Erfolg des BDZ bei der Eilzuständigkeit in Thüringen: 
Die letzte Lücke im bundesweiten Flickenteppich wird geschlossen
"Thüringen war bislang das letzte Bundesland, in dem 
Zollbeamte/innen nicht die Eilzuständigkeit für polizeiliche Aufgaben 
hatten. Diese letzte Lücke im Fleckenteppich der bundesweiten 
Eilzuständigkeit konnte nun auf Initiative des BDZ geschlossen werden. 
Der Thüringer Landtag hat am 10.06.2022 eine Änderung des 
Polizeiorganisationsgesetzes beschlossen, mit der die Eilzuständigkeit 
für Zöllner/innen auch in Thüringen eingeführt wird.
										
										
										
											Die Einführung der Eilzuständigkeit in Thüringen ist ein 
Erfolg des BDZ. Aufgrund einer Initiative des BDZ Bezirksverbands 
Nürnberg (Nordbayern/Thüringen/Westsachsen) e.V. hatte die FDP einen 
Gesetzentwurf zur Einführung der Eilkompetenz durch eine entsprechende 
Änderung von § 12 Absatz 4 Thüringer Polizeiorganisationsgesetz in den 
Thüringer Landtag eingebracht (Drucksache 7/3726).
											Nach einer ersten Beratung des Gesetzentwurfes wurde im 
Innenausschuss die erneute Anhörung beschlossen und verschiedenste 
Institutionen aufgefordert, eine Stellungnahme zu Fragen abzugeben, die 
der Innenausschuss zu der Thematik gestellt hatte. 
Zudem wurde eine 
öffentliche Diskussion über das Diskussionsforum des Thüringer Landtages
 durchgeführt, bei der sich auch Kolleginnen und Kollegen geäußert 
haben. 
In seiner Stellungnahme an den Innenausschuss machte der 
Bezirksverband Nürnberg (Nordbayern/Thüringen/Westsachsen) eV deutlich, 
dass dieser Ansatz zielführend und zwingend notwendig ist.
											Der Gesetzentwurf wurde nun in der Fassung der 
Beschlussempfehlung des Innenausschusses angenommen. § 12 Abs. 4 des 
Thüringer Polizeiorganisationsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 
268) erhält demnach folgende Fassung: 
											(4) Die Absätze 2 und 3 
gelten entsprechend für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der 
Zollverwaltung im Sinne von § 10 a Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes 
vom 21. Dezember 1992 (BGBI. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt 
durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) 
geändert worden ist, und für Bedienstete ausländischer Staaten mit 
polizeilichen Aufgaben, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen 
oder das für die Polizei zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser 
Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Die 
Bestimmungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bleiben 
unberührt. 
											Am Tag nach der Verkündung der Gesetzesänderung im Gesetz-
 und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen / Thüringer Landtag 
wird die Regelung der Eilzuständigkeit in Kraft treten. 
											Die vom BDZ verfolgte Strategie einer schrittweisen 
Verwirklichung der bundesweiten Eilzuständigkeit hat sich damit als 
erfolgreich erwiesen. Der BDZ setzt sich seit Jahren in allen 
Bundesländern für rechtliche Regelungen zur Eilkompetenz für 
Vollzugskräfte des Zolls ein. Der Bezirksverband Nürnberg 
(Nordbayern/Thüringen/Westsachsen) e.V. hatte diese bereits im Jahre 
2008 erfolgreich für das Land Bayern durchsetzen können, der Freistaat 
Sachsen folgte einige Jahre später. 
											Thüringen war bislang das einzige Bundesland, in dem für
 Zollbeamte/innen noch keine allgemeinpolizeiliche Eilkompetenz normiert
 wurde. Somit waren die Zöllner/innen in Thüringen bei der Feststellung
 einer Straftat, zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder auch bei 
Antreffen eines zur Fahndung ausgeschriebenen Straftäters darauf 
angewiesen, die nächste Polizeidienststelle zu informieren und auf das 
Eintreffen der zuständigen Polizeibeamten/innen zu warten. Sonstiges 
Handeln ist ausschließlich auf der Basis der Jedermannrechte, wie 
beispielsweise § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) möglich. Diese 
Verfahrensweise war insbesondere mit Blick auf den in Thüringen 
bestehenden Personalmangel und den zunehmenden Krankenstand der 
Thüringer Polizei ineffektiv. 
Es kam mithin nicht nur zu Verzögerungen
 im Rahmen der Tätigkeiten der Zollbeamten/innen, wenn erst 
Polizeivollzugsbeamte/innen angefordert werden mussten, sondern es 
wurden zudem auch Polizisten/innen für Tätigkeiten gebunden, die 
ebenso von Zollbeamten/innen umgesetzt werden könnten. Sofern keine 
Polizeikräfte zur Verfügung stehen, musste den angehaltenen Personen die
 Weiterfahrt gestattet werden. Dies war für den BDZ absolut inakzeptabel
 und auch in der Öffentlichkeit nicht vermittelbar.
Die letzte Lücke im „Flickenteppich“ wird nun geschlossen.
 Damit haben wir in 16 Bundesländern eine einheitliche Rechtslage und 
Rechtssicherheit für ZollbeamtInnen und BürgerInnen im Sinne der 
Gefahrenabwehr."
Quelle:
BDZ, URL: https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/erfolg-des-bdz-bei-der-eilzustaendigkeit-in-thueringen-die-letzte-luecke-im-bundesweiten-flickentep.html