mobile Impf-Teams
 - in Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und
 - in Arztpraxen, die von einem Impfzentrum beauftragt wurden, auch wenn sie nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
 
Privatärztinnen
 und -ärzte dürfen ihre Patientinnen und Patienten selbstverständlich 
rund um die Impfung beraten sowie auch notwendige Atteste ausstellen. 
Sprechen Sie am besten mit Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin das 
weitere Vorgehen ab.
											Der PKV-Verband unterstützt das Anliegen, dass die 
Privatärztinnen und -ärzte gleichberechtigt in die Impfkampagne der 
niedergelassenen Arztpraxen eingebunden werden, sobald in den nächsten 
Wochen die Impfstoff-Lieferungen wie erwartet ansteigen. Zudem sollten 
zeitnah auch Betriebsärztinnen und -ärzte Impfungen durchführen dürfen, 
um die Impfkampagne zu beschleunigen.
											Wer übernimmt die Kosten für die Corona-Impfungen?
											Für die Impfung müssen Sie nicht bezahlen. Sie ist für die
 Bevölkerung kostenlos – unabhängig vom Versicherungsstatus. Der Bund 
beschafft, verteilt und finanziert alle Impfstoffe, die in Deutschland 
zum Einsatz kommen – auch in Arztpraxen.
											Die Kosten für den Aufbau und die Organisation der 
Impfzentren tragen die Bundesländer. Die Gesetzliche Krankenversicherung
 und die Private Krankenversicherung beteiligen sich an diesen Kosten 
entsprechend ihrem Versichertenanteil. Darunter fallen neben den Sach- 
und Personalkosten für die Errichtung, Vorhaltung und den laufenden 
Betrieb von Impfzentren einschließlich der mobilen Impfteams auch die 
Kosten der für die Terminvergabe durch die Länder oder durch beauftragte
 Dritte betriebenen Callcenter.
											Bei der Ausstellung Ihres ärztlichen Attests als Nachweis 
für Ihren bevorzugten Anspruch auf die Corona-Impfung erhält die 
Arztpraxis als Vergütung pauschal 5 Euro – sowie weitere 90 Cent, wenn 
Ihnen der Nachweis nach einem Telefonat per Post zugesendet wird. Das 
gilt für Privatversicherte und gesetzlich Versicherte gleichermaßen. Die
 Arztpraxen rechnen diese Leistung mit der Kassenärztlichen Vereinigung 
ab. Die Kosten werden vom Bundesamt für Soziale Sicherung (ehemals 
Bundesversicherungsamt) erstattet. Eine Abrechnung der ärztlichen 
Zeugnisse nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nach der 
Impfverordnung nicht möglich.
											Erhalten Sie Ihre Impfung in einer Arztpraxis, ergibt sich
 die Vergütung der ärztlichen Leistung aus § 9 
Coronavirus-Impfverordnung. Dies gilt auch für Sie als 
Privatversicherte. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt erhält je Impfung 20 Euro 
für die folgenden Leistungen:
- Aufklärung und Impfberatung
 - symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien
 - Verabreichung des Impfstoffes
 - Beobachtung der Nachsorgephase unmittelbar nach Verabreichung des Impfstoffes
 - erforderliche medizinische Intervention, falls eine Impfreaktion auftritt
 
Erhalten
 Sie nur eine Impfberatung ohne anschließende Impfung, kann die Praxis 
einmalig 10 Euro bei Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen.
											Wann können Sie Ihre Corona-Impfung erhalten?
											Das Bundesgesundheitsministerium hat auf Basis der 
Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 
(RKI) in der Impfverordnung die Reihenfolge der Impfungen festgelegt. 
Sie hat das Ziel, die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe und Sterbefälle
 möglichst schnell zu reduzieren. Vorrang haben daher zunächst die 
sogenannten "Risikogruppen". Ihre Priorisierung erfolgt nach drei 
Kategorien: höchste, hohe und erhöhte Priorität (zur Impfreihenfolge).
											Informationen über weitere geplante Impfstoff-Lieferungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.
											Wie erhalten Sie Ihren Impftermin?
											Die impfenden Praxen regeln ihre Terminvergabe 
selbstständig telefonisch oder online und informieren ihre Patientinnen 
und Patienten, die bereits Anspruch auf eine Impfung haben.
											Die Terminvergabe für die Impfzentren hängt von Ihrem 
Wohnort ab, denn Ihr Bundesland ist für die Organisation der Impfung, 
die Information der Impfberechtigten sowie die Vergabe der Impftermine 
zuständig. In den einzelnen Ländern ist das Verfahren teilweise 
unterschiedlich geregelt, in vielen Fällen werden kommunale Behörden 
tätig. Standardisierte bundeseinheitliche Abläufe zur Terminvergabe sind
 aktuell nicht vorgesehen.
											Der PKV-Verband hat eine Liste mit Webseiten-Links zu den 
wichtigsten Informationsseiten der einzelnen Bundesländer erstellt, die 
laufend aktualisiert wird.
											Welchen Nachweis müssen Sie für die Corona-Impfung vorlegen?
											Wenn Sie zu den drei Personengruppen mit einem bevorzugten
 Anspruch auf die Corona-Impfung gehören, müssen Sie diesen Anspruch vor
 der Schutzimpfung im Impfzentrum oder gegenüber dem mobilen Impfteam 
nachweisen. Als Nachweis gelten laut Impfverordnung folgende Dokumente:
- Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis
 - für Bewohner von Pflege- und anderen Einrichtungen legen die Einrichtungen bzw. Unternehmen eine Bescheinigung vor
 - Menschen mit chronischen Erkrankungen erhalten ein ärztliches Zeugnis
 - Kontaktpersonen benötigen eine entsprechende Bestätigung der betreuten bzw. schwangeren Person
 
Wichtig:
 Welche weiteren Unterlagen die Anspruchsberechtigten zur Impfung 
mitbringen müssen, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. So 
vergeben einige Bundesländer zum Beispiel Einladungscodes, die am Tag 
der Impfung vorgelegt werden müssen. Wer eine Impfeinladung hat, sollte 
sich rechtzeitig auf der Internetseite seines Bundeslandes informieren.
											Das ärztliche Attest zum Nachweis einer chronischen 
Erkrankung erhalten Sie in der Praxis Ihres Haus- oder Facharztes bzw. 
-ärztin. In der Regel liegen dort alle erforderlichen Patientendaten 
vor, sodass Sie das Attest auch telefonisch anfordern können. Die 
Arztpraxis kann Ihnen den Nachweis dann per Post zusenden (Mehr Infos zu
 Rezeptgebühren unter: Wer übernimmt die Kosten für die 
Corona-Impfungen?)
											Ist eine zweimalige Impfung notwendig?
											Bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson ist nur eine Injektion notwendig.
											Bei den anderen drei Impfstoffen ist für eine vollständige
 Immunisierung eine Auffrischimpfung erforderlich. Die von der STIKO 
empfohlenen Zeiträume zwischen Erst- und Zweitimpfung sollten 
eingehalten werden. Für die Impfstoffe von Biontech und Moderna sind das
 6 Wochen und für AstraZeneca 12 Wochen.
											Nach der Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums 
hat die zweite Impfung Vorrang vor dem Beginn der Schutzimpfung weiterer
 Personen.
											Impfstofftypen und Anwendungsalter
 (nach Empfehlung der Ständigen Impfkommission - STIKO)
											Biontech/Pfizer (Comirnaty)   ab 16 Jahren
											Moderna                                    ab 18 Jahren
											AstraZeneca                             ab 60 Jahren (aktuelle Informationen zum Impfstoff)
											Johnson & Johnson                   ab 18 Jahren
											Ausführlichere Informationen zu den verschiedenen Impfstofftypen finden Sie auf der Themenseite des Robert Koch-Instituts.
											Wie sicher ist der Corona-Impfstoff?
											Wie alle in Deutschland eingesetzten Impfstoffe werden 
auch die Mittel gegen eine Corona-Infektion vor ihrer Zulassung durch 
das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und die zuständigen Gremien bei der 
Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) überprüft und bewertet. 
Ausführliche Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen und 
Prüfungsverfahren finden Sie auf der Internetseite des PEI: www.pei.de
											Nebenwirkungen treten bei zugelassenen Impfstoffen selten 
auf, können aber nie ganz ausgeschlossen werden. Das 
Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ist in Deutschland zuständig für die 
Beobachtung und Dokumentation auftretender Nebenwirkungen. Die Geimpften
 können das PEI dabei unterstützen und Verdachtsfälle von 
Impfkomplikationen direkt über die Webseite www.nebenwirkung.bund.de 
übermitteln. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und die 
Unternehmen sind zu den Meldungen verpflichtet. Darüber hinaus kann eine
 Meldung künftig auch über eine spezielle App erfolgen. Diese wird vom 
Paul-Ehrlich-Institut entwickelt und ist in Kürze in den App-Stores 
verfügbar. Durch die Zusammenfassung von nationalen und internationalen 
Beobachtungen kann sichergestellt werden, dass auch Risiken von 
Impfstoffen erfasst werden, die so selten sind, dass sie erst bei einer 
sehr großen Anzahl durchgeführter Impfungen sichtbar werden.
											Wer haftet bei Impfschäden?
											Für Impfschäden kommt die öffentliche Hand nach dem 
Infektionsschutzgesetz (IFSG) auf. Nach dem IFSG ist ein Impfschaden u. 
a. die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche 
Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung 
durch die Schutzimpfung. Die Beurteilung, ob eine im zeitlichen 
Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung 
durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im 
jeweiligen Bundesland.
											Daneben kann es einen Anspruch gegen den Hersteller der 
Impfdosis geben. Nach der Gefährdungshaftung des § 84 AMG 
(Arzneimittelgesetz) haftet der pharmazeutische Unternehmer bei 
Gesundheitsbeeinträchtigungen des Geimpften, wenn sein Arzneimittel bei 
bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach 
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß 
hinausgehen oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der 
medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation
 oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.
											Informationen entnommen aus den Nachrichten des PKV-Verbands im April 2021
											derprivatpatient.de/infothek/nachgefragt/start-der-corona-impfung-was-privatversicherte-jetzt-wissen-muessen"
Quelle: BDZ BV Hannover, URL: https://www.bdz.eu/bezirksverbaende/hannover/bv-hannover-medien/nachrichten/details/news/corona-impfung-was-privatversicherte-jetzt-wissen-muessen.html