BDZ: Bundesregierung legt Gesetzentwurf eines Gesetzes gegen die illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vor
Die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft weist darauf hin, dass die Bundesregierung am 20.2.2019 einen Gesetzentwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauchs vorgelegt hat.
"Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
A. Problem und Ziel
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit als Teil
der Zollverwaltung (FKS) bei der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung, Sozialleistungsmissbrauch und Schwarzarbeit weiter zu stärken. Diese haben gravierende Beitragsausfälle in der Sozialversicherung und Ausfälle bei den Steuereinnahmen zur Folge
und vermindern die Schutzrechte und Sozialleistungsansprüche der Betroffenen. Darüber
hinaus beeinträchtigen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit den Wettbewerb. Gesetzestreue
Unternehmen können im Wettbewerb gegen die oft erheblich günstigeren illegal handelnden Anbieter nicht bestehen und werden in ihrer Existenz bedroht. Dies führt zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen und verhindert die Schaffung neuer legaler Arbeitsplätze.
Zusätzlich schädigen illegale Beschäftigungsverhältnisse rechtstreue Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen die entstehenden Ausfälle ausgleichen müssen. Im Bereich des Kindergeldes hat seit mehreren Jahren die missbräuchliche Beantragung in organisierter Form zugenommen.
In der vergangenen Legislaturperiode sind bereits mit dem Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die informationstechnologische Ausstattung der FKS in einem ersten Schritt verbessert und wirkungsvoller ausgestaltet worden. Zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld wurden ebenfalls gesetzliche Maßnahmen ergriffen. Hierzu zählen insbesondere die Pflicht zur Identifizierung des Kindergeldberechtigten und des Kindes durch Angabe der Steuer-Identifikationsnummer, die Verkürzung der rückwirkenden Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate, die Einführung einer Datenübermittlung aus dem Ausländerzentralregister an die Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit und die Verbesserung des Austausches von Meldedaten. In verschiedenen Bereichen hat sich weiterer notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben.
Mit diesem Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungs- und
Ermittlungstätigkeiten der FKS weiter verbessert, um Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor illegalen Lohnpraktiken zu schützen, konsequent gegen das Vorenthalten von
Sozialversicherungsbeiträgen und damit verbundene Steuerhinterziehung, gegen Sozialversicherungsbetrug und illegale Beschäftigung vorzugehen sowie die Einhaltung gesetzlicher
Mindestlohnverpflichtungen zu überprüfen. Ziel ist es, die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung, Sozialleistungsmissbrauch und Schwarzarbeit im Hinblick auf die aktuellen Herausforderungen wirkungsvoller und effektiver auszugestalten, um Fairness am Arbeitsmarkt, das Funktionieren der Sozialsysteme und gleiche Bedingungen für alle Unternehmen zu gewährleisten. Mit diesem Gesetz wird die FKS erheblich gestärkt und im Sinne einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde in wesentlichen Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts fortentwickelt. Dadurch trägt sie auch in Zukunft entscheidend zur Sicherung der Sozialsysteme bei und verhindert Schäden in der Sozialversicherung und Ausfälle bei den Steuereinnahmen.
Zusätzlich erfolgt eine zielgenaue Änderung der Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch,
durch die eine unangemessene Inanspruchnahme des Systems der sozialen Sicherheit in Deutschland verhindert wird. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass vom Kindergeld eine nicht beabsichtigte Anreizwirkung für einen Zuzug aus anderen Mitgliedstaaten ausgeht."
Quelle: Gesetzentwurf, im Internet auf der BDZ-Homepage unter der URL:
https://www.bdz.eu/fileadmin/dokumente/News/News_2019/190222_Gesetzentwurf_illegale_Beschaeftigung_und_Sozialleistungsmissbrauch.pdf
Wir hatten bereits über die geplanten Gesetzesänderungen berichtet.
Hier ist noch interessanter, welche Auswirkungen diese Gesetzesänderungen auf die Zollverwaltung haben werden. Und diese werden im Gesetzentwurf ebenfalls dargestellt:
"Im Einzelnen: a) Behörden der Zollverwaltung: Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 97 Millionen Euro. Bei dem einmaligen Mehraufwand handelt es sich ausschließlich um Sachkosten, insbesondere für den Ausbau der Liegenschaften bei den Hauptzollämtern, notwendige Einsatzmittel, Eigensicherungslehrgänge und die IT-Anbindung der Zusammenarbeitsbehörden für den Datenaustausch. Er wird in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen. Den Behörden der Zollverwaltung entstehen durch dieses Gesetz Mehraufwendungen durch erweiterte Aufgaben (zum Beispiel Bekämpfung des Sozialleistungsbetruges durch Scheinarbeit, Prüfung und Sofortmitteilung bei unberechtigtem Kindergeldbezug, Bekämpfung von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen, Bekämpfung des unzulässigen Anbietens der Arbeitskraft im öffentlichen Raum, Kontrolle von Unterkünften und erweiterte Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen) und Befugnisse (zum Beispiel erkennungsdienstliche Behandlung, Telekommunikationsüberwachung, Befugnis zum Führen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren). Zudem entstehen den Behörden der Zollverwaltung Mehraufwendungen durch die Anpas-sung der IT-Verfahren, Protokollierungs- und Dokumentationsverpflichtungen, die aufgrund des verbesserten Datenaustauschs zwischen den beteiligten Behörden zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen erforderlich sind. In dem jährlichen Erfüllungsaufwand sind auch Mehraufwendungen beim Zollkriminalamt (ZKA) und Zollfahndungsdienst sowie für Querschnittsaufgaben, wie Organisation, Personal, Haushalt, Service, Aus- und Fortbildung (einschließlich Zolltraining) enthalten. Für die Aufgabenerweiterung der FKS entstehen den Behörden der Zollverwaltung besondere Sachkosten, die in den durchschnittlichen für die Bundesverwaltung ermittelten Sachaufwandspauschalen nicht in ausreichender Höhe enthalten sind und die aufgrund des spezifischen Aufgabenportfolios zusätzlich berücksichtigt werden müssen, zum Beispiel besondere Ausstattung im Vollzugsdienst wie ballistische Schutzwesten, Schnittschutzhandschuhe, Einsatzmittel. Für diese Beschäftigten wird eine Sachaufwandspauschale in Höhe von 31 954 Euro angewendet (rein behördenspezifische Ausprägung). Für die übrigen betroffenen Bereiche wird die für die Bundesverwaltung ermittelte durchschnittliche Sachaufwandspauschale in Höhe von 21 400 Euro je AK zugrunde gelegt.
aa) Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Insgesamt entsteht im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit für die Wahrnehmung der Fachaufgaben - bei voller Jahreswirkung 2030 - ein Personalmehrbedarf von 3 489,18 AK (66 AK höherer Dienst (hD), 2 005,77 gehobener Dienst (gD), 1 417,41 mittlerer Dienst (mD). Für die Unterbringung des zusätzlichen Personals müssen die Liegenschaftskapazitäten der FKS bereits im Vorfeld der Personalzuführung ausgebaut werden. Hierfür werden rund 50 Millionen Euro, verteilt auf vier Jahre, benötigt. Daneben entstehen weitere einmalige Sachkosten in Höhe von rund 30,7 Millionen Euro. Im Einzelnen entsteht - bei voller Jahreswirkung 2030 - folgender Personalaufwand (einschließlich Sachaufwandspauschale) mit Blick auf die in Artikel 1 dieses Gesetzes aufgeführten Rechtsnormen:
Durch die nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eingeführte Erweiterung der Prüfungsaufgaben entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 153 791 500 Euro wie folgt:
[...]
Durch die entsprechende Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse nach § 14 des Schwarz-arbeitsbekämpfungsgesetzes entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 62 771 900 Euro wie folgt:
[...]
Durch die Erweiterung der mit § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verbundenen Ahndungskompetenz nach § 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 1 363 700 Euro wie folgt:
[...]
Durch die Aufnahme der Familienkassen, der jeweils nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden, der für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden, der für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden, der für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen und der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes als Zusammenarbeitsbehörden der FKS entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 2 569 800 Euro wie folgt:
[...]
Durch die nach § 2a Absatz 1 Nummer 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eingefügte Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren im Wach- und Sicherheitsgewerbe entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 151 800 Euro wie folgt:
[...]
Durch die erweiterten Prüfungsmöglichkeiten der FKS, insbesondere bei Scheinselbständigkeit und bei Verwendung von Briefkastenfirmen (§§ 3, 4 und 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes), entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 1 353 800 Euro wie folgt:
[...]
Durch die erweiterten Auskunftsansprüche der FKS bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen (§ 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) entsteht den Behörden
der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 363 100 Euro wie folgt:
[...]
Durch die Erweiterung der Ahndungskompetenz bei leichtfertigem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 8 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes)
entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 24 507 600
Euro wie folgt:
[...]
Durch die Erweiterung der Ahndungskompetenz (einschließlich Ermittlungen) bei Ausstellen
oder Inverkehrbringen inhaltlich unrichtiger Belege (§ 8 Absatz 4 und 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 34 136 600 Euro wie folgt:
[...]
Durch die Erweiterung der Verfahrensrechte im Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 12 Absatz 5 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 835 900 Euro wie folgt:
[...]
Durch die Schaffung der Möglichkeit, erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b der
Strafprozessordnung durchführen zu können, entsteht den Behörden der Zollverwaltung
ein jährlicher Aufwand in Höhe von 962 800 Euro wie folgt:
[...]
Durch die Schaffung der Möglichkeit, aufgrund einer Abgabe durch die Staatsanwaltschaft
unter bestimmten Voraussetzungen selbständig Ermittlungsverfahren bei einer Straftat
nach § 266a des Strafgesetzbuches führen zu können (§§ 14a bis 14c des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes), entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 14 035 200 Euro wie folgt:
[...]
Im Einzelnen entsteht folgender Aufwand mit Blick auf die in Artikel 2 dieses Gesetzes
aufgeführten Rechtsnormen:
Durch die erweiterten Prüfungsbefugnisse der FKS bei der Überprüfung von Unterkunftsanforderungen (§ 5 Satz 1 Nummer 4, § 17 Satz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes) entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in
Höhe von 1 397 800 Euro wie folgt:
[...]
Im Einzelnen entsteht folgender Aufwand mit Blick auf die in Artikel 3 dieses Gesetzes
aufgeführten Rechtsnormen:
Durch die Aufnahme des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in den
§ 100a der Strafprozessordnung entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher
Aufwand in Höhe von 31 797 600 Euro wie folgt:
[...]
Der Sach- und Personalaufwand für das Durchführen von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung entsteht innerhalb der Behörden der Zollverwaltung insbesondere auch für das ZKA, das die FKS im Rahmen der Einsatzunterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 100a der Strafprozessordnung durch Personal und Sachmittel unterstützt.
Im Einzelnen entsteht folgender Aufwand mit Blick auf die in Artikel 7 dieses Gesetzes
aufgeführten Rechtsnormen:
Durch die Aufnahme des Wach- und Sicherheitsgewerbes in die Gewerbe der Sofortmeldepflicht nach § 28a Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsteht den Behörden der Zollverwaltung ein jährlicher Aufwand in Höhe von 303 600 Euro wie folgt:
[...]
Für die Bewältigung des mit dem Gesetz verbundenen Aufgabenzuwachses sowie der Zunahme von fachlich-rechtlichen Fragestellungen in neuen Rechtsgebieten und der Steigerung der qualitativen und quantitativen Anforderungen an die Führungsaufgaben der Sachgebietsleitungen durch komplexere Aufgabensteuerung und höhere Leitungsspannen aufgrund des Personalzuwachses entstehen darüber hinaus 66 zusätzliche Dienstposten des höheren Dienstes als ständige Vertretung und Unterstützung der Sachgebietsleitung.
Hierdurch entsteht ein zusätzlicher Personalaufwand in Höhe von 6 840 306 Euro und zusätzliche Sachkosten in Höhe von 2 003 424 Euro.
Darüber hinaus entstehen jährliche Sachkosten in Höhe von rund 0,9 Millionen Euro im Jahr 2020, rund 1,5 Millionen Euro im Jahr 2021, rund 2,1 Millionen Euro im Jahr 2022 und rund 2,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2023 für Dolmetscher bei Ermittlungsverfahren
und Mietaufwand für Auswerteräume für Telekommunikationsüberwachung.
bb) ZKA und Zollfahndungsämter:
Im Bereich des ZKA entsteht - bei voller Jahreswirkung 2030 - für sämtliche Maßnahmen der Einsatzunterstützung für die FKS ein Personalmehraufwand von 130,13 AK (3,03 hD, 72,88 gD, 54,22 mD) sowie bei den Zollfahndungsämtern von 136,76 AK (48,17 gD, 88,59 mD). Insgesamt fallen hierfür rund 17,3 Millionen Euro Personal- sowie rund 5,7 Millionen Euro Sachkosten aus Anwendung der Sachkostenpauschale sowie rund 2,7 Millionen Euro sonstige jährliche Sachkosten an. Einmalige Sachkosten entstehen in Höhe von rund 16,3 Millionen Euro.
cc) Zolltraining:
Insgesamt entsteht - bei voller Jahreswirkung 2030 - im Bereich der Generalzolldirektion
(Direktion III - Allgemeines Steuerrecht und Kontrollen) im Bereich Eigensicherung und Bewaffnung der Zollverwaltung zur Gewährleistung des erforderlichen Zolltrainings ein Personalmehrbedarf von 110 AK. Somit entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von rund 6,3 Millionen Euro sowie Sachkosten aus Anwendung der Sachkostenpauschalen in Höhe von rund 2,4 Millionen Euro.
dd) Aufwand für die Querschnittsaufgaben Organisation, Personal, Haushalt, Service,
Aus- und Fortbildung und Service-Center:
In den Bereichen Organisation, Personal, Haushalt, Service, Aus- und Fortbildung und Service-Center entsteht - bei voller Jahreswirkung 2030 - ein Personalmehrbedarf von 414,22 AK bei einem jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 35,2 Millionen Euro.
Somit entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von rund 26,3 Millionen Euro sowie Sachkosten aus Anwendung der Sachkostenpauschalen in Höhe von rund 8,9 Millionen Euro.
ee) Bereich Rechts- und Fachaufsicht:
Im Bereich der Rechts- und Fachaufsicht entsteht - bei voller Jahreswirkung 2030 - ein Personalmehrbedarf im Bereich der FKS in Höhe von 80,25 AK (6,93 hD, 67,37 gD, 5,95 mD). Somit entstehen jährliche Personalkosten in Höhe von rund 5,9 Millionen Euro sowie Sachkosten aus Anwendung der Sachkostenpauschale in Höhe von 1,7 Millionen Euro.
b) Bereich ITZBund:
Beim ITZBund entsteht ein Personalmehrbedarf von 91 AK für IT-Entwicklung und Betrieb bei einem jährlichen Erfüllungsaufwand für Sach- und Personalkosten - bei voller Jahreswirkung 2030 - in Höhe von rund 11,1 Millionen Euro.
c) Jährliche Sachkosten-IT:
Der Generalzolldirektion und dem ITZBund entstehen jährliche Sachkosten-IT in Höhe von rund 51,4 Millionen Euro im Jahr 2020, rund 61,7 Millionen Euro im Jahr 2021, rund 51,5 Millionen Euro im Jahr 2022, rund 53,8 Millionen im Jahr 2023 und rund 21,9 Millionen Euro ab dem Jahr 2024 unter anderem für IT-Ausstattung und für die Entwicklung und den Betrieb von IT-Verfahren.
d) Familienkassen:
Den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit entsteht einmaliger Sachaufwand für die Anpassung von IT-Fachverfahren in Höhe von 735 000 Euro und ein einmaliger Personalaufwand in Höhe von 1,637 Millionen Euro (ein Mehraufwand für die Qualifizierung der Beschäftigten bei 3 528 Personaltagen). Es entsteht jährlicher Personal- und Sachaufwand durch die gegenseitige Übermittlung und Bearbeitung zusätzlicher Sachverhalte in Höhe von rund 8,1 Millionen Euro. Dieser ergibt sich durch einen Personalmehrbedarf von 78,5 AK bei einem prognostizierten Personalkostensatz von 84 204,04 Euro und einem Sachkostensatz von 18 950 Euro. In den Folgejahren steigt der Personal- und Sachaufwand um die vertraglich vereinbarte jährliche Kostensteigerungsrate von derzeit 2,5 von Hundert. Der Personalmehrbedarf von 78,5 AK entsteht wie folgt:
[...]
e) Bundeszentralamt für Steuern
Beim Bundeszentralamt für Steuern fallen für die Entwicklung einer Schnittstelle für die
Datenübermittlung nach § 6 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes mit Inkrafttreten des Gesetzes einmalige Sachkosten (gegebenenfalls für externe Dienstleistungen) in Höhe von rund 100 000 Euro an.
f) Bundesamt für Justiz:
Durch die Einführung neuer Bußgeldtatbestände entsteht dem Bundesamt für Justiz im Hinblick auf die Mitteilungen zum Gewerbezentralregister ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 277 000 Euro.
g) Bundesministerium der Finanzen:
Dem Bundesministerium der Finanzen als oberster Bundesbehörde entsteht aufgrund der
gestiegenen qualitativen und quantitativen Anforderungen bei der strategischen Steuerung ein Personalmehrbedarf von 4 AK hD und 5 AK gD, wodurch ein jährlicher Erfüllungsaufwand im Jahr 2020 von 746 000 Euro und ab dem Jahr 2021 von rund 1 225 000 Euro jährlich entsteht."
Dienstag, 5. März 2019
Montag, 4. März 2019
GZD: Bundesweite Schwerpunktprüfung der Kurier-, Express- und Paketdienstleister
GZD: Bundesweite Schwerpunktprüfung der Kurier-, Express- und Paketdienstleister
Die Generalzolldirektion (GZD) hat die folgende bundesweite Pressemitteilung zur Schwerpunktprüfung der Kurier-, Express- und Paketdienstleister veröffentlicht:
Bereits in den frühen Morgenstunden waren insgesamt 2.923 Zöllnerinnen und Zöllner bundesweit im Einsatz und haben 12.135 sowohl in- als auch ausländische Fahrer nach ihren Arbeitsverhältnissen befragt. Ziel der Schwerpunktprüfung war es, unangemessene Arbeitsbedingungen in der Branche Kurier, Express- und Paketdienstleister aufzudecken. Deshalb wurden insbesondere die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen sowie die illegale Beschäftigung von Ausländern überprüft. Zudem wurde der Zoll durch 222 Beschäftigte der Finanzbehörden, Ordnungsämter und der Polizei unterstützt.
Neben den Befragungen der Arbeitnehmer zu ihren Arbeitsverhältnissen wurden in 356 Fällen Geschäftsunterlagen der Unternehmen überprüft.
Die bisherigen Erkenntnisse führten zur Einleitung von 25 Strafverfahren wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und illegaler Beschäftigung von Ausländern. Ferner wurden 49 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten und ausländerrechtliche Bestimmungen eingeleitet.
In 2.143 Fällen sind weitere Sachverhaltsaufklärungen durch die FKS erforderlich.
Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen."
Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Schwarzarbeitsbekaempfung/2019/z66_sp_paketdienste_bonn.html
Die Generalzolldirektion (GZD) hat die folgende bundesweite Pressemitteilung zur Schwerpunktprüfung der Kurier-, Express- und Paketdienstleister veröffentlicht:
"Zoll deckt Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung auf
Bonn, 15. Februar 2019
Bundesweite Schwerpunktprüfung in der Branche Kurier-, Express- und Paketdienstleister
Am 8. Februar 2019 überprüfte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
des Zolls in einer bundesweiten Schwerpunktprüfung die Branche der
Kurier-, Express- und Paketdienstleister. Seit dem 1. Januar 2019 gilt
in dieser Branche der allgemeine Mindestlohn von 9,19 Euro je Stunde.
Die Branche stand zuletzt häufiger wegen unzulässiger Arbeitsbedingungen
im Pressefokus.Bereits in den frühen Morgenstunden waren insgesamt 2.923 Zöllnerinnen und Zöllner bundesweit im Einsatz und haben 12.135 sowohl in- als auch ausländische Fahrer nach ihren Arbeitsverhältnissen befragt. Ziel der Schwerpunktprüfung war es, unangemessene Arbeitsbedingungen in der Branche Kurier, Express- und Paketdienstleister aufzudecken. Deshalb wurden insbesondere die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen sowie die illegale Beschäftigung von Ausländern überprüft. Zudem wurde der Zoll durch 222 Beschäftigte der Finanzbehörden, Ordnungsämter und der Polizei unterstützt.
Neben den Befragungen der Arbeitnehmer zu ihren Arbeitsverhältnissen wurden in 356 Fällen Geschäftsunterlagen der Unternehmen überprüft.
Die bisherigen Erkenntnisse führten zur Einleitung von 25 Strafverfahren wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und illegaler Beschäftigung von Ausländern. Ferner wurden 49 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten und ausländerrechtliche Bestimmungen eingeleitet.
In 2.143 Fällen sind weitere Sachverhaltsaufklärungen durch die FKS erforderlich.
Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen."
Quelle: GZD, URL: https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Schwarzarbeitsbekaempfung/2019/z66_sp_paketdienste_bonn.html
BDZ: Bundesregierung will Schwarzarbeit und Sozialleistungsmissbrauch stärker bekämpfen
BDZ: Bundesregierung will Scharzarbeit und Sozialleistungsmissbrauch stärker bekämpfen
Die Bundesregierung hat am 20.2.2019 einen Gesetzentwurf gegen illigale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vorgelegt. Mit diesem Gesetzentwurf wird die Zollverwaltung mit Sachgebieten E (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und F (Ahndung der Schwararbeit) deutlich gestärkt. Hier die Meldung der BDZ-Bundesleitung:
"Bundesregierung will Schwarzarbeit und Sozialleistungsmissbrauch stärker bekämpfen!
Die FKS wird dafür auf längere Sicht 3.500 zusätzliche Stellen erhalten, die bis zum Jahr 2029 mit ausgebildeten Zöllnerinnen und Zöllnern besetzt werden sollen. Den gesamten, zusätzlichen Personalaufwand für die Zollverwaltung (inkl. Aus- und Fortbildung, Organisation, Personal, Haushalt, Zollfahndungsdienst, Service-Center und IT) schätzt der BDZ auf 4.400 Beschäftigte. Weitere rund 100 Beschäftigte werden aufgrund der zahlreichen IT-Vorhaben im Zusammenhang mit dieser Gesetzesinitiative dem ITZBund zugeteilt. Im Ergebnis geht der BDZ von einer weiteren Erhöhung der Einstellungsermächtigungen von Nachwuchskräften aus. Daher bedarf es jetzt der schnellstmöglichen Umsetzung des geplanten räumlichen Ausbaus der Aus- und Fortbildungseinheiten des Zolls sowie attraktivitätssteigernder Maßnahmen der unterbesetzten, hauptamtlichen Lehre im Bereich des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Generalzolldirektion.
Personaldefizite beheben!
Im Rahmen einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit kritisierte der BDZ gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) die akuten Personaldefizite bei der FKS. Derzeit sind etwa 6.300 Beschäftigte bei der FKS eingesetzt. Tatsächlich verzeichnet die FKS jedoch einen festgesetzten Personalbedarf von rund 8.300 Beschäftigten. Und das obwohl in den zurückliegenden Jahre eine zollverwaltungsinterne Priorisierung zugunsten der FKS bei der Verteilung der ausgebildeten Nachwuchskräfte vorgenommen wurde. Die Entwicklung des Personalbestandes der FKS, trotz bereits in der Vergangenheit zusätzlicher, ausgebrachter Planstellen ist daher äußerst besorgniserregend.
Eine personelle Stärkung der FKS kann daher nur unter der Voraussetzung gelingen, dass den besonderen Alleinstellungsmerkmalen sowie der komplexer werdenden Aufgabenwahrnehmung der FKS stärker Rechnung getragen wird. Denn die Bekämpfung von – organisierten - Missbrauchsformen der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung hat sich nicht zuletzt aufgrund grenzüberschreitender Zusammenhänge deutlich erschwert.
Diese gestiegenen Anforderungen müssen sich daher in funktions- und leistungsgerechteren Fortkommensmöglichkeiten wiederfinden. Dabei muss das bestehende Verhältnis von ein Drittel Laufbahnangehöriger des gehobenen Dienstes und zwei Drittel Laufbahnangehöriger des mittleren Dienstes der FKS zu Gunsten eines personellen Aufwuchses der Laufbahnangehörigen des gehobenen Dienstes neu ausgerichtet werden. Hierbei gilt es insbesondere die bestehenden Erfahrungswerte der eingesetzten Zöllnerinnen und Zöllner zu fördern. Außerdem bedarf es einer funktions- und leistungsgerechten Dienstpostenbewertung für die Einsatzkräfte der FKS. Im Mittelpunkt seiner Forderungen stellt der BDZ auch eine Regelung zur generellen Zahlung der Polizeizulage für sämtliche Angehörige der Sachgebiete E (FKS) und damit einer Abkehr des bürokratischen Aufwands zur Prüfung des Erhalts der Polizeizulage für einzelne Beschäftigtengruppierungen innerhalb der FKS.
Verbessertes Einsatzmaterial und aufgabengerechte Datenrecherche
Zudem erfordert aus Sicht des BDZ die zunehmend komplexer werdende Bekämpfung der Schwarzarbeit eine zeitgemäße, technische Ausstattung und verbessertes Einsatzmaterial.
Hierzu bedarf es u. a.: der schnellstmöglichen Einführung einer elektronischen Datenbank mit bundesweitem Zugriff auf alle Datenbestände der FKS, der verstärkten Ausrüstung der FKS mit Dokumentenprüfsystemen zur Erkennung gefälschter Ausweise, der flächendeckenden Ausstattung mit Hard- und Software zur Auswertung der sichergestellten Mobilfunkgeräte für eine zielgerichtete Beweisführung, der technischen Möglichkeit zur Auslesung der Fahrtzeiten aus den digitalen Fahrtenschreibern im Transport- und Güterverkehr zur Kontrolle des Mindestlohns.
Hinsichtlich einer verbesserten Datenrecherche ist der automatisierte Zugriff und verbesserte Datenaustausch mit anderen Behörden erforderlich und dabei insbesondere ein direkter und schnellerer Zugriff zu den polizeilichen Informationssystemen (z. B. INPOL sowie zentrales Fahrzeugregister).
Bundesvorsitzender Dewes zur personellen Stärkung des Zolls
Zum Thema Stärkung des Zolls im Kampf gegen die Schwarzarbeit gab der BDZ Bundesvorsitzende Dieter Dewes mehrere Interviews gegenüber Fernsehsendern wie z.B. Pro Sieben sowie gegenüber dem Tagesspiegel.
Dewes wies u.a. darauf hin, dass für die Bewältigung der neuen Aufgaben zu den bereits geplanten Zusagen ohne das neue Gesetz (10000) weitere 5000 Mitarbeiter in der FKS aber auch in anderen Arbeitsbereichen erforderlich sind, die auch noch rekrutiert und ausgebildet werden müssen, was eine entsprechende Ausweitung der Ausbildungskapazitäten erforderlich macht."
Quelle. BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/bundesregierung-will-schwarzarbeit-und-sozialleistungsmissbrauch-staerker-bekaempfen.html
Sonntag, 3. März 2019
Hauptzollamt Bremen: Herausragende Ergebnisse - Jahrespressekonferenz 2017
Hauptzollamt Bremen: Herausragende Ergebnisse - Jahrespressekonferenz 2017
Auf der gemeinsame Jahrespressekonferenz 2017 des HZA Bremen und des Zollfahndungsamtes (ZFA) Hamburg in Bremerhaven wurden die herausragenden Ergebnisse vorgestellt; auch wenn die Ergebnisse bereits etwas älter sind, sind sie noch im Internet verfügbar; wir weisen auf diese Weise erneut darauf hin:
"ZOLL-HH: Hamburger und Bremer Zoll waren 2016 erfolgreich -
2017-04-07T12:00:03
Hamburg (ots) - Auf der heutigen gemeinsamen
Pressekonferenz des Zollfahndungsamtes Hamburg und des Hauptzollamts
Bremen wurden die Erfolgsbilanzen des Jahres 2016 vorgestellt. Aufgrund
der Rauschgiftfunde in Bremerhaven präsentierten beide Zollbehörden
erstmals gemeinsam Ihre Vorjahresergebnisse. Gegenüber dem Vorjahr ist
die Menge des in der Freizone Bremerhaven sichergestellten Kokain
sprunghaft auf fast 400 Kilogramm gestiegen. Im Straßenverkauf wäre
diese Menge fast 70 Millionen Euro wert. Die Begehungsweisen des
Rauschgiftschmuggels sind in fast allen Fällen gleich. Mit Kokain
gefüllte Taschen werden in einem unbeobachteten Moment in einem
Zwischenhafen in den Container gestellt, die dann im Zielhafen von den
Tätern rasch entnommen werden sollen.
"Es hat sich gezeigt, dass die Freizone in Bremerhaven ein Schwerpunkt des internationalen Rauschgiftschmuggels mit all seinen Verbindungen zur organisierten Kriminalität ist", so Jörg Winterfeld, Leiter des Hauptzollamtes Bremen. "Durch zielgerichtete, risikoorientierte Kontrollen wird der Zoll weiterhin den Rauschgiftschmuggel bekämpfen und so für Sicherheit für Staat und Bürger sorgen", so Jörg Winterfeld weiter. Inzwischen konnten aufgrund erfolgreicher Ermittlungen vier Täter zu zum Teil mehrjährigen Haftstrafen verurteilt werden.
Das Zollfahndungsamt Hamburg, das neben Bremerhaven auch für die Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist, zog insgesamt fast eine Tonne Kokain aus dem Verkehr. Auf dem Schwarzmarkt hätte man damit über 200 Millionen Euro erzielen können. Die Hamburger Zollfahnder stellten zwei Drittel der bundesweit durch den Zoll sichergestellten Menge des Rauschgifts sicher.
Das Hauptzollamt Bremen konnte 2016 wiederholt mit mehr als 2,3 Milliarden Euro Rekordeinnahmen aus Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer erzielen. "Die Bilanz zeigt erneut, dass die Hafenstandorte Bremerhaven und Bremen für den Zoll große Bedeutung haben" erklärte Winterfeld weiter.
Die Energiesteuereinnahmen hingegen reduzierten sich um fast eine Milliarde Euro. Ursächlich hierfür waren innerdeutsche Firmensitzverlegungen. "Diese beim Hauptzollamt Bremen fehlenden Einnahmen fließen aber positiv in die Bilanzen anderer Hauptzollämter ein und sind somit kein Steuerverlust für den Bundeshaushalt", erläutert Winterfeld. Insgesamt reduzierten sich die Gesamteinnahmen beim Hauptzollamt Bremen von fast 4,5 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf mehr als 3,5 Milliarden Euro.
Ein weiterer Schwerpunkt des Hauptzollamts Bremen lag bei der Bekämpfung der organisierten Form der Schwarzarbeit. Mit der Schadenssumme von fast 17 Millionen Euro wurde der zweithöchste Wert der letzten Jahre ermittelt. "Gelder, die den Sozialversicherern in ihren Kassen fehlen. Wir ermitteln die schwarzen Schafe, die unser Sozialsystem schädigen und führen sie einer gerechten Strafe zu", so Winterfeld. Insgesamt wurden im Jahr 2016 bei der Ahndung von Schwarzarbeit über eine Million Euro an Straf- und Bußgeldern festgesetzt. 35 Jahre Freiheitsstrafen wurden in den Fällen des Hauptzollamts Bremen insgesamt erwirkt.
Die Schwerpunkte der Arbeit der Ermittler des Zollfahndungsamtes Hamburg lagen bei den 1.889 Ermittlungsverfahren neben der Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels auch beim Kampf gegen den Zigarettenschmuggel, die Sicherstellungsmenge stieg hier auf mehr als 52 Millionen Zigaretten, und beim Kampf gegen die Produktpiraterie. Hier konnte verhindert werden, dass fast 250.000 gefälschte Artikel auf den Markt gelangten. "Das Zollfahndungsamt Hamburg kämpft in allen großen deutschen Seehäfen gegen den Schmuggel von Rauschgift, Waffen, Zigaretten und Plagiaten. Die Sicherstellungen im letzten Jahr zeigen die Erfolge, aber auch die Herausforderungen, die täglich an meine Ermittler gestellt werden", so René Matschke, Leiter des Zollfahndungsamtes Hamburg. "Gemeinsam mit den Hauptzollämtern leisten wir einen elementaren Beitrag für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland."
Durch die Ermittlungen der Zollfahnder wurde ein Steuerschaden von über 55 Millionen Euro festgestellt. Die Gerichte verhängten im vergangenen Jahr Freiheitsstrafen von 177 Jahren in Verfahren der Hamburger Zollfahnder."
Quelle: Zoll.de sowie presseportal.de, Blaulichtportal,
URL: https://www.presseportal.de/print/3607729-print.html
Auf der gemeinsame Jahrespressekonferenz 2017 des HZA Bremen und des Zollfahndungsamtes (ZFA) Hamburg in Bremerhaven wurden die herausragenden Ergebnisse vorgestellt; auch wenn die Ergebnisse bereits etwas älter sind, sind sie noch im Internet verfügbar; wir weisen auf diese Weise erneut darauf hin:
"ZOLL-HH: Hamburger und Bremer Zoll waren 2016 erfolgreich -
Das Zollfahndungsamt Hamburg und das Hauptzollamt Bremen ziehen gemeinsam Bilanz
2017-04-07T12:00:03
Hamburg (ots) - Auf der heutigen gemeinsamen
Pressekonferenz des Zollfahndungsamtes Hamburg und des Hauptzollamts
Bremen wurden die Erfolgsbilanzen des Jahres 2016 vorgestellt. Aufgrund
der Rauschgiftfunde in Bremerhaven präsentierten beide Zollbehörden
erstmals gemeinsam Ihre Vorjahresergebnisse. Gegenüber dem Vorjahr ist
die Menge des in der Freizone Bremerhaven sichergestellten Kokain
sprunghaft auf fast 400 Kilogramm gestiegen. Im Straßenverkauf wäre
diese Menge fast 70 Millionen Euro wert. Die Begehungsweisen des
Rauschgiftschmuggels sind in fast allen Fällen gleich. Mit Kokain
gefüllte Taschen werden in einem unbeobachteten Moment in einem
Zwischenhafen in den Container gestellt, die dann im Zielhafen von den
Tätern rasch entnommen werden sollen. "Es hat sich gezeigt, dass die Freizone in Bremerhaven ein Schwerpunkt des internationalen Rauschgiftschmuggels mit all seinen Verbindungen zur organisierten Kriminalität ist", so Jörg Winterfeld, Leiter des Hauptzollamtes Bremen. "Durch zielgerichtete, risikoorientierte Kontrollen wird der Zoll weiterhin den Rauschgiftschmuggel bekämpfen und so für Sicherheit für Staat und Bürger sorgen", so Jörg Winterfeld weiter. Inzwischen konnten aufgrund erfolgreicher Ermittlungen vier Täter zu zum Teil mehrjährigen Haftstrafen verurteilt werden.
Das Zollfahndungsamt Hamburg, das neben Bremerhaven auch für die Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist, zog insgesamt fast eine Tonne Kokain aus dem Verkehr. Auf dem Schwarzmarkt hätte man damit über 200 Millionen Euro erzielen können. Die Hamburger Zollfahnder stellten zwei Drittel der bundesweit durch den Zoll sichergestellten Menge des Rauschgifts sicher.
Das Hauptzollamt Bremen konnte 2016 wiederholt mit mehr als 2,3 Milliarden Euro Rekordeinnahmen aus Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer erzielen. "Die Bilanz zeigt erneut, dass die Hafenstandorte Bremerhaven und Bremen für den Zoll große Bedeutung haben" erklärte Winterfeld weiter.
Die Energiesteuereinnahmen hingegen reduzierten sich um fast eine Milliarde Euro. Ursächlich hierfür waren innerdeutsche Firmensitzverlegungen. "Diese beim Hauptzollamt Bremen fehlenden Einnahmen fließen aber positiv in die Bilanzen anderer Hauptzollämter ein und sind somit kein Steuerverlust für den Bundeshaushalt", erläutert Winterfeld. Insgesamt reduzierten sich die Gesamteinnahmen beim Hauptzollamt Bremen von fast 4,5 Milliarden Euro im Jahr 2015 auf mehr als 3,5 Milliarden Euro.
Ein weiterer Schwerpunkt des Hauptzollamts Bremen lag bei der Bekämpfung der organisierten Form der Schwarzarbeit. Mit der Schadenssumme von fast 17 Millionen Euro wurde der zweithöchste Wert der letzten Jahre ermittelt. "Gelder, die den Sozialversicherern in ihren Kassen fehlen. Wir ermitteln die schwarzen Schafe, die unser Sozialsystem schädigen und führen sie einer gerechten Strafe zu", so Winterfeld. Insgesamt wurden im Jahr 2016 bei der Ahndung von Schwarzarbeit über eine Million Euro an Straf- und Bußgeldern festgesetzt. 35 Jahre Freiheitsstrafen wurden in den Fällen des Hauptzollamts Bremen insgesamt erwirkt.
Die Schwerpunkte der Arbeit der Ermittler des Zollfahndungsamtes Hamburg lagen bei den 1.889 Ermittlungsverfahren neben der Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels auch beim Kampf gegen den Zigarettenschmuggel, die Sicherstellungsmenge stieg hier auf mehr als 52 Millionen Zigaretten, und beim Kampf gegen die Produktpiraterie. Hier konnte verhindert werden, dass fast 250.000 gefälschte Artikel auf den Markt gelangten. "Das Zollfahndungsamt Hamburg kämpft in allen großen deutschen Seehäfen gegen den Schmuggel von Rauschgift, Waffen, Zigaretten und Plagiaten. Die Sicherstellungen im letzten Jahr zeigen die Erfolge, aber auch die Herausforderungen, die täglich an meine Ermittler gestellt werden", so René Matschke, Leiter des Zollfahndungsamtes Hamburg. "Gemeinsam mit den Hauptzollämtern leisten wir einen elementaren Beitrag für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland."
Durch die Ermittlungen der Zollfahnder wurde ein Steuerschaden von über 55 Millionen Euro festgestellt. Die Gerichte verhängten im vergangenen Jahr Freiheitsstrafen von 177 Jahren in Verfahren der Hamburger Zollfahnder."
Quelle: Zoll.de sowie presseportal.de, Blaulichtportal,
URL: https://www.presseportal.de/print/3607729-print.html
dbb: Erfolgreicher Tarifabschluss für die Länder - Verhandlungserfolg am 2.3.2019
dbb: Erfolgreicher Tarifabschluss für die Länder - Verhandlungserfolg am 2.3.2019
Am 2.3.2019 spät abends trat der dbb-Bundesvorsitzende Ulrich Silberbach vor die Bundespresse und verkündete das Verhandlungsergebnis in der entscheidenden 3. Verhandlungsrunde der Tarifverhandlungen der Länder in Potsdam.
Hier die dbb-Meldung im Wortlaut:
"
„Wir haben mit dieser Einigung Anschluss an die allgemeine Einkommensentwicklung gehalten und gleichzeitig einen Frontalangriff der Länderarbeitgeber auf die Grundlagen der Entgeltordnung abgewehrt“, kommentierte der dbb Bundesvorsitzende Ulrich Silberbach das Verhandlungsergebnis zwischen Gewerkschaften und Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) am 2. März 2019 in Potsdam: „Die TdL-Forderung nach ‚Neubewertung des Arbeitsvorgangs‘ klingt vielleicht harmlos, hätte aber flächendeckend zu einer zum Teil deutlich schlechteren Eingruppierung für die Beschäftigten geführt. Das hätte jede lineare Erhöhung aufgefressen. Das konnten die Gewerkschaften verhindern.“
Das
Gesamtpaket der Einigung bezeichnete Silberbach als „den
sprichwörtlichen ehrlichen Kompromiss“. Auf der Habenseite stünden das
lineare Gesamtvolumen von 8 Prozent, die deutliche Aufwertung der
Pflegetabelle im Krankenhausbereich und die vollständige Durchsetzung
der Gewerkschaftsforderungen bei den Auszubildenden.
Schmerzhafte Zugeständnisse hätten die Arbeitnehmervertreter vor allem bei der Vertragslaufzeit und beim Thema Strukturverbesserungen zur Bekämpfung des Fachkräftemangels machen müssen.
Silberbach: „Gerade in den Mangelberufen hätten wir die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nachhaltiger stärken müssen und können. Mehr Zukunft war mit der TdL aber nicht durchzusetzen.
Darauf werden wir in der nächsten Einkommensrunde zurückkommen.
Für uns als dbb ist außerdem völlig klar, dass die Landesregierungen jetzt in der Pflicht sind, das Volumen des Abschlusses zeit- und systemgerecht auf die Landes- und Kommunalbeamten zu übertragen. Erst dann ist die Einkommensrunde 2019 abgeschlossen.“
Die wichtigsten Ergebnisse:
Am 2.3.2019 spät abends trat der dbb-Bundesvorsitzende Ulrich Silberbach vor die Bundespresse und verkündete das Verhandlungsergebnis in der entscheidenden 3. Verhandlungsrunde der Tarifverhandlungen der Länder in Potsdam.
Hier die dbb-Meldung im Wortlaut:
"
Tarifabschluss für Landesbeschäftigte
Silberbach: Angriff auf die Grundlagen der Entgeltordnung abgewehrt
„Wir haben mit dieser Einigung Anschluss an die allgemeine Einkommensentwicklung gehalten und gleichzeitig einen Frontalangriff der Länderarbeitgeber auf die Grundlagen der Entgeltordnung abgewehrt“, kommentierte der dbb Bundesvorsitzende Ulrich Silberbach das Verhandlungsergebnis zwischen Gewerkschaften und Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) am 2. März 2019 in Potsdam: „Die TdL-Forderung nach ‚Neubewertung des Arbeitsvorgangs‘ klingt vielleicht harmlos, hätte aber flächendeckend zu einer zum Teil deutlich schlechteren Eingruppierung für die Beschäftigten geführt. Das hätte jede lineare Erhöhung aufgefressen. Das konnten die Gewerkschaften verhindern.“
Schmerzhafte Zugeständnisse hätten die Arbeitnehmervertreter vor allem bei der Vertragslaufzeit und beim Thema Strukturverbesserungen zur Bekämpfung des Fachkräftemangels machen müssen.
Silberbach: „Gerade in den Mangelberufen hätten wir die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes nachhaltiger stärken müssen und können. Mehr Zukunft war mit der TdL aber nicht durchzusetzen.
Darauf werden wir in der nächsten Einkommensrunde zurückkommen.
Für uns als dbb ist außerdem völlig klar, dass die Landesregierungen jetzt in der Pflicht sind, das Volumen des Abschlusses zeit- und systemgerecht auf die Landes- und Kommunalbeamten zu übertragen. Erst dann ist die Einkommensrunde 2019 abgeschlossen.“
Die wichtigsten Ergebnisse:
- Anhebung der Tabellenentgelte in drei Schritten um 3,2 Prozent (1.1.2019), 3,2 Prozent (1.1.2020) und 1,4 Prozent (1.1.2021). Bis zum 1.1.2021 mindestens um insgesamt 240 Euro (Laufzeit 33 Monate)
- Erhöhung der Ausbildungs- und Praktikantenentgelte in zwei Schritten um 50 Euro (1.1.2019) und 50 Euro (1.1.2020)
- Erhöhung der Pflegetabelle um zusätzlich 120 Euro
- Erhöhung der Angleichungszulage für Lehrkräfte um 75 auf 105 Euro (1.1.2019)
Hintergrund
Samstag, 2. März 2019
dbb: Europawahlkampf soll echter Wettbewerb um Ideen werden
dbb: Europawahlkampf soll echter Wettbewerb um Ideen werden
Der deutsche beamtenbund und tarifunion (dbb) hat sich mit gesellschaftlich relevanten Dachverbänden zur "Europäischen Bewegung Deutschland" (EBD) zusammengeschlossen, u.a. mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und dem Bundesverband Verbraucherzentralen.
Hier die dbb-Meldung zur bevorstehenden Europawahl am 26.5.2019:
"dbb und Europäische Bewegung Deutschland (EBD)
Europawahlkampf muss echter Wettbewerb um Ideen werden
Der
dbb und das Netzwerk Europäische Bewegung Deutschland (EBD) fordern im
Vorfeld der anstehenden Europawahlen einen echten europäischen
Wahlkampf, in dem es um handfeste Programme für Europas Zukunft geht.
„Nur
informierte Bürgerinnen und Bürger können sich mit einer vielfältigen
europäischen Demokratie identifizieren und diese mitgestalten“, betonte
dbb Vize Kirsten Lühmann anlässlich der Veröffentlichung eines
gemeinsamen Forderungskatalog der Spitzenverbände im Netzwerk
Europäische Bewegung Deutschland am 26. Februar 2019 in Berlin. „Mit
einer schlichten Wahl zwischen Ja und Nein ist niemandem geholfen. Damit
spielen wir anti-europäischen Kräften in die Hände“, warnte Lühmann,
die auch Mitglied im Präsidium der EBD ist. „Wir brauchen wieder einen
Wettbewerb um Ideen und Zukunftsvisionen. Das können wir nur mit einem
echten Wahlkampf erreichen, also: Beibehaltung des
Spitzenkandidatenprinzips der europäischen Parteifamilien, europäische
TV-Duelle und ein Parteienwettbewerb mit handfesten Programmen für
Europas Zukunft“, machte die stellvertretende dbb Bundesvorsitzende
deutlich. Dabei müsse man die pro-europäischen Kräfte in der
Zivilgesellschaft bündeln. Die pro-europäischen Parteien seien in der
Pflicht, sich um die besten Ideen für Europa zu streiten, so Lühmann.Das Netzwerk EBD spricht sich in seinem Papier deutlich gegen nationalistische, autoritäre und antidemokratische Strömungen und für die pluralistische, freiheitlich demokratische Grundordnung in Europa aus."
Quelle: dbb, URL: https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/europawahlkampf-muss-echter-wettbewerb-um-ideen-werden.html
Weitere Informationen zur EBD sind erhältlich unter der URL: https://www.netzwerk-ebd.de/
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| EBD: ein Netzwerk für eine starke Europäische Union (EU) |
Die Europäische Bewegung Deutschland (EBD):
Das größte Netzwerk für Europapolitik in Deutschland.
242 Mitgliedsorganisationen aus Gesellschaft und Wirtschaft.
Gegründet 1949.
Freitag, 1. März 2019
BDZ: Familienzuschlag der Stufe 1 darf nicht halbiert werden
BDZ: Familienzuschlag der Stufe 1 darf nicht halbiert werden
Die BDZ-Bundesleitung weist mit Nachdruck darauf hin, dass die im Entwurf des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz enthaltene Halbierung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht umgesetzt werden darf! Hier die Meldung im Original-Wortlaut:
Der aktuelle Entwurf des
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes sieht eine grundlegende
Umgestaltung der Regelungen zum Familienzuschlag vor, mit der eine
Verwaltungsvereinfachung erzielt werden soll. Während der
Familienzuschlag durch eine Erhöhung des Kinderzuschlags gestärkt wird,
führt die geplante Neuregelung auf der anderen Seite jedoch auch zu
Verschlechterungen. So soll u.a. der Familienzuschlag der Stufe 1
halbiert werden. Der BDZ und der dbb haben sich in Ihren Stellungnahmen
vehement gegen die im Entwurf enthaltenen nachteiligen Regelungen
gewandt.
Wesentliche Regelungen zum Familienzuschlag
Der aktuelle Entwurf sieht im wesentlichen folgende Ausgestaltung des Familienzuschlags vor:
Zu den „Verlierern“ der geplanten Neuregelung gehören folgende Personenkreise:
Ein-Beamten-Ehen
Nachteilig betroffen sind zum einen verheiratete oder in Lebenspartnerschaft verbundene Beamtinnen und Beamte, sofern der Partner nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Für diese Beamtinnen und Beamten kommt es – nach Auslaufen der Übergangsregelung in § 74 BBesG – zu einer Halbierung ihres Familienzuschlags.
Ehe und Familie stehen in Deutschland unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, in welchem beruflichen Status sich ein Beschäftigter oder dessen Partner/Partnerin befindet. BDZ und dbb lehnen es daher ab, dass künftig finanziell zwischen Zwei-Beamten-Ehen und Ein-Beamten-Ehen unterschieden werden soll. Die familiären Umstände sind gleich, egal ob der Partner/die Partnerin im öffentlichen Dienst tätig ist. Eine Differenzierung kann nicht mit Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden.
Alleinerziehende mit einem Kind
„Verlierer“ sind weiterhin alleinerziehende Beamtinnen und Beamte, die Vollzeit Dienst leisten und „nur“ ein Kind betreuen. Diese erhalten nach Auslaufen der Übergangszeit von zwei Jahren „nur“ noch den sog. Kinderzuschlag. Dieser wurde zwar wesentlich erhöht, erreicht jedoch nicht die Summe des bislang gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 und 2.
BDZ und dbb lehnen die Verschlechterung für diese Personengruppe ab, denn gerade diese Beamtinnen und Beamten gilt es, im Sinne der Familienförderung und unter Berücksichtigung des Anstiegs der Zahl von Alleinerziehenden zu unterstützen.
Geschiedene zum Unterhalt Verpflichtete
Geschiedene und zum Unterhalt verpflichtete Beamte sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, sollen zukünftig nicht mehr den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten.
Aus Sicht des BDZ und des dbb ist es nicht sachgerecht, Geschiedene generell aus dem Berechtigtenkreis heraus zu nehmen. Im Entwurf wird damit argumentiert, dass die Verwitweten, Geschiedenen und sonstigen nicht verheirateten Berechtigten des Familienzuschlags Stufe 1 typischerweise nicht unterhaltspflichtig gegenüber einem Partner sind. Es ist aus unserer Sicht ohne größeren Verwaltungsaufwand machbar, eine Unterhaltsverpflichtung nachzuweisen, so dass eine differenzierende Betrachtung darstellbar sein würde.
Versorgungsempfänger
Der Entwurf sieht vor, dass die besoldungsrechtlichen Neuregelungen zum Familienzuschlag auf die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes übertragen werden. Dadurch wird für verheiratete, verwitwete und geschiedene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte kurzfristig eine Halbierung bzw. sogar Beseitigung des bisher gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 bewirkt werden.
BDZ und dbb lehnen eine Regelung in dieser Form entschieden ab, da dies im Ergebnis für viele Versorgungsempfangende, welche sich familienrechtlich im Status „verheiratet“ oder „verwitwet“ befinden, eine materielle Einbuße durch eine betragsmäßige Verringerung des Ruhegehalts bedeutet.
BDZ und dbb lehnen nachteilige Regelungen vehement ab
Die Umgestaltung des Familienzuschlagsrechts zielt darauf ab, die Verwaltung des Familienzuschlags zu vereinfachen, die mit einer föderalismusreformbedingt zunehmend heterogenen Besoldungs- und Tariflandschaft sowie gesellschaftlichen Änderungen des familiären Zusammenlebens komplizierter geworden ist. Eine Verwaltungsvereinfachung des Familienzuschlags darf jedoch nicht um den Preis zahlreicher „Verlierer“ bei der Familienzuschlagsberechtigung angestrebt werden, auf deren Rücken die Reform ausgetragen werden soll. BDZ und dbb werden sich im weiteren Beteiligungsverfahren nachhaltig dafür einsetzen, dass die geplanten Regelungen in dieser Form nicht umgesetzt werden."
Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/familienzuschlag-der-stufe-1-darf-nicht-halbiert-werden.html
Die BDZ-Bundesleitung weist mit Nachdruck darauf hin, dass die im Entwurf des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz enthaltene Halbierung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht umgesetzt werden darf! Hier die Meldung im Original-Wortlaut:
"27.02.2019
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz
Familienzuschlag der Stufe 1 darf nicht halbiert werden
Wesentliche Regelungen zum Familienzuschlag
Der aktuelle Entwurf sieht im wesentlichen folgende Ausgestaltung des Familienzuschlags vor:
- Den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten nur noch verheiratete Beamte, Richter und Soldaten sowie verwitwete Beamte, Richter und Soldaten für die Dauer von 24 Monaten ab Beginn des auf den Sterbemonat folgenden Monats.
- Jeder Verheiratete soll einen einheitlichen Zuschlag in Höhe von rund der Hälfte des bisherigen Betrages ohne Berücksichtigung etwaiger Zuschläge des Ehegatten erhalten.
- Für das erste und zweite Kind soll ein im Vergleich zum bisherigen Betrag um 120 Euro erhöhter Zuschlag gezahlt werden. Ab dem dritten Kind bleibt der Betrag unverändert. Die Erhöhungsbeträge für die unteren Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 entfallen.
- Es erfolgt eine Erhöhung des sog. Kinderzuschlags (§ 40 Absatz 2 BBesG).
- Die umfangreichen Konkurrenzregelungen bei mehreren Berechtigten für dasselbe Kind in § 40 Absatz 4, 5 und 6 werden gestrichen.
Zu den „Verlierern“ der geplanten Neuregelung gehören folgende Personenkreise:
Ein-Beamten-Ehen
Nachteilig betroffen sind zum einen verheiratete oder in Lebenspartnerschaft verbundene Beamtinnen und Beamte, sofern der Partner nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Für diese Beamtinnen und Beamten kommt es – nach Auslaufen der Übergangsregelung in § 74 BBesG – zu einer Halbierung ihres Familienzuschlags.
Ehe und Familie stehen in Deutschland unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, in welchem beruflichen Status sich ein Beschäftigter oder dessen Partner/Partnerin befindet. BDZ und dbb lehnen es daher ab, dass künftig finanziell zwischen Zwei-Beamten-Ehen und Ein-Beamten-Ehen unterschieden werden soll. Die familiären Umstände sind gleich, egal ob der Partner/die Partnerin im öffentlichen Dienst tätig ist. Eine Differenzierung kann nicht mit Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden.
Alleinerziehende mit einem Kind
„Verlierer“ sind weiterhin alleinerziehende Beamtinnen und Beamte, die Vollzeit Dienst leisten und „nur“ ein Kind betreuen. Diese erhalten nach Auslaufen der Übergangszeit von zwei Jahren „nur“ noch den sog. Kinderzuschlag. Dieser wurde zwar wesentlich erhöht, erreicht jedoch nicht die Summe des bislang gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 und 2.
BDZ und dbb lehnen die Verschlechterung für diese Personengruppe ab, denn gerade diese Beamtinnen und Beamten gilt es, im Sinne der Familienförderung und unter Berücksichtigung des Anstiegs der Zahl von Alleinerziehenden zu unterstützen.
Geschiedene zum Unterhalt Verpflichtete
Geschiedene und zum Unterhalt verpflichtete Beamte sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, sollen zukünftig nicht mehr den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten.
Aus Sicht des BDZ und des dbb ist es nicht sachgerecht, Geschiedene generell aus dem Berechtigtenkreis heraus zu nehmen. Im Entwurf wird damit argumentiert, dass die Verwitweten, Geschiedenen und sonstigen nicht verheirateten Berechtigten des Familienzuschlags Stufe 1 typischerweise nicht unterhaltspflichtig gegenüber einem Partner sind. Es ist aus unserer Sicht ohne größeren Verwaltungsaufwand machbar, eine Unterhaltsverpflichtung nachzuweisen, so dass eine differenzierende Betrachtung darstellbar sein würde.
Versorgungsempfänger
Der Entwurf sieht vor, dass die besoldungsrechtlichen Neuregelungen zum Familienzuschlag auf die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes übertragen werden. Dadurch wird für verheiratete, verwitwete und geschiedene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte kurzfristig eine Halbierung bzw. sogar Beseitigung des bisher gewährten Familienzuschlags der Stufe 1 bewirkt werden.
BDZ und dbb lehnen eine Regelung in dieser Form entschieden ab, da dies im Ergebnis für viele Versorgungsempfangende, welche sich familienrechtlich im Status „verheiratet“ oder „verwitwet“ befinden, eine materielle Einbuße durch eine betragsmäßige Verringerung des Ruhegehalts bedeutet.
BDZ und dbb lehnen nachteilige Regelungen vehement ab
Die Umgestaltung des Familienzuschlagsrechts zielt darauf ab, die Verwaltung des Familienzuschlags zu vereinfachen, die mit einer föderalismusreformbedingt zunehmend heterogenen Besoldungs- und Tariflandschaft sowie gesellschaftlichen Änderungen des familiären Zusammenlebens komplizierter geworden ist. Eine Verwaltungsvereinfachung des Familienzuschlags darf jedoch nicht um den Preis zahlreicher „Verlierer“ bei der Familienzuschlagsberechtigung angestrebt werden, auf deren Rücken die Reform ausgetragen werden soll. BDZ und dbb werden sich im weiteren Beteiligungsverfahren nachhaltig dafür einsetzen, dass die geplanten Regelungen in dieser Form nicht umgesetzt werden."
Quelle: BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/familienzuschlag-der-stufe-1-darf-nicht-halbiert-werden.html
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Quelle: dbb, URL: https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/silberbach-angriff-auf-die-grundlagen-der-entgeltordnung-abgewehrt.html