BDZ: Änderungen zur Arbeitszeitverordnung
Die BDZ-Bundesleitung informiert über die Änderungen zur Arbeitszeitverordnung:
"04.03.2021
Änderungen zur Arbeitszeitverordnung
Die Rücknahme der Erhöhung der Wochenarbeitszeit für
Bundesbeamt*innen von derzeit 41 Stunden auf 39 Stunden ist eines der
vorrangigen Ziele des dbb beamtenbund und tarifunion sowie des BDZ
Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft. Die derzeitige Bundesregierung
hat diese Forderung stets mit dem Argument abgelehnt, dass damit die
gerade erreichten Personalzuwächse wieder entwertet würden. dbb und BDZ
lehnen diese Form der Kompensation für eine Rücknahme der Erhöhung
Wochenarbeitszeit ab und werden diese zentrale Forderung im Zuge des
anstehenden Bundestagswahlkampfes mit Nachdruck vertreten.
Gleichwohl konnten BDZ und dbb beamtenbund und tarifunion
diverse arbeitszeitrechtliche Verbesserungen für Bundesbeamt*innen im
Zuge der Verbändebeteiligung zur Verordnung zur Weiterentwicklung
dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub erzielen –
wir berichteten.
Dabei profitieren Bundesbeamt*innen bei der Anrechnung von
Reisezeiten und einer Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit bei der Pflege oder Betreuung von Angehörigen.
Das Bundesministerium der Finanzen gibt hierzu mit Erlass vom 2. März 2021 folgende Hinweise für den Geschäftsbereich bekannt:
Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Pflege von Angehörigen auch in deren Haushalt
(die Bestimmungen sind bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten)
Beamtinnen und Beamte, die einen nahen Angehörigen (zum Begriff „nahe Angehörige“ s. § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz
) pflegen, können ihre Arbeitszeit ohne Auswirkung auf die Besoldung
von 41 auf 40 Stunden in der Woche verkürzen. Künftig können auch
Beamtinnen und Beamte von der Regelung profitieren, die außerhalb ihres
eigenen Haushalts nahe Angehörige in deren Haushalt pflegen oder
betreuen (z. B. Erledigung von Alltagsangelegenheiten, Begleitung bei
Arztbesuchen oder Wocheneinkauf).
Hierbei müssen folgende Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nr. 2 AZV vorliegen:
Die zu pflegende oder betreuende Person muss entweder
a) pflegebedürftig sein und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer
privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten
festgestellt worden sein oder
b) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leiden.
Bei einer Betreuung im Pflegeheim hingegen kommt keine Arbeitszeitverkürzung in Betracht.
Anrechnung von Reisezeiten
Die Aufnahme der Definitionen der Reisezeit (§ 2 Nummer
13) und der Wartezeit (§ 2 Nummer 17) in die AZV schafft für die
Dienststellen auf der einen Seite und für die Beamten*innen auf der
anderen Seite Klarheit über den Umfang der als Zeitguthaben
anrechenbaren Stunden während einer Dienstreise. Unter Reisezeit ist die
Zeit vom Verlassen der Wohnung oder der Dienststelle bis zur Ankunft an
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder in der auswärtigen
Unterkunft zu verstehen. Für die Rückreise gilt dies entsprechend.
Wartezeiten ohne Dienstleistung, z. B. bei mehrtägigen Dienstreisen die
Zeit vom Ende der Anreise oder der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag
bis zum Beginn der dienstlichen Tätigkeit am nächsten Tag, fallen nicht
darunter. So sind beispielsweise Übernachtungen am auswärtigen
Geschäftsort keine Reisezeiten.
Künftig ist bei Dienstreisen, die über die regelmäßige
tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ein Freizeitausgleich in Höhe von
einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten (ab der ersten
angefangenen Stunde) zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an
Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Ein Antrag ist
nicht mehr erforderlich. Die Umsetzung der neuen Regelungen erfolgt
systemseitig über PVS.
Bis zum Stichtag 28.02.2021 galt folgende Regelung:
Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, die in
einem Kalendermonat über 15 Stunden hinausgehen, sind auf Antrag zu
einem Viertel als Freizeitausgleich zu gewähren.
Weitere Details ergeben sich aus dem Rundschreiben des BMI vom 19. Februar 2021, Az.: D5-31006/8#1.
Zeitgleiche Anwendung für Tarifbeschäftigte umgesetzt
Die verbesserte Anrechnung von Reisezeiten für
Bundesbeamt*innen soll zeitgleich für Tarifbeschäftigte Anwendung
finden. Dazu hatte der BDZ bereits ausführlich berichtet.
Mit den Änderungen zur Anrechnung von Reisezeiten und den
Regelungen zum Personenkreis, der pflegebedürftige Angehörige betreut,
konnte ein weiterer Schritt zu moderneren Arbeitszeitformen und
flexibleren Arbeitszeitgestaltung erreicht werden. Dazu zählt auch das
Vorhaben der flächendeckenden Einführung von Langzeitkonten. Der BDZ
wird sich auch bei diesen arbeitszeitrechtlichen Reformansätzen dafür
einsetzen, dass die Interessen der betroffenen Beschäftigten nicht zu
kurz kommen und zu gegebener Zeit berichten."
Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/was-die-arbeitszeitrechtlichen-neuerungen-zu-reisezeiten-und-pflegebeduerftigen-angehoerigen-fuer-bu.html