BMI: Neuregelung der Altersteilzeit bei Bundesbeamten - Hinweise und Orignalwortlaute (Stand: 11.11.2021)
Der BDZ BV Hannover (Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt) informiert alle Mitglieder über die aktualisierten Möglichkeiten der Altersteilzeit:
"Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das BMI hat unter dem 11. November 2021 das anliegende, neu gefasste Rundschreiben zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten in der Bundesverwaltung nach § 93 BBG veröffentlicht. Dieses ersetzt das bisherige Rundschreiben vom 4. Juli 2011 (Az.: D1-210 172/32).
Der
dbb hat darauf hingewiesen, dass nach den Informationen des BMI eine
wesentliche Änderung die nun bestehende Möglichkeit der unterjährigen
Nachbesetzung von Altersteilzeitplätzen betrifft (siehe unter Nummer 2.3
in dem beigefügten Rundschreiben). Weiterhin wurde das
Beförderungsverbot (siehe unter Nummer 4.6.5 im anliegenden
Rundschreiben) aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil v. 12. Juli 2019 (2 BvR
612/19) gestrichen.
Zudem informiert das BMI darüber, dass beabsichtigt
sei, die Absätze 1 und 2 des § 93 BBG zu streichen, da es nach Stand
heute keine Anwendungsfälle mehr gibt. Ein Merkblatt mit einer kurzen
Zusammenfassung der wichtigsten Informationen ist als Anlage 2
beigefügt.
In der Anlage 1 sind die festgelegten Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach § 93 Abs. 3 Nr. 4 BBG aufgeführt.
Zum
Hintergrund erläutert der dbb, dass mit dem Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 vom 19. November 2010 und der
Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes
vom 6. Januar 2011 die Regelung zur Altersteilzeit des Tarifvertrags
zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV Falter)
vom 27. Februar 2010 im Beamtenrecht nachvollzogen wurde.
In Umsetzung
des Tarifabschlusses vom 25. Oktober 2020 wurde für Beamtinnen und
Beamte in der Bundesverwaltung die Möglichkeit der Inanspruchnahme von
Altersteilzeit nach § 93 Absätze 3 bis 5 BBG mit Wirkung vom 25. März
2021 um weitere zwei Jahre – bis zum 31. Dezember 2022 – verlängert.
Altersteilzeit muss hiernach vor dem 1. Januar 2023 beginnen."
Weiterführende HInweise:
BMI-Schreiben und BMI-Merkblatt
Das BMI-Rundschreiben liegt allen Personalstellen vor (22 Seiten) und ist ebenfalls beim BMI online abrufbar unter der URL:
Abgedruckt werden hier die Anlagen 1 und 2.
Anlage 1 (Stellenabbaubereiche - weder die Bundesfinanzverwaltung noch die Zollverwaltung sind betroffen):
"Festgelegte Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach § 93 Absatz 3 Nr. 4 BBG
Als besonders festgelegte Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach § 93 Absatz 3 Nr. 4 BBG wurden die folgende Behörden zugelassen:
- Bundeswehrverwaltung,
- Deutsche Bundesbank,
- Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- Bundeseisenbahnvermögen,
- Postnachfolgeunternehmen,
- Deutscher Wetterdienst,
- Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt,
- Außenstellen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen,
- einfacher und mittlerer Dienst
a) des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
b) des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,
c) des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und
Lebensmittel und
d) des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für
Ländliche Räume, Wald und Fischerei."
Anlage 2 (Merkblatt zur Altersteilzeit)
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