Sonntag, 12. Februar 2023

BDZ-Senioren: Hinweis zum Ehegatten-Notvertretungsrecht und andere interessante Themen für Senioren

BDZ-Senioren: Hinweis zum Ehegatten-Notvertretungsrecht

Ingrid Rentner (BDZ OV Bremen Obfrau für Senioren) und Jürgen Daudert (BDZ BV Hannover Obmann für Senioren) weisen auf folgenden Beitrag des Berufschullehrerverbandes Niedersachsen e.V. im niedersächsischen Beamtenbund (NBB) hin:

"Ehegatten-Notvertretungsrecht
Wenn ein Mensch wegen eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage war, selbst Entscheidungen bezüglich seiner Gesundheit zu treffen, brachte das bisher oft eine böse Überraschung für die Ehe- oder Lebenspartner mit sich. 

Anders als bisher gedacht wurde, waren sie nicht automatisch berechtigt, für ihre Partnerin oder ihren Partner zu entscheiden. Das Ehegatten-Notvertretungsrecht verschafft seit 1. Januar 2023 den Ehe- und Lebenspartnern die Möglichkeit, in medizinischen
Notsituationen Entscheidungen zu treffen, zum Beispiel zu medizinischen Untersuchungen oder Behandlungen.

Zusammenfassung:
Das „Notvertretungsrecht zwischen Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten“ trat zum 1. Januar 2023 in Kraft. Nach dieser Regelung können sich Ehegatten in medizinischen Notsituationen auch ohne Patientenverfügung oder Vollmacht gegenseitig vertreten und die Gesundheitssorge ihres nicht entscheidungsfähigen Partners übernehmen.
Allerdings gilt dieses Recht nur für maximal sechs Monate.

Sollte sich der Zustand danach nicht gebessert haben, kann, vom Vormundschaftsgericht angeordnet, eine gesetzliche Betreuung eingesetzt werden. Infrage kommen dafür meist Angehörige, ehrenamtliche oder hauptberufliche Betreuungspersonen.

Ehepartner/innen können Entscheidungen über Behandlungen und Untersuchungen treffen sowie vermögensrechtliche Entscheidungen, die damit in direktem Zusammenhang stehen (z.B. Behandlungs- und Pflegeverträge abschließen).

Die neue Regelung bezieht sich ausdrücklich nur auf Notfälle. So sind Ehegatten erst dann
handlungsberechtigt, wenn ein Arzt die Geschäftsunfähigkeit des Partners schriftlich bestätigt hat. Zudem gilt das Notvertretungsrecht nur in direktem Zusammenhang mit der Gesundheitssorge, nicht jedoch für Wohn- oder Vermögensangelegenheiten.

Das Notvertretungsrecht gilt nicht zwingend, wenn es dem Willen der/des Erkrankten entgegensteht.
Wenn zuvor in einer Vorsorgevollmacht eine andere Person ermächtigt oder ein anderer Wille geäußert wurde, gilt es nicht. Ebenfalls gilt es nicht bei Ehepartnern, die in Trennung leben.

Das Ehegatten-Notvertretungsrecht kann in Akutsituationen eine große Erleichterung sein. Allerdings ersetzt es nicht die bewährten Vorsorgemöglichkeiten wie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Diese sind zum einen nicht zeitlich begrenzt, zum anderen bieten sie wesentlich mehr Gestaltungsfreiraum, weil damit sehr individuelle Regelungen für die verschiedensten Bereiche möglich sind.

Quellen: familienservice.de, bmj.de, pflege.de

Wenn Senioren nochmals heiraten
Rund 4,6 Millionen Frauen und 700.000 Männer bezogen Ende 2018 eine Hinterbliebenenrente. Oft handelt es sich dabei um „Doppelrentner“.

Die Hinterbliebenenrente
wird als „Zubrot“ zur eigenen Altersrente gezahlt. Wenn die Betroffenen nochmals heiraten, ändert sich bei der eigenen Altersrente nichts, wohl aber
bei der Hinterbliebenenrente. Diese fällt weg. Das sechste Sozialgesetzbuch, das die Regeln zur gesetzlichen Rentenversicherung enthält, bestimmt in § 46 Abs.1 klar: Anspruch auf Hinterbliebenenrente
haben nur „Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben. Deshalb verlieren Hinterbliebenenrentner bei einer erneuten Heirat ab dem Folgemonat ihre Witwen-/Witwerrente. Entsprechendes gilt auch für Hinterbliebene von Beamten/Pensionären. Jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen, insbesondere eine Eheschließung muss der deutschen Rentenversicherung angezeigt werden, das gilt auch für Eheschließungen im Ausland. Wenn Witwe/Witwer wieder heiraten und somit keine Hinterbliebenenrente
mehr erhalten, zahlt die Deutsche Rentenversicherung eine Abfindung. Bei der erstmaligen Wiederheirat beläuft sich die Abfindung auf das 24-Fache der monatlichen Rente als Abfindung. Geregelt ist das in § 107 des sechsten Sozialgesetzbuchs.
Anders als die Hinterbliebenenrente selbst ist die Abfindung der Hinterbliebenenrente steuerfrei. Dies regelt § 3 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes.

Umfangreiche Informationen: siehe Quellenangaben!

Quellen: Deutsche Rentenversicherung, ihre-vorsorge.de, dejure.org, SGB §107 

Neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht
Die Reform ist die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der
Entmündigung im Jahr 1992. Das Gesetz modernisiert darüber hinaus das Vormundschaftsrecht. Außerdem wird ein beschränktes Ehegatten-Notvertretungsrecht (siehe Anfang) in gesundheitlichen Angelegenheiten eingeführt.
 

Änderungen im Betreuungsrecht
Die Betroffenen sind Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt besorgen können.
Zu den Neuerungen gehören insbesondere folgenden Regelungen: Erforderlichkeitsgrundsatz: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist (§ 1814 Abs. 3 BGB). Das ist dann der Fall, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind. Dazu zählen tatsächliche
Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste.
Ist eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person erforderlich, so bedarf es regelmäßig dann keiner Betreuung, wenn die Person einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilt hat.
Erweiterte Unterstützung: Die Betreuungsbehörden erhalten mit dem neuen Instrument der erweiterten Unterstützung den gesetzlichen Auftrag, betroffene Menschen in geeigneten Fällen zu unterstützen, dass hierdurch eine rechtliche Betreuung entbehrlich wird 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG)).
Pflicht zur Wunschbefolgung: Es ist klar geregelt, dass der Betreuer die Angelegenheiten der betreuten
Person so zu besorgen hat, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Von seiner Vertretungsmacht darf der Betreuer nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist. Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechungen anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Wünsche die betreute Person hat und was sie nicht will. Den festgestellten Wünschen der betreuten Person hat der Betreuer in den gesetzlich festgelegten
Grenzen zu entsprechen und sie bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen (§ 1821 BGB).
Auswahl des Betreuers: Bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers hat das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen (§ 1816 Abs. 2 BGB). Schutz des Wohnraums: Ein von der betreuten Person selbst genutzter Wohnraum darf durch den Betreuer grundsätzlich nur dann aufgegeben werden, wenn dies dem Willen der betreuten Person entspricht (§ 1833 BGB). Hat der Betreuer die Absicht, selbst genutzten Wohnraum der betreuten Person aufzugeben, ist dies dem Betreuungsgericht unter Angabe von Gründen und der Sichtweise der betreuten Person
unverzüglich anzuzeigen. In bestimmten Fällen ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich und verbessert die Möglichkeiten der gerichtlichen Kontrolle.
Gerichtliche Aufsicht: Sie macht die Wünsche betreuter Menschen zum zentralen Maßstab für die Aufsicht und Kontrolle durch die Betreuungsgerichte. Bei Anhaltspunkten dafür, dass der Betreuer den Wünschen der
betreuten Person nicht oder nicht in geeigneter Form nachkommt, besteht grundsätzlich die Pflicht der zuständigen Rechtspflegerin oder des zuständigen Rechtspflegers, die betreute Person persönlich anzuhören (§§ 1862 in Verbindung mit 1821 BGB).
Berichtspflicht des Betreuers: Damit das Betreuungsgericht seine Kontrollaufgaben besser wahrnehmen kann, wurden die Anforderungen an die Betreuer bei Gericht einzureichende Berichte klarer formuliert (§ 1863 BGB). Anbindung ehrenamtlicher Betreuer an Betreuungsvereine:
Das neue Betreuungsrecht stärkt die Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern an Betreuungsvereine.
Ehrenamtliche Betreuer können künftig mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über 
eine Begleitung und Unterstützung abschließen. Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betreuten dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie eine solche Vereinbarung nachweisen. Durch diese Neuerungen soll sichergestellt werden, dass Betreute eine konstante Beratung und Unterstützung erfahren.

Änderungen im Vormundschaftsrecht
Das Vormundschaftsrecht betrifft Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge nicht mehr innehaben, zum Beispiel, weil sie verstorben oder weil sie im Ausland leben und nicht erreichbar sind. Durch die Reform wird das Vormundschaftsrecht neu geordnet und an die Anforderungen der Gegenwart angepasst:
Die Rechte des Mündels (§ 1788 BGB) und die Pflichten des Vormunds (§ 1789 ff. BGB) werden ausdrücklich normiert. Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengefügt, in dem die beruflichen Vormünder einschließlich des Jugendamts als Amtsvormund gleichrangig sind. Ehrenamtliche Vormünder sind weiterhin vorrangig zu bestellen. Die Rechte der Pflegepersonen, bei denen das Mündel aufwächst, werden gestärkt. Steht die Anordnung der Vormundschaft noch nicht fest, welche Person zum Vormund bestellt werden soll, kann vorübergehend ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als vorläufiger Vormund bestellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass ausreichend Zeit für die Suche nach dem ein für den Mündel am besten geeigneter Vormund zur Verfügung steht. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Personalisierung: Die minderjährige Person soll in ihrem Vormund einen festen Ansprechpartner finden, zu dem sie ein Vertrauensverhältnis aufbauen kann. Quelle: Bundesministerium der Justiz (BMJ)"

Quelle: Berufsschullehrer Verband Niedersachsen e.V. im NBB, Rundbrief 173




 

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