BDZ: Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in Berlin - Gesetzgebungsantrag der CDU - Endlich tut sich was!
Die CDU-Franktion im Berliner Abgeordnetenhaus hat am 21.1.2020 den folgenden Gesetzentwurf als Drs. 18/2430 eingebracht:
"Antrag
der Fraktion der CDU
Eilzuständigkeit der Zollvollzugsbeamten im Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) aufnehmen
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Artikel I
Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz von Berlin in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Einwanderung und zur Anpassung betroffener Gesetze vom 9.10.2019 (GVBl. S. 685), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 3 wird zu Satz 1 und um folgenden Satz 2 ergänzt:
„(3) ²Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung,
denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach
dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet
ist.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Begründung:
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat sich zuletzt im Jahr 2012 mit der Frage befasst, ob den Beamten der Zollverwaltung eine Eilkompetenz entsprechend den Kompetenzen der Polizeidienstkräfte der Berliner Polizei eingeräumt werden soll.
Unter Hinweis darauf, dass im Rahmen einer Länderumfrage eine Notwendigkeit für eine derartige Ermächtigungsgrundlage verneint wurde, hat die seinerzeitige Regierung ein entsprechendes Bedürfnis negiert und zudem darauf verwiesen, der Bund könne den Beamten der Zollverwaltung entsprechende Kompetenzen einräumen.
Fünf Jahre später ist der Bundesgesetzgeber tätig geworden und hat in § 12d Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) eine entsprechende Regelung geschaffen und die Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung ermächtigt, „nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vorzunehmen, wenn die zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann“.
Haben die Länder von dieser Regelungskompetenz Gebrauch gemacht, können die in diesen Ländern tätigen Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Rahmen ihrer originären Aufgabenwahrnehmung im Eilfall die Landespolizei bei der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung unterstützen (vgl. BT-Drs. 18/9987 S. 32f).
Trifft die zuständige Landespolizei nicht rechtzeitig ein, sind die Zollbediensteten berechtigt, erste unaufschiebbare Maßnahmen zu treffen. Seit der damaligen Ablehnung der Einführung einer Eilzuständigkeit für die Zollvollzugskräfte haben sich die Umstände mithin geändert und neben den seinerzeit schon vorhandenen Regelungen anderer Bundesländer sind in weiteren Bundesländern entsprechende Regelungen hinzugekommen, mit denen die Bundesländer in ihren Polizeigesetzen den Vollzugskräften der Zollverwaltung entsprechende Eilzuständigkeiten einräumen.
Aktuell verfügen insgesamt zehn Bundesländer über entsprechende Normen in ihren Polizeigesetzen, weitere vier Bundesländer zeigten sich offen bzw. haben entsprechende Gesetzesentwürfe eingereicht.
Berlin bildet in diesem Zusammenhang leider wieder einmal das traurige Schlusslicht. Insofern bleibt es in Berlin bei der paradoxen Situation, dass die Zollvollzugskräfte dann, wenn sie beispielsweise einen stark alkoholisierten Autofahrer oder einen solchen im Rahmen ihrer originären Aufgabenwahrnehmung feststellen, der per Haftbefehl gesucht wird, kein Recht haben, die betreffende Person festzuhalten und gezwungen sind, nach Abschluss ihrer originären Aufgabenwahrnehmung den Sachverhalt an die hiesige Polizei abzugeben und damit die betroffene Person ziehen zu lassen, sofern die hiesigen Polizeidienstkräfte bis dahin nicht eingetroffen sind. Zwar könnte grundsätzlich das sog. Jedermanns-Recht nach § 127 Abs. 1 StPO in Betracht kommen.
Dies jedoch nur dann, wenn die entsprechenden Tatbestandsmerkmale vorliegen und der Zweck der Handlung darin liegt, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen.
Geht es aber darum, weitere Straftaten oder Gefahren für die Sicherheit und Ordnung zu verhindern, bietet auch das sog. Jedermanns-Recht mangels Anwendbarkeit keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage.
Erschwerend kommt hinzu, dass für den Fall, wenn der Zollvollzugsbeamte dennoch einschreitet und z. Bsp. zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig wird und dabei verletzt wird, regelmäßig kein Dienstunfall vorliegen dürfte, die zuständige Unfallkasse aber mutmaßlich auf das Vorliegen eines solchen plädieren wird (so jedenfalls das VG Magdeburg v. 07.11.2006, 5 A 239/06).
Nicht ungleich befremdlich wäre es, würde der betroffene Zollvollzugsbeamte dann, wenn eine Straftat oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren wäre, tatsächlich unter Berufung auf die fehlende Kompetenznorm ein Einschreiten verwehren und somit die Gefahr bestünde, dass Dritte verletzt oder gefährdet werden.
Es ist daher an der Zeit, auch den in Berlin tätigen Zollvollzugsbeamten gesetzlich die Befugnis einzuräumen, bis zum Eintreffen der Polizeidienstkräfte der Berliner Polizei unaufschiebbare Maßnahmen treffen zu können.
Gerade durch die insbesondere in Berlin stetig steigende organisierte Kriminalität und die damit verbundenen Einsätze, aber auch durch sonstige Sachverhalte, die ein unmittelbares Einschreiten erfordern, ist es unabdingbar, dass die Zollvollzugskräfte endlich mit eindeutig im Gesetz geregelten Befugnissen ausgestattet sind.
Damit erhalten die betroffenen Dienstkräfte des Zolls eine klare Handlungsbefugnis, sind im
Fall einer Verletzung entsprechend abgesichert und nicht zuletzt wird so ein weiterer wichtiger Beitrag für die Sicherheit all derjenigen geschaffen, die in Berlin leben, arbeiten und sich aufhalten.
Berlin, 21. Januar 2020
Dregger Trapp
und die übrigen Mitglieder
der Fraktion der CDU"
Quelle: Berliner Abgeordnetenhaus, Drs. 18/2430 v. 21.1.2020, URL:
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2430.pdf
Anmerkungen des BDZ BV Berlin-Brandenburg / des BDZ OV Bremen:
Der
BDZ BV Berlin-Brandenburg fordert und fördert seit Ende 2018 mit intensiven
Beiträgen die Einführung der polizeilichen Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in § 8 bln ASOG.
Zuletzt
konnte 2019 die Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte in
Sachsen-Anhalt, in Niedersachsen, und am Heiligabend 2019 in Hamburg eingeführt werden.
Entsprechende
Gesetzentwurfe befinden sich in der parlamentarischen Umsetzung in
Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz.
Die BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft begrüßt ausdrücklich die Initiative der CDU-Fraktion und bedankt sich dafür.
Zuletzt hatte der BDZ BV Berlin-Brandenburg über die fehlende Umsetzung im Berliner Abgeordnetenhaus Stellung bezogen mit den Worten "Im Berliner Abgeordnetenhaus nichts Neues - Leider!", vgl. BDZ BV Berlin-Brandenburg, URL: https://www.bdz.eu/bezirksverbaende/berlin-brandenburg/bv-berlin-brandenburg-medien/nachrichten/details/news/nichts-neues-im-berliner-abgeordnetenhaus-leider.html.
Vergleichbar ist die Situation in Bremen und Berlin:
Zwei Stadtstaaten stehen vor der Einführung der Eilzuständigkeit, in beiden Fällen legt die Opposionspartei CDU einen tragfähigen Gesetzentwurf vor.
Mit Hamburg hat als 11. Bundesland mit Wirkung vom 24.12.2019 die Eilzuständigkeit eingeführt - als erster Stadtstaat.
Damit stimmen in Bremen vier Parteien, in Berlin mit der CDU und den Grünen mindestens zwei Parteien in der Sache überein.
Eine parlamentarische Umsetzung ist damit jetzt zwingend erforderlich.
Eine
weitere Verzögerung ist im Interesse der Rechtssicherheit für die
Zollbeamten und die Bevölkerung nicht hinnehmbar.
Es ist Bürgern und
Beamten schwer vermittelbar, warum in Niedersachsen oder Brandenburg ein deutlich
besseres Schutzniveau in der Sache herrscht, als in Bremen oder Berlin.
Und
parteitaktisches Kalkül ist aus Sicht des BDZ an dieser
Stelle völlig fehl am Platze.
Es ist jetzt an der Zeit, die bereits in 11 Bundesländern eingeführte polizeiliche Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbeamte gesetzlich zu verankern. Dafür bedanken wir uns.
Für die Anmerkungen:
Dr. Carsten Weerth,
Stv. Vorsitzender BDZ OV Bremen
Verhandlungsführer in Bremen und Berlin
Quellen und weiterführender Hinweise:
BDZ BV Berlin-Brandenburg, URL: https://www.bdz.eu/bezirksverbaende/berlin-brandenburg/bv-berlin-brandenburg-medien/nachrichten/details/news/eilzustaendigkeit-fuer-zollvollzugskraefte-in-berlin-ein-zwischenstand-die-gruenen-schlagen-die.html
BDZ OV Bremen, URL: https://bdzovbremen.blogspot.com/2019/11/cdu-bremen-bringt-erneut-gesetzentwurf-zur-einfuehrung-eilzustaendigkeit-paragraf-81-bremisches-polizeigesetz-buergerschaft-ein.html
BDZ OV Bremen, URL: https://bdzovbremen.blogspot.com/2019/12/bdz-eilzustaendigkeit-in-hamburg-gilt-seit-24.12.2019-30a-hsog.html
BDZ OV Bremen, URL: https://bdzovbremen.blogspot.com/2019/12/bdz-ov-bremen-einfuehrung-der-eilzustaendigkeit-zollvollzugsbeamte-bremen-zwischenstand-ende-2019.html
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